Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVR 88/10

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 2563

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
[X.]nVR 88/10

Verkündet am:

9. Oktober 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

SWM Infrastruktur GmbH
[X.] § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13
Netzanschlusskostenbeiträge sind auch nach der bis zum 8.
September 2010 gelten-den Fassung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen.
[X.] §
13 Abs.
3
Die [X.]ntscheidung der [X.], beim [X.]ffizienzvergleich [X.]inrichtungen im Bereich der Höchstspannung und das Verhältnis zwischen der Anzahl von [X.] und der Anzahl von [X.] nicht als [X.] heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft.
[X.] §
15 Abs.
1
Macht der Netzbetreiber Mehrkosten geltend, weil er eine bestimmte Leistung
-
zum Beispiel [X.]inrichtung und Betrieb von [X.] -
in überdurchschnittlich [X.] Maße erbringen müsse, genügt es zum Nachweis dieser Kosten nicht, diese allein anhand der Zahl der [X.] und der für eine [X.] durchschnitt-lich anfallenden Kosten zu berechnen. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen und unter Beweis stellen, in welchem Umfang die Kosten
gerade dadurch angestiegen sind, dass die Leistung in höherem Maße zu erbringen ist, als dies dem Durchschnitt entspricht.
[X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 -
[X.]nVR 88/10 -
[X.]
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Juni 2012 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf und [X.]
Raum, Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 21.
Juli 2010 verkündete Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundes-netzagentur vom 3.
Februar 2009 aufgehoben. Die Bundesnetz-agentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechts-auffassung des [X.] neu zu bescheiden.
Die weitergehenden
Rechtsmittel werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde-
und Rechts-beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene fünf Sechstel und die [X.] ein Sechstel.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89 Millionen [X.]uro
festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Betroffene betreibt ein [X.]lektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2.
September 2008 eröffnete die [X.] gegen sie von Amts wegen das
Verfahren zur Festlegung der [X.]
für die Jahre 2009 bis 2013. Die Betroffene beantragte unter anderem die [X.]inbeziehung eines pauschalierten [X.] und eines [X.]rweiterungsfaktors sowie die Anpassung der [X.]rlösobergrenze wegen Vorliegens einer nicht zumutbaren Här-te im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Beschaffung von [X.].
Mit Beschluss vom 3.
Februar 2009 legte die [X.] die [X.]r-lösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte hierbei einen [X.]ffizienzwert von 92,3
%
zugrunde. Bei der [X.]rmittlung des [X.] nach §
6 [X.] nahm sie Kürzungen bei den Kosten für Verlustener-gie, beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden [X.]igenkapital, bei den für die Abschreibungen herangezogenen Indexreihen
und bei der kalku-latorischen Gewerbesteuer vor. Bei den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ließ sie Netzanschlusskostenbeiträge und Kosten für [X.] außer Be-tracht. [X.]inen pauschalierten [X.] gemäß §
25 [X.] gewährte sie nur in geringerer Höhe als beantragt. Abweichend vom Begehren der Be-troffenen stellte sie in die
Berechnung ferner den
generellen sektoralen [X.] nach §
9 [X.] ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines [X.]r-weiterungsfaktors im Sinne von §
10 [X.] und auf Anerkennung eines Härte-falls im Sinne von §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] lehnte sie ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwer-degericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Bundesnetz-agentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
1
2
3
-
4
-
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu
einem Teil [X.]rfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Bestimmung des Ausgangsniveaus
Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der [X.] gemäß §
6 [X.] wendet.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach §
6 Abs.
2 [X.] sei für die erste [X.] das [X.]rgebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere [X.]ntwicklungen sei kein Raum. Deshalb könnten weder die tatsächlichen Be-schaffungskosten für [X.] für das [X.] noch [X.] für die [X.] oder 2009 berücksichtigt werden. [X.]ine Anpassung an die Recht-sprechung des [X.], nach der weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen, und
die Heranziehung anderer Preisindizes seien
ebenfalls nicht möglich. Die [X.] sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Guns-ten der Betroffenen vorgenommene Anpassung der [X.]igenkapitalverzinsung zu aktualisieren.
b)
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der [X.]rmittlung des [X.] nach §
6 Abs.
2 [X.] -
entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts -
die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen ([X.], [X.] vom 28.
Juni 2010 -
[X.]nVR
48/10, [X.], 308
Rn.
7
ff. -
[X.]nBW Re-gional AG). Das [X.]rgebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht.

4
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9
-
5
-
[X.]in Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der [X.] im [X.]ntgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat, deren Anerkennung die [X.] zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im [X.] nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im [X.] mit §
6 Abs.
2 [X.]
festhalten lassen ([X.], Beschluss vom 31.
