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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzli[X.]hen [X.]edeutung der Re[X.]htssa[X.]he gestützte [X.]es[X.]hwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzli[X.]he [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Re[X.]htssa[X.]he nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsents[X.]heidung erhebli[X.]he Frage des revisiblen Re[X.]hts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Re[X.]hts revisionsgeri[X.]htli[X.]her Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die [X.]ezei[X.]hnung einer konkreten Re[X.]htsfrage, die für die Revisionsents[X.]heidung erhebli[X.]h sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzli[X.]h bedeutsam re[X.]htfertigen soll. Die [X.]es[X.]hwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsents[X.]heidung zur Klärung einer bisher revisionsgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht beantworteten fallübergreifenden Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts führen kann (vgl. [X.]es[X.]hluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
a) Der Kläger mö[X.]hte die aus seiner Si[X.]ht grundsätzli[X.]h bedeutsame Frage beantwortet wissen: "Ist die evidente Gefährdung des privaten [X.]estands des [X.]s, wie sie als Auslösungsmoment für die grundgesetzli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]hten (das "Ob") aus Art. 7 Abs. 4 GG in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] angenommen wird, au[X.]h für die Frage maßgebli[X.]h, wann bereits begründete [X.] fällig werden und zu erfüllen sind (das "Wann")?" (S[X.]hriftsatz vom 14. April 2011 Seite 3 f. zu Ziffer 1.a)). Damit ist eine grundsätzli[X.]he Frage des revisiblen Re[X.]hts ni[X.]ht dargetan.
Die Frage betrifft die Übereinstimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 des [X.] ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntma[X.]hung vom 31. Mai 2000 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 14. April 2011 ([X.]), mit Art. 7 Abs. 4 GG. Dana[X.]h ri[X.]htet si[X.]h der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für [X.]aukosten, die einer privaten S[X.]hule gewährt werden, na[X.]h den im Staatshaushalt ausgebra[X.]hten Mitteln. Die Vors[X.]hrift stimmt überein mit Art. 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] der vom Verwaltungsgeri[X.]htshof in dem angefo[X.]htenen Urteil angewandten Fassung des Gesetzes. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage bezieht si[X.]h auf die Verfassungsmäßigkeit des vom Verwaltungsgeri[X.]htshof ausgelegten und angewandten irrevisiblen Landesre[X.]hts. Die Rüge der Ni[X.]htbea[X.]htung von [X.]undesre[X.]ht bei der Auslegung und/oder Anwendung von irrevisiblen Landesre[X.]ht vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung und/oder Anwendung der - gegenüber dem Landesre[X.]ht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesre[X.]htli[X.]hen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung aufwerfen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]es[X.]hluss vom 20. September 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.). Das ist hier ni[X.]ht der Fall.
Die von dem Kläger in [X.]ezug auf die Auslegung des Art. 7 Abs. 4 GG gestellte Frage erweist si[X.]h ni[X.]ht als "grundsätzli[X.]h", weil sie si[X.]h ohne Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens beantworten lässt. Na[X.]h der Zielsetzung des Revisionszulassungsre[X.]hts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung, dass der im Re[X.]htsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade dur[X.]h eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung bedarf. Dies ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn si[X.]h die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Re[X.]htspre[X.]hung und mit Hilfe der übli[X.]hen Regeln sa[X.]hgere[X.]hter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]es[X.]hluss vom 11. Oktober 2000 - [X.]VerwG 6 [X.] 47.00 - [X.] 448.6 § 5 [X.] f. m.w.N.). So liegt es hier.
