9. Senat | REWIS RS 2017, 5841
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Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung
NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .
Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des [X.] vom 21. Juni 2017 10 K 1881/15 E wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 128 [X.]O Rz 82)-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die --in der Hauptsache-- getroffene Entscheidung des Finanzgerichts ([X.]) geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
04.09.2017
Beschluss
vorgehend FG Münster, 21. Juni 2017, Az: 10 K 1881/15 E, Verfügung
§ 128 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 227 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.09.2017, Az. IX B 83/17 (REWIS RS 2017, 5841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5841
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