Januar 2012 -
[X.]nVR
16/10, [X.], 203
Rn.
13 -
Gemeindewerke
Schut-terwald).

Die Möglichkeit, das nach §
6 Abs.
2 [X.] heranzuziehende [X.]rgebnis der letzten Kostenprüfung in einzelnen Punkten an nachträglich ergangene Rechtsprechung anzupassen, führt nicht dazu, dass der Netzbetreiber seine der letzten [X.]ntgeltgenehmigung zugrunde gelegte Kalkulation an beliebigen Stellen nachträglich korrigieren darf. Die Anpassung an die höchstrichterliche Recht-sprechung dient lediglich dazu, für die Festlegung der [X.] von denjenigen Kosten auszugehen, die sich bei Berücksichtigung dieser Recht-sprechung auf der Grundlage des für die [X.]ntgeltgenehmigung maßgeblichen Sachverhalts ergeben hätten. Hierbei können Kosten, die der Netzbetreiber damals nicht geltend gemacht hat, keine Berücksichtigung finden. Aus welchen Gründen von der Geltendmachung der Kosten abgesehen wurde, ist unerheb-lich.
10
11
-
6
-

aa)
Demnach ist es im [X.]rgebnis nicht zu beanstanden, dass die Bundes-netzagentur keine [X.] für [X.] berücksichtigt hat.
Zwar konnten nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Genehmigung der Netzentgelte auf der Grundlage von §
23a [X.] die Kosten für die Be-schaffung von [X.] bei gesicherten [X.]rkenntnissen auch mit [X.] im Sinne von §
3 Abs.
1 Satz
5 Halbsatz
2 [X.] in Ansatz gebracht werden ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR 36/07, [X.], 337 Rn.
9 ff. -
Stadtwerke Trier). Die Betroffene hat im letzten [X.] aber keine [X.] für [X.] geltend gemacht. Deshalb ist es ihr auch im vorliegenden Zusammenhang verwehrt, die Berück-sichtigung solcher Kosten zu verlangen.
[X.])
[X.]ntsprechendes gilt für den Risikozuschlag bei den Fremdkapital-zinsen.
[X.]in solcher Zuschlag hätte zwar berücksichtigt werden müssen (hierzu [X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR
42/07, [X.]/[X.] D[X.]-R 2395 Rn.
54
ff. -
Rheinhessische [X.]nergie). Die Betroffene hat diese Kostenposition im [X.]ntgeltgenehmigungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht.

cc)
Hinsichtlich der geleisteten
Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu [X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR
39/07, [X.], 323 Rn.
32 ff. -
Vattenfall) wird die [X.] nach der Zurückverweisung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Auf der Grundlage der bisher ge-troffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt wer-den, ob die Betroffene diese Kostenposition im [X.]ntgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht hat.
Die Berücksichtigung solcher Kosten ist nicht schon deshalb ausgeschlos-sen, weil die Betroffene im [X.]ntgeltgenehmigungsverfahren in der Aufstellung 12
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16
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-
7
-
des kalkulatorischen [X.]igenkapitals entsprechend den damaligen Vorgaben der [X.] keine entsprechende Position ausgewiesen hat. [X.]s würde vielmehr ausreichen, wenn die Betroffene in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31.
Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen entsprechenden Betrag ausgewiesen hätte. Aus diesem Umstand hätte die [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim kalkulatorischen [X.]igenkapital
zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nicht gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder
sonstige Anlagen zum [X.]ntgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entsprechende Rubrik vorgesehen war.
Ob die Betroffene die Kostenposition im [X.]ntgeltgenehmigungsverfahren in der genannten Weise geltend gemacht hat, ist weder den Feststellungen des [X.] noch den vorliegenden Verfahrensakten zu entnehmen. Die [X.] hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, die erfor-derliche Aufklärung des Sachverhalts nachzuholen.
dd)
Anzupassen ist die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der [X.] vorgenommenen Änderungen bei der [X.]igen-kapitalverzinsung
wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7.
Juli 2008.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, folgt aus der in §
8 [X.] vor-geschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die [X.] der kalkulatorischen [X.]igenkapitalverzinsung, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist. Aus §
7 Abs.
6 [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Bundes-netzagentur nichts anderes ([X.]
[X.], 203 Rn.
10 -
Gemeindewerke
Schutterwald).
Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im -
vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen -
[X.]ntgeltgenehmigungsverfah-18
19
20
21
-
8
-
ren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewer-besteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungs-grundlage
und bedarf, anders als die oben behandelten Kostenpositionen,
keines
zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers.
ee)
Soweit die Betroffene geltend macht, die bei der Berechnung der Ta-gesneuwerte zugrunde gelegten Preisindizes seien fehlerhaft, wird die Bundes-netzagentur Gelegenheit haben, dieses
Vorbringen bei der ohnehin gebotenen Neubescheidung zu berücksichtigen.