In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG mit dem Re[X.]ht, private S[X.]hulen zu erri[X.]hten und sie na[X.]h Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 zu betreiben, zuglei[X.]h die Privats[X.]hule als Institution garantiert (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hlüsse vom 9. März 1994 - 1 [X.]vR 682, 712/88 - [X.]VerfGE 90, 107 <114> und vom 23. November 2004 - 1 [X.]vL 6/99 - [X.]VerfGE 112, 74 <83>, jeweils m.w.N.). Diese Gewährleistung si[X.]hert der Institution Privats[X.]hule verfassungskräftig ihren [X.]estand und eine ihrer Eigenart entspre[X.]hende Verwirkli[X.]hung. Die Privats[X.]hule wird als eine für das Gemeinwesen notwendige Einri[X.]htung mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den S[X.]hutz des Staates gestellt. Dieser S[X.]hutz wird dur[X.]h die [X.] wahrgenommen, die na[X.]h Art. 7 Abs. 4 GG verpfli[X.]htet sind, das private [X.] zu fördern und in seinem [X.]estand zu s[X.]hützen. Dabei ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die den Staat treffende S[X.]hutz- und Förderungspfli[X.]ht löst erst dann eine Handlungspfli[X.]ht aus, wenn anderenfalls der [X.]estand des [X.]s als Institution evident gefährdet wäre (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 [X.]vL 8, 16/84 - [X.]VerfGE 75, 40 <67> und [X.]es[X.]hluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84). Dies gilt au[X.]h für die Gewährung finanzieller Leistungen. Zu einer sol[X.]hen Hilfe ist der Staat nur verpfli[X.]htet, wenn anders das [X.] als von der Verfassung anerkannte und geförderte Einri[X.]htung in seinem [X.]estand eindeutig ni[X.]ht mehr gesi[X.]hert wäre (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 23. November 2004 a.a.O. 84). Das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht hat si[X.]h diese Erwägungen zu Eigen gema[X.]ht (vgl. [X.]es[X.]hlüsse vom 18. Dezember 2000 - [X.]VerwG 6 [X.] 15.00 - [X.] 421 Kultur- und S[X.]hulwesen Nr. 128 S. 32 und vom 26. Juli 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 24.05 - [X.] 421 Kultur- und S[X.]hulwesen Nr. 129 S. 34 ff.). Aus ihnen folgt zwingend, dass ni[X.]ht nur für die [X.]eantwortung der Frage, ob staatli[X.]herseits einer privaten Ersatzs[X.]hule eine finanzielle Leistung gewährt wird, sondern au[X.]h für diejenige, na[X.]h wel[X.]hen Modalitäten eine dem Grunde na[X.]h bewilligte Leistung ausgezahlt wird, Art. 7 Abs. 4 GG nur dann Maßstab ist, wenn ohne die finanzielle Förderung die Ersatzs[X.]hule als Institution existentiell gefährdet wäre. Es wäre systemwidrig, wenn für die Gewährung der Finanzhilfe dem Grunde na[X.]h und für die Auszahlung einer bewilligten Leistung unter dem Gesi[X.]htspunkt des Art. 7 Abs. 4 GG unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe angelegt würden. [X.]esteht na[X.]h diesem Grundre[X.]ht mangels einer Existenzgefährdung kein Anspru[X.]h auf finanzielle Zuwendung, können aus ihm au[X.]h keine Re[X.]hte im Zusammenhang mit der Auszahlung einer auf der Grundlage des einfa[X.]hen Re[X.]hts dem Grunde na[X.]h bewilligten Leistung hergeleitet werden. Die hier in Rede stehende Frage ist also zu bejahen, wovon erkennbar au[X.]h der Verwaltungsgeri[X.]htshof ausgegangen ist.
b) Die von dem Kläger in seinem S[X.]hriftsatz vom 14. April 2011 weiter aufgeworfenen Fragen (Seite 3 f.) können die Zulassung der Revision ebenfalls ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Die ihnen vorangestellte "Hauptfrage" und die diese konkretisierenden "[X.]" zu den Ziffern 1. b) und [X.]) sowie [X.]) und b) verhelfen der [X.]es[X.]hwerde s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zum Erfolg, weil sie si[X.]h dem Verwaltungsgeri[X.]htshof auf der Grundlage seiner Re[X.]htsauffassung ni[X.]ht gestellt haben.
Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass im vorliegenden Fall der "Haushaltsvorbehalt" des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 [X.] mit Art. 7 Abs. 4 GG im Einklang steht, weil die Existenz der privaten Volkss[X.]hulen im Freistaat [X.]ayern ni[X.]ht evident gefährdet ist. Dem liegt - wie aufgezeigt - die Auffassung zugrunde, dass die Modalitäten der Auszahlung einer dem Grunde na[X.]h bewilligten Finanzhilfe nur dann gegen die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG verstoßen können, wenn ohne die Zuwendung eine Existenzgefährdung zu besorgen wäre. Eine sol[X.]he Gefährdung hat das Geri[X.]ht mit ausführli[X.]her und ni[X.]ht mit zulässigen sowie begründeten Revisionsrügen angegriffenen Erwägungen ([X.] Rn. 47 ff.) als ni[X.]ht gegeben angesehen. Die hier in Rede stehenden Fragen beziehen si[X.]h auf die Vereinbarkeit des "[X.]" mit Art. 7 Abs. 4 GG. Auf sie kam es mangels einer Existenzgefährdung für den Verwaltungsgeri[X.]htshof ni[X.]ht an. Eine für die Ents[X.]heidung der Vorinstanz ni[X.]ht maßgebli[X.]he Re[X.]htsfrage kann die Zulassung der Revision na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig - und so au[X.]h hier - ni[X.]ht re[X.]htfertigen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]es[X.]hluss vom 7. November 2001 - [X.]VerwG 6 [X.] 55.01 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23 S. 6 m.w.N.).
