Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. XII ZB 349/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6829

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 349/12

vom

10. April 2013

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§
1836, 1908
i; [X.] §
4
Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß §
4
Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.].
BGH, Beschluss vom 10. April 2013 -
XII ZB 349/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
10.
April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr.
Vézina und die Richter
Dr.
[X.], Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
des Betreuers
wird der
Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Juni 2012 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,
an das [X.] zu-rückverwiesen.
[X.]: 624

Gründe:
I.
Der Beteiligte
(im Folgenden: Betreuer) wurde im Januar 2011 zum eh-renamtlichen Betreuer und für die [X.] ab 1.
Juli 2011 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen [X.] einen Abschluss als [X.] an der [X.] erworben. Im Juni 1991 schloss er das 1.200
Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Stu-dium "Unternehmensführung/Management"
an der Hochschule für Ökonomie
in Berlin erfolgreich
ab. Voraussetzung für
die
Aufnahme dieses postgradualen
Studiums war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er nahm weiter an ver-schiedenen Fortbildungsmaßnahmen teil.
1
-
3
-
Für den Abrechnungszeitraum vom 1.
Juli 2011 bis zum 31.
Dezember 2011 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44

die Festsetzung einer pauschalen Vergütung aus dem Vermögen der [X.] in Höhe von insgesamt 1.614,80

.

Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stunden-satzes von 27

,90

stattgegeben und ihn im Übri-gen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung unter ande-rem ausgeführt, das von dem Betreuer absolvierte Studium an der [X.] sei nach dem
Einigungsvertrag
nicht der [X.] gleichgestellt und berechtigte nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes.
Aufgrund der fehlenden staatlichen Anerkennung der absolvierten [X.] sei eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] nicht statthaft. Auch das [X.]
an der Hoch-schule für Ökonomie
sei
mit 1.200
Ausbildungsstunden bereits hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.

2
3
4
5
6
7
-
4
-
Der Umstand, dass das [X.] eine Hochschulausbildung vorausgesetzt habe, rechtfertige es nicht,
bei dem Betreuer von einer der Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen. Maßgeblich sei, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen [X.] nicht staatlich anerkannt worden sei.
Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöh-ten Stundensatz.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Das
Beschwerdegericht
hat bei seiner Annahme, der von dem [X.] erworbene Abschluss an der [X.] sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.
aa)
Nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] erhält der Betreuer einen auf 44

a-re Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erwor-ben hat.
(1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann
zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten bes-ser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
409/10
Z 2012, 629 Rn.
10;
vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
14
f.).
Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreu-ung um eine rechtliche Betreuung handelt (§
1901 Abs.
1 BGB), regelmäßig 8
9
10
11
12
13
14
-
5
-
Rechtskenntnisse (Senatsbeschluss vom 22.
August 2012

XII
ZB
319/11

NJW-RR 2012, 1475 Rn.
17).
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen forma-len Abschluss aufweist
und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbe-sondere der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand, der Umfang und In-halt
des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen wer-den (Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10
-
FamRZ 2012, 629 Rn.
11). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul-
oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 4.
April 2012 -
XII
ZB
447/11

NJW-RR 2012, 774 Rn.
16).
[X.]) Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Be-schwerdegerichts, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der [X.] Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht ver-gleichbar, von seinen Feststellungen nicht getragen.
Die Regelung in Anlage
I Kap.
[X.]
A Abschn.
[X.] Nr.
8 y),
jj)
des [X.] (EV), wonach der Abschluss eines Studiums an der [X.] nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt, schließt lediglich die Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs aus. Dazu, ob diese staatlich reglementierte Ausbildung und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang 15
16
17
-
6
-
dem eines Hochschulstudiums entspricht, enthält der Einigungsvertrag keine Aussage.
Um dies beurteilen zu können, bedarf es der
Feststellungen zu Art und Umfang
der Ausbildung an der [X.].
[X.] hinaus ist zu klären, ob durch diese
Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind.
b)
Zu Recht ist das Beschwerdegericht demgegenüber davon ausgegan-gen, dass weder das [X.] noch die Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang einem Hochschulstudium vergleichbar sind und
dass
auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Ausbildungen ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10
-
FamRZ 2012, 629 Rn.
11, 18).
18
19
-
7
-
3. Die Sache ist
danach zur Nachholung der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der [X.] und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen.

Dose

Vézina

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2012 -
2 XVII 43/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2012 -
3 T 106/12 und 3 [X.]/12 -

20

Meta

XII ZB 349/12

10.04.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. XII ZB 349/12 (REWIS RS 2013, 6829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6829

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 349/12 (Bundesgerichtshof)

Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung zum Diplomjuristen in der ehemaligen DDR und eines anschließenden postgradualen Studiums …


XII ZB 86/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 593/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 591/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 338/19 (Bundesgerichtshof)

Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Vergleichbarkeit der Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 349/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.