2.
Netzanschlusskostenbeiträge
Ohne [X.]rfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die [X.]inordnung der [X.]rlöse aus [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbar.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Regelung in §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] in der bis 8.
September 2010 geltenden Fassung, nach deren Wortlaut nur [X.]rlöse aus der Auflösung von [X.] nach §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 [X.], nicht aber [X.]rlöse aus der Auflösung
von [X.] nach §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, weise eine planwidrige Lücke auf. Der Verordnungsgeber habe versehentlich nicht
berücksichtigt, dass die [X.]rwägun-gen, die zur [X.]infügung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] geführt hätten, für [X.] und Netzanschlusskostenbeiträge gleichermaßen gälten. Die dadurch entstandene Regelungslücke sei durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen.

b)
Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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24
25
26
27
-
9
-
[X.]ine
unmittelbare Anwendung des §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] a.F. auf Netzanschlusskostenbeiträge
ist
zwar angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. Aus der [X.]ntstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass eine planwidrige [X.] besteht, die durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzan-schlusskostenbeiträge zu schließen ist.
Die auf Vorschlag des [X.] eingefügte Vorschrift in §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] dient dem Zweck, Verzerrungen im [X.]ffizienzvergleich auszuschließen (BR-Drucks.
417/07 (Beschluss),
S.
5). Solche Verzerrungen würden entstehen, wenn
die [X.]rlöse, die ein Netzbetreiber aus [X.] erhält, zu einer Reduzierung der in den [X.]ffizienzvergleich einbezoge-nen Netzkosten führen würden. Dann würden
sich für einen Netzbetreiber, der [X.] erhebt, geringere Kosten und damit
ein höherer [X.]ffizi-enzwert ergeben als für einen Netzbetreiber, der unter ansonsten gleichen Rahmenbedingungen keine oder geringere Zuschüsse erhebt. Dies erschiene inkonsequent. In
beiden Konstellationen entstehen die gleichen Kosten. [X.] bestehen nur hinsichtlich der Art und Weise, in der die Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Diese Unterschiede begründen keinen erkennbaren [X.]ffizienzvorteil.
Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom [X.] erlassene Regelung lückenhaft, weil dieselbe [X.]rwägung auch für [X.] greift. Solche Beiträge, die gemäß §
9 der [X.] ([X.]) für die Herstellung eines Netzanschlus-ses verlangt werden können, unterscheiden sich von den nach §
11 [X.] zuläs-sigen Zuschüssen zu den Baukosten für örtliche [X.] nur insoweit, als sie unmittelbar einem
einzelnen [X.] zugeordnet werden können. Schon im Anwendungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung wird dieser Unterschied dadurch teilweise eingeebnet, dass gemäß §
9 Abs.
1 Satz
2 [X.] auch die Kosten des Netzanschlusses pauschal berechnet werden dürfen. Die danach verbleibenden Unterschiede sind für den
[X.]ffizienzvergleich 28
29
-
10
-
nach §
12
ff. [X.] unerheblich. In beiden Fällen werden Kosten für bestimmte Netzeinrichtungen nicht reduziert, sondern lediglich in besonderer Weise auf die Nutzer umgelegt. Angesichts dessen ist das vom Verordnungsgeber mit §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] verfolgte Ziel, eine Verzerrung des [X.]ffizienzver-gleichs zu vermeiden, durch die alleinige [X.]inbeziehung der [X.] nicht zu erreichen. Darin hat das Beschwerdegericht zu Recht eine planwid-rige Regelungslücke gesehen.
Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] zu schließen. Werden beide [X.]rlösarten als nicht dauerhaft beein-flussbar behandelt, so kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel er-reicht werden. Dann ist es für den [X.]ffizienzvergleich nämlich unerheblich, ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber solche Zuschüsse erhoben hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Dieses [X.]rgebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass in der seit dem 9.
September 2010 geltenden Fassung von §
11 Abs.
2 Satz
1 Nr.
13 [X.] [X.] ausdrücklich mit aufgeführt sind. In den Materia-lien zu der einschlägigen Änderungsverordnung wird ausgeführt, sowohl bei [X.] als auch bei [X.] handle es sich um Kostenbeiträge von [X.] zum Netzbetrieb, so
dass nur eine Gleichbehandlung dieser beiden [X.]rlöspositionen sinnvoll sei (BR-Drucks.
312/10 (Beschluss),
S.
