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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur beanstandeten Verfolgungsermächtigung bemerkt der Senat ergänzend:
Es bedarf weiter keiner Entscheidung, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen oder in begrenztem Maße auf Willkür zu überprüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, juris Rn. 8 mwN). Denn Anhaltspunkte für sachwidrige oder sonstige willkürliche Erwägungen bei der Erteilung der Ermächtigung durch das [X.] zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten in [X.] aufhältiger Mitglieder und Unterstützer der [X.] liegen weiterhin nicht vor.
Schäfer |
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Berg |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
23.03.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Juni 2022, Az: III-5 StS 2/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 3 StR 460/22 (REWIS RS 2023, 2029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2029
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 278/22 (Bundesgerichtshof)
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