[X.]) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung, ob es Art. 7 Abs. 4 GG zuwiderläuft, "wenn es unter den gegebenen [X.]edingungen praktis[X.]h und wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht mehr mögli[X.]h ist, freie S[X.]hulen zu gründen, entspre[X.]hend dem pädagogis[X.]hen Konzept der Gründer zu erri[X.]hten und zu betreiben, ohne dur[X.]h unerlaubt hohe S[X.]hulgelder gegen das "Sonderungsverbot" in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verstoßen" (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 2 Absatz 1). Diese Frage verhilft der [X.]es[X.]hwerdes[X.]hrift ni[X.]ht zum Erfolg, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, die streitige Regelung führe dazu, dass es unmögli[X.]h sei, freie S[X.]hulen zu gründen, zu erri[X.]hten und zu betreiben. Insoweit fehlt es an einer entspre[X.]henden Feststellung in dem angefo[X.]htenen Urteil, was die Zulassung der Revision hindert (vgl. [X.]es[X.]hluss vom 5. September 1996 - [X.]VerwG 9 [X.] 387.96 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.).
d) Der Kläger wirft die Frage auf, "ob der Landesgesetzgeber in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] das si[X.]h aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Minimum zur Gewährleistung der Gründungsfreiheit konkretisiert, dann aber dur[X.]h die Einführung des uneinges[X.]hränkten [X.] in Art. 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] wieder zurü[X.]kgenommen bzw. in [X.] unters[X.]hritten hat, weil na[X.]h dieser Regelung kein vernünftiger S[X.]hulträger mehr in der Lage ist, auf Grund einer halbwegs verlässli[X.]hen Kalkulation eine S[X.]hule zu bauen und zu betreiben, die na[X.]h der Ar[X.]hitektur und anderen Gegebenheiten seiner - glei[X.]hfalls verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten pädagogis[X.]hen Konzeption entspri[X.]ht" (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 2 Absatz 4). Au[X.]h diese Frage führt ni[X.]ht zur Revisionszulassung, weil sie von dem vom Verwaltungsgeri[X.]htshof ni[X.]ht festgestellten Sa[X.]hverhalt ausgeht, dass mit [X.]li[X.]k auf den streitigen "Haushaltsvorbehalt" ein S[X.]hulträger ni[X.]ht mehr in der Lage ist, eine Ersatzs[X.]hule zu bauen und zu betreiben.
e) Soweit der Kläger die [X.]eantwortung der Frage erstrebt, ob die in dem [X.]es[X.]heid vom 25. Juli 2002 geforderte [X.]estellung einer Grunds[X.]huld zu einer Existenzgefährdung des S[X.]hulträgers führt (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 3 Absatz 1), ist eine grundsätzli[X.]he Re[X.]htsfrage ni[X.]ht ansatzweise substantiiert dargelegt.
f) Der Kläger ist sinngemäß der Auffassung, dass mit [X.]li[X.]k auf das verfassungsre[X.]htli[X.]he Gebot der [X.]estimmtheit von Re[X.]htsnormen und die sogenannte Wesentli[X.]hkeitstheorie Art. 32 Abs. 1 Satz 7 [X.] dahin ausgelegt werden müsse, dass er "die grundsätzli[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htung ni[X.]ht berührt und nur die selbstverständli[X.]he Verpfli[X.]htung enthält, wirksam festgestellte gesetzli[X.]he Leistungsansprü[X.]he au[X.]h im Haushalt abzusi[X.]hern." (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 4 Absatz 1, 2). Damit wirft der Kläger keine no[X.]h ungeklärte Frage des [X.]undesre[X.]hts auf, sondern beanstandet im [X.], dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof die von ihm, dem Kläger, für geboten era[X.]htete verfassungskonforme Auslegung des Landesre[X.]hts ni[X.]ht vorgenommen hat.