20).

3.
[X.]ffizienzwert
Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene sich gegen die [X.]rmittlung des [X.]ffizienzwerts wendet.
30
31
32
33
-
11
-
a)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundes-netzagentur allerdings nicht gehalten, bei der [X.]rmittlung des [X.]ffizienzwerts wei-tere [X.] heranzuziehen.
aa)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Länge von Kabeln
und Freileitungen, die mit Höchstspannung betrieben würden, könne keine Berück-sichtigung finden. Die Betroffene sei [X.]. Die [X.]lektrizitäts-verteilung umfasse nach der Definition in §
3 Nr.
37 [X.] nur die Spannungs-ebenen der Nieder-, Mittel-
und Hochspannung. Die Höchstspannungsebene diene alleine der Übertragung im Sinne von §
3 Nr.
32 [X.]. Für die Betreiber von Übertragungsnetzen sei in §
22 Abs.
1 [X.] ein gesonderter [X.]ffizienz-vergleich vorgesehen. Zudem sei der
Betroffenen
durch die Vorgehensweise der [X.], die die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile im [X.]ffizienzvergleich nicht berücksichtigt, gleichwohl aber den [X.]rlösgrenzen hinzu-gerechnet habe, kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil durch einen verbesser-ten [X.]ffizienzwert
entstanden.
Das Verhältnis zwischen der Anzahl der [X.]punkte und der Anzahl der nachgelagerten Zählpunkte dürfe schon nach §
13 Abs.
3 Satz
2 und 3 [X.] nicht als [X.] herangezogen werden. Die Anzahl der Zählpunkte werde durch den vom Verordnungsgeber zwingend vorgegebenen [X.] "[X.]punkte" zumindest teilweise abgebildet. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Zähl-
und [X.]-punkten würde diesen Parameter in seiner Wirkung zumindest teilweise wie-derholen.

[X.])
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im [X.]rgebnis stand.
34
35
36
37
-
12
-
(1)
Bei der Auswahl der relevanten [X.] sind die Vor-gaben der Anreizregulierungsverordnung zu berücksichtigen. Nach §
13 Abs.
4 [X.] hat die [X.] in der ersten und zweiten Regulierungs-periode die dort genannten vier [X.] zwingend zu verwenden. Dazu gehören die von der Betroffenen verlangten Parameter nicht.
(2)
Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des §
13 Abs.
3 [X.] verwendet werden. [X.]ntsprechend §
13 Abs.
3 Satz
4 [X.] ge-hören dazu die Jahresarbeit und die dezentralen [X.]rzeugungsanlagen in Strom-versorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur [X.]rzeugung von Strom aus Wind-
und solarer Strahlungsenergie. Auch dazu zählen die von der Betroffenen geforderten Parameter nicht.
(3)
Die [X.] hat in Ausübung des ihr nach §
13 Abs.
4 Satz
2 [X.] zustehenden [X.]rmessens für die erste [X.] ins-gesamt elf [X.] festgelegt. Dabei musste sie im Vorfeld aus einer großen Anzahl theoretisch möglicher Kombinationen diejenigen Ver-gleichsparameter ermitteln, die in Kombination zur [X.]rreichung der in §
13 Abs.
3 [X.] bestimmten Ziele sinnvoll sind (vgl. hierzu Bericht der Bundes-netzagentur zur [X.]inführung der Anreizregulierung, S.
64
f., 204
ff.). Danach müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des [X.]ffizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch [X.]ntscheidungen des Netzbetreibers [X.] und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind.

Zur [X.]rmittlung der [X.] hat die [X.] bei den [X.] auf Grundlage der Festlegung vom 20.
November 2007 ([X.]. [X.] Nr.
23/2007, S.
4645
ff.) eine [X.] durchgeführt. Am 16.
Juni 2008 wurden die Wirtschafts-
und Verbrauchervertreter gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] zur Ausgestaltung 38
39
40
41
-
13
-
der in Anlage
3 zu §
12 [X.] aufgeführten Methoden zur [X.]ffizienzwertermitt-lung angehört. Des Weiteren wurden gemäß §
13 Abs.
3 Satz
10 [X.] die Parameter für die [X.]ffizienzvergleiche der [X.] Strom bzw. Gas nach §
12 Abs.
1 sowie §
13 Abs.
3 und 4 [X.] dargestellt und die Wirt-schafts-
und Verbrauchervertreter hierzu angehört. Darüber hinaus sind bei der [X.] insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen. Die [X.]rgebnis-se wurden in dem von der [X.] in Auftrag gegebenen Gutachten "[X.] (Strom) -
[X.]rgebnisdokumentation zur Bestimmung der [X.]ffizienzwerte" vom 14.
