Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2022, Az. 8 BN 1/21, 8 BN 1/21 (8 CN 1/22)

8. Senat | REWIS RS 2022, 1646

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Gegenstand

Revisionszulassung; Maßstab zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auch nach der Umstellung des Normenkontrollantrags weiterhin zulässige Beschwerde ist begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Das angegriffene Urteil weicht in der Bestimmung des Maßstabs zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vom Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2004 - 1 BvL 4, 5, 6/97 - ([X.] 111, 160 <169 f.>) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dem genannten Beschluss zufolge sind an Unterscheidungen, die an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfen, strengere Anforderungen auch dann zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des [X.] nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Das angegriffene Urteil geht jedoch in Randnummer 22 davon aus, dass dies nur für Unterscheidungen nach persönlichen Merkmalen und nicht für alle gruppenbezogenen Differenzierungsmerkmale gelte, und verneint deshalb die Anwendbarkeit eines strengen [X.]. Diese Verschiebung des [X.] findet auch in der nach der Divergenzentscheidung ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Sie stellt - ohne Einschränkung auf persönliche Merkmale - auf die Unverfügbarkeit des jeweils vom Normgeber gewählten [X.] ab ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [X.] 138, 136 Rn. 122 und Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - [X.] 151, 101 Rn. 64).

2

Auf die weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe kam es danach nicht mehr an.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und, hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung, auf § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

8 BN 1/21, 8 BN 1/21 (8 CN 1/22)

28.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. Oktober 2020, Az: 4 C 20/19, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2022, Az. 8 BN 1/21, 8 BN 1/21 (8 CN 1/22) (REWIS RS 2022, 1646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1646

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1 BvL 21/12

1 BvR 673/17

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