g) Der Kläger wirf die Frage auf, "ob und inwieweit die "Wesentli[X.]hkeitstheorie" und der [X.]estimmtheitsgrundsatz ni[X.]ht nur im [X.]erei[X.]h staatli[X.]her Eingriffe, sondern au[X.]h bei existenzsi[X.]hernden Leistungsansprü[X.]hen einen Grad an Zuverlässigkeit und [X.]ere[X.]henbarkeit erfordern, der die Ausübung des Grundre[X.]hts der Gründungsfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG überhaupt erst mögli[X.]h ma[X.]ht und eine Regelung wie Art. 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit ihrem völlig unbestimmten Verweis auf die Ents[X.]heidung des [X.] diesem Maßstab gere[X.]ht wird." (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 5 Absatz 4). Au[X.]h diese Frage führt ni[X.]ht zur Zulassung der Revision.
Die Grundsätze des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmtheitsgebots und der sogenannten Wesentli[X.]hkeitstheorie sind in der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geklärt, so dass es insoweit der Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens ni[X.]ht bedarf. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist der Gesetzgeber na[X.]h dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Gebot der Gesetzesbestimmtheit gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das na[X.]h der Eigenart des zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalts mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 [X.]vR 2307/94 u.a. - [X.]VerfGE 102, 254 <337> und [X.]es[X.]hluss vom 8. November 2006 - 2 [X.]vR 578, 796/02 - [X.]VerfGE 117, 71 <111>, jeweils m.z.N.). Na[X.]h dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gesetzesvorbehalt ist der Gesetzgeber verpfli[X.]htet, in grundlegenden normativen [X.]erei[X.]hen, zumal im [X.]erei[X.]h der Grundre[X.]htsausübung, soweit diese staatli[X.]her Regelung zugängli[X.]h ist, alle wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen selbst zu treffen (sog. "Wesentli[X.]hkeitstheorie", vgl. z.[X.]. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 20. Oktober 1982 - 1 [X.]vR 1470/80 - [X.]VerfGE 61, 260 <275> und Urteil vom 3. März 2009 - 2 [X.]vC 3, 4/07 - [X.]VerfGE 123, 39 <78>, jeweils m.z.N.). Soweit der Kläger geklärt wissen mö[X.]hte, ob Art. 32 Abs. 1 Satz 7 [X.] den soeben aufgezeigten Maßstäben gere[X.]ht wird, begehrt er eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesre[X.]hts, was die Zulassung der Revision wegen re[X.]htsgrundsätzli[X.]her [X.]edeutung ni[X.]ht zulässt.
h) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung, "ob es dem Gesetzgeber erlaubt ist, einen in seinen Voraussetzungen klar formulierten und mit dur[X.]haus zulässigen Nebenbestimmungen versehenen Verwaltungsakt zusätzli[X.]h in seiner Wirksamkeit dadur[X.]h zu suspendieren, dass der geregelte Anspru[X.]h unter Haushaltsvorbehalt gestellt und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der na[X.]hträgli[X.]hen Setzung von Prioritäten des [X.] abhängig gema[X.]ht wird." (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 7 Absatz 2). Diese Frage sei vor dem "Hintergrund" der §§ 35, 36 und 43 VwVfG sowie des [X.]estimmtheitsgebots, der demokratis[X.]hen Letztverantwortung des Gesetzgebers und der Grundre[X.]htsrelevanz "hö[X.]hst bestreitbar".
Damit ist eine grundsätzli[X.]he [X.]edeutung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht substantiiert dargetan, weil die von der [X.]es[X.]hwerde in diesem Zusammenhang angestellten allgemeinen Darlegungen zu [X.] von auf das Handeln des [X.]eklagten ni[X.]ht anwendbaren [X.]estimmung des ([X.]undes-)Verwaltungsverfahrensgesetzen und zu Grundsätzen des Verfassungsre[X.]hts verbunden mit der Erwägung, dass vor diesem Hintergrund die Re[X.]htmäßigkeit der streitigen [X.]estimmung zweifelhaft sei, ni[X.]ht dem Gebot genügt, eine grundsätzli[X.]h bedeutsame Frage des anwendbaren [X.]undesre[X.]hts konkret zu bezei[X.]hnen. Hinzu kommt, dass - wie aufgezeigt - die Grundsätze des [X.]estimmtheitsgebots und der von dem Kläger au[X.]h in diesem Zusammenhang wohl in [X.]ezug genommenen Wesentli[X.]hkeitstheorie geklärt sind. Auf den wohl au[X.]h mit bei dieser Frage angespro[X.]henen Art. 7 Abs. 4 GG kam es für den streitigen "Haushaltsvorbehalt" na[X.]h der maßgebli[X.]hen Re[X.]htsauffassung der Vorinstanz ni[X.]ht an. Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass der Gesetzgeber des Freistaates [X.]ayern dur[X.]h §§ 35, 36 und 43 des [X.]ayeris[X.]hen Verwaltungsverfahrensgesetzes ([X.]ayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 ([X.]ayRS 2010-1-I), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GV[X.]l S. 628), gebunden wird, liegt dies fern.