November 2008 (abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de) zusammengefasst.
Nach diesen Maßgaben hat die [X.] ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die von der
Betroffenen geforderten weiteren Parameter zu berücksichtigen.
(a)
Dies gilt zum einen für Leitungen und sonstige [X.]inrichtungen im Be-reich der Höchstspannung -
dem die Beteiligten übereinstimmend Nennspan-nungen oberhalb des für die Hochspannung gebräuchlichen Werts von 110 Kilovolt
zuordnen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Zusammenspiel der Defini-tionen in §
3 Nr.
37 [X.], wonach als Verteilung nur der Transport von [X.]lekt-rizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung anzusehen ist, und in §
3 Nr.
32 [X.], wonach der Transport von [X.]lektrizität über ein Höchst-spannungs-
oder Hochspannungsverbundnetz als Übertragung anzusehen ist, zu folgern ist, dass [X.]
auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt. Die [X.] durfte von der Berück-sichtigung von [X.]inrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim [X.]ffi-zienzvergleich für die Betreiber von [X.]n jedenfalls ohne [X.]rmessens-fehler im Hinblick darauf
absehen, dass
dieser Parameter allenfalls in geringem
Maß
geeignet wäre, die strukturelle Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wie dies 42
43
44
-
14
-
§
13 Abs.
3 Satz
8 [X.] vorgibt, der auch im Rahmen der [X.]rmessensaus-übung nach §
13 Abs.
4 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen ist.
Der Betrieb von [X.]inrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung
in einem Verteilernetz stellt
nach den Feststellungen des [X.], die auch die Betroffene nicht in Zweifel zieht, eine Ausnahme dar. Die Kosten für [X.], die bezogen auf die Leitungslänge nach dem Vorbrin-gen der Betroffenen erheblich über denjenigen für [X.] liegen, stellen für die Betreiber von [X.]n üblicherweise vorgelagerte Netz-kosten dar. Diese gelten gemäß §
11 Abs.
2 Nr.
4 [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbar und bleiben deshalb gemäß §
14 Abs.
1 Nr.
2 [X.] bei der Durchführung des [X.]ffizienzvergleichs unberücksichtigt. Mit der [X.]inbeziehung von [X.]inrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung
in den [X.]ffizienzver-gleich würde mithin ein [X.] berücksichtigt, der nur in Ausnah-mefällen Bedeutung erlangt. Damit würde
das in §
13 Abs.
3 Satz
8 [X.] vorgegebene Ziel, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, allenfalls rudimentär erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die [X.] von der Berücksichtigung dieses Parameters abgesehen und die Kosten für [X.]inrichtungen aus dem Be-reich der Höchstspannung beim [X.]ffizienzvergleich unberücksichtigt gelassen hat.
Der Umstand, dass die Leitungslänge nach §
13 Abs.
4 Nr.
2a [X.] in der ersten und der zweiten [X.] zwingend als Vergleichspara-meter heranzuziehen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Regelung ist zwar zu entnehmen, dass die Leitungslänge zu berücksichtigen ist, nicht aber, in welcher Weise dies zu geschehen hat und wie die für den Vergleich relevante Länge zu ermitteln und zu bewerten ist. Sie lässt Raum [X.], zwischen unterschiedlichen Arten von Leitungen zu differenzieren, wenn sich die dafür erforderlichen Kosten typischerweise erheblich unterscheiden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die [X.] mehrere Unter-kategorien bildet und, wie das Beschwerdegericht näher dargelegt hat, zwi-45
46
-
15
-
schen mehreren Spannungsbereichen (Nieder-, Mittel-
und Hochspannung) sowie zwischen Freileitungen und (zur [X.]rdverlegung geeigneten) Kabeln diffe-renziert. Im Hinblick auf die Vorgabe, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht er-messensfehlerhaft, Leitungen, die mit Höchstspannung betrieben werden, beim [X.]ffizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen.
(b)
Die [X.] hat auch ohne [X.]rmessensfehler davon ab-gesehen, das Verhältnis zwischen der Anzahl von [X.] und der Anzahl von [X.] als [X.] heranzuziehen.
Im Rahmen der [X.] gemäß der Festlegung vom 20. No-vember 2007 wurde -
neben der Anzahl der [X.]punkte -
auch die Anzahl der Zählpunkte abgefragt. In dem oben genannten Gutachten ist hierzu ausge-führt, durch das Hinzufügen von
[X.] trete keine systematische [X.] derjenigen Unternehmen ein, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl "Zählpunkte pro [X.]punkt"
aufwiesen. Zur Begründung wird unter anderem
auf den sinkenden Durchschnitt der [X.]ffizienz hingewiesen (S.
