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PDF anzeigen [X.]/05
vom 12. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde. Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des [X.] nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, [X.] sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Be-schluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden - 3 - kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch [X.] in [X.]. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Maatz
[X.] Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
12.07.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 4 StR 211/05 (REWIS RS 2005, 2609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2609
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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