i) Der Kläger mö[X.]hte geklärt wissen, "ob es mit dem als [X.]undesre[X.]ht geltenden, in § 43 VwVfG niedergelegten Grundsatz der Wirksamkeit des [X.] ab [X.]ekanntgabe bzw. ab Erfüllung aller aufs[X.]hiebenden [X.]edingungen vereinbar ist, wenn die Verwaltung ermä[X.]htigt wird, einen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h aufgrund bestimmter Voraussetzungen verbindli[X.]h zu regeln, dann aber festzuhalten, eine "Aussage, wann staatli[X.]he Leistungen gewährt werden könnten sei derzeit ni[X.]ht mögli[X.]h"." (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 8 Absatz 2). Diese Frage verhilft der [X.]es[X.]hwerde au[X.]h dann ni[X.]ht zum Erfolg, wenn sie unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von § 137 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf § 43 [X.]ayVwVfG bezogen wird. Dies folgt bereits daraus, dass ni[X.]ht ansatzweise erkennbar ist, warum der Landesgesetzgeber dur[X.]h § 43 [X.]ayVwVfG gebunden sein könnte.
j) S[X.]hließli[X.]h ist die Revision ni[X.]ht zur [X.]eantwortung der angebli[X.]h re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen Frage zuzulassen, "ob und inwieweit der Haushaltsgesetzgeber gesetzli[X.]h begründete und dur[X.]h [X.] verbindli[X.]h festgestellte Ansprü[X.]he berü[X.]ksi[X.]htigen muss oder ob er sol[X.]he Ansprü[X.]he mit einem eigenen Gestaltungsspielraum beliebig ausgestalten, ggf. au[X.]h zurü[X.]kfahren oder sogar überhaupt ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen darf, wenn in dem betreffenden [X.]undesland z.[X.]. na[X.]h einem Regierungswe[X.]hsel neue bildungspolitis[X.]he Prioritäten gesetzt worden sind." (S[X.]hriftsatz vom 15. April 2011 Seite 9 Absatz 2). Mit dieser Frage ist eine re[X.]htsgrundsätzli[X.]he [X.]edeutung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht aufgezeigt, weil die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht substantiiert darlegt, gegen wel[X.]he im vorliegenden Fall anwendbare Norm des [X.]undesre[X.]hts verstoßen wird und dass si[X.]h bei der Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm ungeklärte Fragen von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung stellen. Davon abgesehen geht die [X.]es[X.]hwerde au[X.]h im Zusammenhang mit dieser Frage ausdrü[X.]kli[X.]h von der dur[X.]h die Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht gede[X.]kten Annahme aus, die dur[X.]h Art. 7 Abs. 4 GG ges[X.]hützte Institution Privats[X.]hule sei dur[X.]h die angegriffene Auslegung und Anwendung des Landesre[X.]hts existentiell gefährdet.
Meta
25.08.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2011, Az: 7 BV 10.3030, Urteil
Art 7 Abs 4 GG, Art 32 Abs 1 S 7 SchulFinG BY 2000, Art 32 Abs 1 S 3 SchulFinG BY 2000, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2011, Az. 6 B 16/11 (REWIS RS 2011, 3723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3723
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von Privatschulen
7 ZB 15.768, 7 ZB 15.783 (VGH München)
Betriebskostenzuschuss für Aufwand für inklusiven Untericht bei Ersatzschulen
Finanzierung des inklusionsbedingten Mehraufwands eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums
6 B 24/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Ersatzschulförderung; Umfang des grundrechtlichen Schutzanspruchs des Ersatzschulträgers; Berechnungsweise für Zuschüsse
6 B 27/12 (Bundesverwaltungsgericht)