88
ff. des Gutachtens).
Auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Vor-gaben des §
13 Abs.
3 Sätze 2 und 3 [X.] hat die [X.] den von der Betroffenen präferierten Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der [X.]punkte" als [X.] nicht herangezogen. Dies ist frei von [X.]rmessensfehlern. Die [X.] durfte von einer [X.]inbeziehung dieses Parameters bereits deshalb absehen, weil er zumindest teilweise wiederholend ist.
Der in §
13 Abs.
4 Satz
1 [X.] zwingend vorgegebene Parameter "[X.] der [X.]punkte" und der von der Betroffenen geforderte weitere Pa-rameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der [X.]" haben eine teilweise wiederholende Wirkung. Die beiden Para-47
48
49
50
-
16
-
meter bilden Leistungen ab, die eng miteinander zusammenhängen. Mit [X.] Anzahl der [X.]punkte steigt in der Regel auch die Anzahl der Zählpunkte. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der
Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der [X.]punkte wäre zwar geeig-net, besonderen Anforderungen, wie sie häufig in städtisch geprägten Gebieten auftreten, ergänzend Rechnung zu tragen. Dennoch wäre mit ihr wegen des engen sachlichen Zusammenhangs beider Parameter jedenfalls eine teilweise wiederholende Wirkung verbunden.
Dies hat allerdings
nicht zwingend zur Folge, dass die Berücksichtigung solcher Parameter unzulässig ist. So wird mit der Fläche des versorgten [X.] häufig auch die Leitungslänge ansteigen. Dennoch hat sich der [X.] -
auf Anregung des [X.] -
dafür entschieden, beide Parame-ter zu berücksichtigen, weil auch die Leitungslänge häufig durch exogene [X.] bestimmt wird (vgl. BR-Drucks.
417/07 (Beschluss),
S.
10)
und eine grö-ßere Leitungslänge bei gleicher Fläche in der Regel mit höheren Kosten [X.] ist.
Angesichts dessen erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, neben der Anzahl der [X.]punkte auch die Anzahl der Zählpunkte oder das Verhältnis zwischen Zähl-
und [X.] zu berücksichtigen.
Der Verordnungsgeber hat sich in §
13 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 [X.] jedoch dazu entschlossen, lediglich die Anzahl der [X.]punkte als zwingend zu verwendenden [X.] vorzugeben. Angesichts dieser Grundent-scheidung ist es nicht ermessenfehlerhaft, das Verhältnis zwischen Zähl-
und [X.] im Hinblick auf die teilweise wiederholende Wirkung dieses Parameters nicht in den [X.]ffizienzvergleich einzubeziehen.
Die Betroffene hat nicht
dargelegt, dass -
entgegen den [X.]rgebnissen des von der [X.] eingeholten Gutachtens und insbesondere unter Berücksichtigung der zumindest teilweise wiederholenden Wirkung des von ihr geforderten Parameters -
durch das Hinzufügen der Zählpunkte
eine systemati-51
52
53
-
17
-
sche Verbesserung derjenigen Unternehmen eintritt, die einen besonders ho-hen Wert bei der Kennzahl Zählpunkte pro [X.]punkte aufweisen.
b)
Nur teilweise zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerde-gerichts
hinsichtlich der Verpflichtung der [X.] zur Bereinigung des [X.]ffizienzwerts gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.].
aa)
Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der [X.] angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. [X.]ine Bereinigung des [X.]ffizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese Um-stände zu einer [X.]rhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei
Prozent geführt hätten. Zur Führung des in §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßstä-ben berechnet würden
wie die Ausgangskostenbasis. Dem
sei die Betroffene nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulato-rischen Abschreibungen gemäß §
6 [X.] und der kalkulatorischen [X.]igen-kapitalverzinsung gemäß §
7 [X.] vorgenommen.
[X.])
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.

(1)
[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] sind die im Netz der Betroffenen vorhandenen Leitungen und sonstigen [X.]inrichtungen im Be-reich der Höchstspannung im Zusammenhang mit §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu berücksichtigen.
(a)
Der Betrieb dieser [X.]inrichtungen gehört nach dem der rechtlichen Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt zur
[X.] im Sinne von §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.].
54
55
56
57
58
-
18
-
Zur [X.] im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und
denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in §
10 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 bis 3 [X.] ausdrücklich aufge-führten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der [X.] und die [X.], sondern auch alle anderen Rahmen-bedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes kon-frontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren [X.]influss hat.
