Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2015, Az. 3 StR 224/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7090

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Vortrag neuer strafzumessungsrelevanter Tatsachen durch den Beschwerdeführer; Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung eine neue strafzumessungsrelevante Tatsache hat vorbringen lassen, hindert eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1a [X.] nicht. Der Vortrag neuer Tatsachen insoweit führt - ungeachtet der Frage, ob diese hätten glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. dazu Paster/Sättele, NStZ 2007, 609, 613 einerseits und [X.], [X.], 394, 406 andererseits) - lediglich dazu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entscheidung, ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat ([X.], Beschluss vom 11. August 2009 - 3 [X.], [X.] 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung [X.]; vgl. auch [X.] [X.]/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 354 Rn. 55; aA [X.], [X.], 139, 141).

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder an seinem Arbeitsplatz tätig ist, erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe indes als angemessen.

Becker                          Hubert                            Mayer

                 Gericke                         [X.]

Meta

3 StR 224/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 11. Februar 2015, Az: 110 Ks 1/15

§ 354 Abs 1a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2015, Az. 3 StR 224/15 (REWIS RS 2015, 7090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7090

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