Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2022, Az. 3 StR 407/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8153

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2022 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet und dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Dieser wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch und beanstandet zudem die Kostenentscheidung. Mit beidem hat er keinen Erfolg.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsgründe, die in Bezug auf die Dauer der Jugendstrafe im Wesentlichen im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigende Strafzumessungsgesichtspunkte enthalten, lassen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den schädlichen Neigungen und den abschließenden Erwägungen noch erkennen, dass die [X.] dem Erziehungsgedanken die diesem nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG zukommende Beachtung geschenkt hat (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen [X.], Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 [X.], [X.], 154, 155 mwN).

3

2. Die gegen die Kostenentscheidung vorgebrachten Einwände sind, wie vom [X.] ausgeführt, als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO auszulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 [X.], juris Rn. 4 mwN). Diese ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der zu beachtenden Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden ist.

Schäfer     

  

Hohoff     

  

Anstötz

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 407/22

13.12.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 15. Juli 2022, Az: 170 KLs 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2022, Az. 3 StR 407/22 (REWIS RS 2022, 8153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8153

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