[X.]ntgegen der Auffassung der [X.] kann aus Wortlaut und Systematik der Anreizregulierungsverordnung kein engeres Verständnis herge-leitet werden. Zwar können nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] nur Besonderheiten der [X.] zu einer Bereinigung des [X.]ffizienzwerts führen, [X.] die für den [X.]ffizienzvergleich relevanten [X.] sich nach §
13 Abs.
3 Satz
1 [X.] neben der [X.] auch auf [X.] beziehen können. Daraus ergibt sich jedoch keine strenge be-griffliche Trennung zwischen gebietsbezogenen und sonstigen Anforderungen. Auch nach der Definition in §
10 Abs.
2 [X.] stellt die Fläche des versorgten Gebiets einen Teil der [X.] dar. Die Aufzählung in §
10 Abs.
2 Satz
2 [X.] betrifft nicht die Frage, was zur [X.] gehört, sondern nur die Frage, wann eine nachhaltige Änderung der [X.] anzunehmen ist, die nach §
10 Abs.
1 [X.] zur Anwendung eines [X.]r-weiterungsfaktors führt. Diese Aufzählung ist ohnehin nicht abschließend, [X.] kann gemäß §
10 Abs.
2 Satz
2 Nr.
4 [X.] von der [X.] ergänzt werden. Schließlich ist auch der Verordnungsgeber davon [X.], dass eine Bereinigung des [X.]ffizienzwerts auch bei Besonderheiten des Versorgungsgebiets möglich ist (BR-Drucks.
417/07,
S.
59).
Danach kann auch der Betrieb von [X.]inrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung einen Teil der [X.] im Sinne von §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber [X.] von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, 59
60
61
-
19
-
solche [X.]inrichtungen zu betreiben. [X.]inen solchen Sachverhalt hat die [X.] in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der von ihr betriebenen [X.]inrichtungen -
einer 69,61 km langen Freileitung sowie einer installierten dezentralen [X.]rzeu-gungsleistung aus der Umspannung von Höchst-
in Hochspannung in Höhe von 400.000 kVA -
vorgetragen. Dieses Vorbringen
ist mangels abweichender Fest-stellungen des [X.] im vorliegenden Verfahrensstadium als zu-treffend zu unterstellen.
(b)
Aus dem Vorbringen der Betroffenen ergibt sich
ferner, wie oben be-reits näher aufgezeigt wurde, dass es sich insoweit um eine für [X.] untypische Besonderheit handelt, die in den für den [X.]ffizienzvergleich herange-zogenen [X.]n nicht berücksichtigt wird.
(c)
[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] hat die Betroffene hinreichend dargelegt, dass der Betrieb dieser [X.]inrichtungen zu Mehrkosten führt, die die nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] ermittelten Kosten um [X.] drei Prozent erhöhen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem Schreiben der Betroffenen vom 14.
November 2008 (Anlage Bf
11), auf das die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung Bezug genommen
hat und in dem die Mehr-kosten ohne nähere [X.]rläuterung mit 6,364 Millionen [X.]uro angegeben werden, ausreichend sind. Die Betroffene hat in der Beschwerdebegründung ergänzend geltend gemacht, die relevanten Kosten seien der [X.] aus dem letzten Netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt. Dieses Vorbrin-gen wird bestätigt durch die auf den Ausführungen
der [X.] [X.] Feststellungen des [X.], wonach die Bundesnetz-agentur die Kostenbasis für den [X.]ffizienzvergleich um die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfal-lenden Kostenanteile
bereinigt und diese Kostenanteile mit 29.705.963 [X.]uro beziffert hat. Beide Werte liegen oberhalb der Schwelle von drei Prozent der 62
63
64
-
20
-
relevanten Gesamtkosten, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] bei 5.015.599 [X.]uro liegt.
Vor diesem Hintergrund ist die Betroffene nicht gehalten, weitere [X.]inzel-heiten zu den Mehrkosten für [X.]inrichtungen
im Bereich der Höchstspannung vorzutragen. Die [X.] ist vielmehr gehalten, die von ihr ohnehin ermittelten Kosten für diese [X.]inrichtungen
den fiktiven Kosten gegenüberzustel-len, die ohne die in Rede stehende Besonderheit der [X.] ent-stehen würden.
(d)
[X.]ntgegen der Auffassung der [X.] reicht es zur Be-reinigung des [X.]ffizienzwerts gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht aus, die Kosten für [X.]inrichtungen im Bereich der Höchstspannung beim [X.]ffizienzver-gleich unberücksichtigt zu lassen. Diese Korrektur führt zwar dazu, dass der [X.]ffizienzwert höher ist,
als er bei Berücksichtigung dieser Kosten wäre. Diese Berechnungsmethode trägt den nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu berücksich-tigenden Besonderheiten jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung. Sie hat zur Folge, dass die aufgrund der übrigen Kosten ermittelte [X.]ffizienzvor-gabe auch für [X.]inrichtungen im Bereich der Höchstspannung maßgeblich ist. Dies wird den Anforderungen aus §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht gerecht.
