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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 84/15
vom
26. November
2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Zur Bemessung des [X.] bei einer Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Kleingartens.
[X.], Beschluss vom 26. November 2015 -
III ZB 84/15 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. November
2015
durch die
Richter Seiters, [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Kläger
gegen den Beschluss der
2.
Zivilkammer des [X.] vom 26. Mai 2015 -
2 S 9/15 -
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Kläger
zu
tragen.
Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt .
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Pachtverhältnisses über einen
Kleingarten. Mit ihrer Klage haben die Kläger -
als Pächter -
beantragt festzustellen, dass die vom beklagten [X.] unter dem 29. Juli 2014 ausgesprochene Kündigung das Pachtverhältnis nicht beendet habe. Der [X.] hat hierauf Widerklage erhoben mit den Anträgen, die Kläger gesamt-schuldnerisch zur Räumung und Herausgabe des
Kleingartens
([X.]) sowie "insbesondere"
zur Beseitigung von drei Koniferen, zwei Eiben, einer großen Birke, eines Nadelbaums, eines Ahornbaums und einer großen 1
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Zwergkiefer
zu verurteilen, die sich auf dem Kleingartengrundstück
befinden
([X.] zu 2). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens ver-urteilt; den [X.] auf Beseitigung der Bäume ([X.] zu
2) hat es mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beklagten hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil sich die Beseitigungspflicht der Kläger bereits aus der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des [X.]
(in Verbindung mit den Regelungen des Pachtvertrags) ergebe. Die [X.] hat das Amtsgericht ausdrücklich nicht zugelassen.
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung der Kläger hat das [X.] als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Wert des [X.] gemäß §§ 8, 9 ZPO lediglich -facher Betrag der
jährlichen Psomit unterhalb
der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liege.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach §
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522
Abs.
1 Satz
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ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert
(§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wert des [X.] Un-2
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terschreitung
der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig ver-worfen.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Ermittlung des [X.] auf §§ 8, 9 ZPO abgestellt und hiernach den dreieinhalbfachen Jahrespachtzins zugrunde gelegt.
a) §
8 ZPO findet auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung (Senatsurteil vom 17.
März 2005
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III
ZR 342/04,
NJW-RR 2005, 867, 868; Senatsbeschlüsse vom 2.
Oktober 2007
-
III ZB 47/07, [X.], 461, 462 Rn.
6; vom 11.
Dezember 2008
-
III
ZB 53/08,
NJW-RR 2009, 775 Rn.
8
und vom 17. Dezember 2009 -
III ZR 66/09, [X.] 2010, 1723 Rn. 9).
Ist das
Ende des streitigen Miet-
oder Pachtverhält-nisses -
wie hier -
weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in §
9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwen-den (Senatsurteil vom 17.
März 2005 aaO S.
868
f; Senatsbeschlüsse vom 2.
Oktober 2007 aaO Rn.
7; vom 11.
Dezember 2008 aaO
und vom 17. [X.] aaO mwN).
b) § 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei für diese kein Bewertungsabschlag vorzunehmen ist (s. dazu [X.], [X.] vom 29. Oktober 2008 -
XII ZB
75/08, NJW-RR 2009, 156
f Rn. 7 ff mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 aaO Rn. 12).
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c) Der Wert der Beschwer der Kläger aus ihrer Verurteilung zur [X.] und Herausgabe des Kleingartens sowie
aus der Abweisung ihrer Fest-stellungsklage sind
nicht zu addieren, weil zwischen der Feststellungsklage und der Räumungswiderklage eine wirtschaftliche Identität besteht; es verbleibt [X.] insgesamt bei dem Wert des
dreieinhalbfachen [X.] (s. dazu [X.],
Urteil vom 28. September 1994 -
XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2004
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XII [X.], NJW-RR 2005, 224).
2.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Bäume nicht hinzuzurechnen.
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich bei einer Verurteilung zur [X.], die den ([X.] auch dazu verpflichtet, die von ihm ange-brachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der [X.]spflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung; für die An-wendung von § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist insoweit kein Raum
(s. Senatsbe-schluss vom 29. April 2004 -
III ZB 72/03, BeckRS 2004, 04908; [X.], [X.] vom 13. Oktober 2004 aaO und vom 16. März 2012 -
[X.]ZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103, 1104 Rn. 10, jeweils mwN; s. auch [X.], [X.] vom 13. November 2012 -
5 U 18/12 ([X.]), BeckRS 2013, 08957).
b) Anders verhält es sich,
wenn der (Wider-)Beklagte im Rahmen einer objektiven (Wider-)Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl zur
Herausgabe eines Grundstücks als auch zur
Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen ver-
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urteilt wird.
In diesem Fall beruht die Verurteilung auf zwei Klageanträgen
mit zwei verschiedenen Streitgegenständen.
Hier erfolgt gemäß § 5 ZPO eine Addi-tion des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO (nach den dafür aufzuwendenden Kos-ten) zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung ([X.], [X.] vom 15. Juni 2005 -
XII [X.], [X.], 525 f und vom 16. März 2012 aaO Rn. 11, 14; s. auch [X.] aaO; KG, [X.] 2013, 1260; [X.], Beschluss vom 2. Juni 2014 -
3 W 65/14, BeckRS 2014, 13191).
c) Im vorliegenden Fall sind die Kläger indes nicht im Rahmen einer ob-jektiven (Wider-)Klagehäufung neben der Herausgabe und Räumung des Kleingartens zur Beseitigung der Bäume verurteilt worden; vielmehr ist der auf die Beseitigung der Bäume gerichtete
[X.] zu 2 vom Amtsgericht abgewiesen worden. Soweit das Amtsgericht in seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des [X.] einschließe, rechtfertigt dies
keine Wertaddition nach §§ 3, 5 ZPO, weil eine etwaige Beseitigungsver-pflichtung der Kläger hiernach nicht neben der Räumung und Herausgabe aus-gesprochen worden, sondern Bestandteil der Räumung und Herausgabe wäre.
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3.
Der Gebührenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem einfachen Betrag des [X.].
Seiters
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2015 -
1 C 557/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.05.2015 -
2 S 9/15 -
14
Meta
26.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZB 84/15 (REWIS RS 2015, 1666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1666
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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