Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 4 StR 211/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2609

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[X.]/05

vom 12. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde. Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des [X.] nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, [X.] sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Be-schluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden - 3 - kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch [X.] in [X.]. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Maatz

[X.] Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 211/05

12.07.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 4 StR 211/05 (REWIS RS 2005, 2609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2609

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