Nach §
15 Abs.
1 Satz
1
[X.] ist den dort genannten Besonderheiten der [X.] durch einen Aufschlag auf den nach allgemeinen [X.]en ermittelten [X.]ffizienzwert Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich zwar keine bestimmte Berechnungsmethode. Nach dem Sinn und Zweck der [X.] muss der Aufschlag jedoch angemessen sein (BR-Drucks.
417/07, S.
59), also den Besonderheiten der [X.] hinsichtlich aller [X.] Gesichtspunkte angemessen Rechnung tragen.
Zu den danach zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören nicht nur die aufgrund der Besonderheiten entstehenden Mehrkosten, sondern auch die [X.]ffizienz, mit der die zusätzlichen Aufgaben erledigt werden. Hierbei kann 65
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68
-
21
-
schon im Hinblick darauf, dass es sich um Aufgaben handelt, die nur aus-nahmsweise zu bewältigen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer-den, dass auch hinsichtlich dieser Aufgaben dasselbe Potential zur [X.]ffizienz-steigerung besteht, das bei der Betrachtung der übrigen Aufgaben zutage [X.] ist.
[X.]ffizienzvorgaben für diesen Bereich sind vielmehr nur dann ange-messen, wenn sich im [X.]inzelfall aus konkreten, von der [X.] festzustellenden Tatsachen ergibt, dass der Netzbetreiber auch insoweit ineffi-zient arbeitet. Sofern dies nicht festgestellt werden kann, ist hinsichtlich der Mehrkosten für nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu berücksichtigende Beson-derheiten der [X.] ein [X.]ffizienzwert von 100 Prozent anzuset-zen. Letzteres würde im [X.]rgebnis dazu führen, dass die Kosten für [X.]inrichtun-gen im Bereich der Höchstspannung wie dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt würden und damit den Kosten für vorgelagerte Netze gleichgestellt wären -
was schon im Hinblick darauf folgerichtig erscheint, dass [X.]inrichtungen im Bereich der Höchstspannung typischerweise nur in Übertragungsnetzen zum [X.]insatz kommen.
(2)
Das von der Betroffenen geltend gemachte Verhältnis zwischen der Anzahl der Zählpunkte
und der Anzahl der [X.]punkte führt hingegen nicht zu einer Bereinigung des [X.]ffizienzwerts.
(a)
Die Anzahl der Zählpunkte beeinflusst allerdings, wie auch die Bun-desnetzagentur nicht verkennt, den Umfang der
[X.].
Sie ist ähnlich wie die in §
10 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2 [X.] ausdrücklich ge-nannte Anzahl der [X.]punkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beein-flussbar. Dass nach §
10 Abs.
2 Satz
2 [X.] nur eine Änderung der Anzahl der [X.]punkte, nicht aber eine Änderung der Anzahl der Zählpunkte zur Anwendung eines [X.]rweiterungsfaktors führen kann, führt im vorliegenden [X.] zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] kann jede Besonderheit der [X.] zu einer Bereinigung 69
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71
-
22
-
des [X.]ffizienzwerts führen, sofern auch die anderen in dieser Vorschrift aufge-stellten Voraussetzungen gegeben sind.
(b)
[X.]ine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von [X.] kann auch eine nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] relevante Besonderheit darstellen.
[X.]ntgegen der Auffassung der [X.] können weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Charakter als Ausnahmevorschrift [X.] Anforderungen an die Art der Abweichung hergeleitet werden. Zwar ent-spricht es dem Willen des Verordnungsgebers, dass §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt (vgl. BR-Drucks.
417/07,
S.
60;
BR-Drucks.
417/07 (Beschluss),
S.
11
f.). Dies wird aber schon durch die [X.] sichergestellt, dass die Besonderheit zu einer [X.]rhöhung der relevan-ten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Liegt ein solcher Umstand vor, entspricht es der Zielsetzung der §§
13 bis 15 [X.], den [X.]ffizienzwert zu be-reinigen und dem Netzbetreiber damit die Möglichkeit zu geben, die ihm aufer-legten [X.]ffizienzvorgaben einzuhalten und
zu übertreffen
-
unabhängig davon, ob die Ursachen der Kostenerhöhung schon ihrer Art nach nur bei einzelnen Netzbetreibern auftreten -
wie zum Beispiel die in den Materialien zu §
15 [X.] erwähnten Fälle des Wegfalls von Großabnehmern oder der Notwen-digkeit von Stadtumbaumaßnahmen wegen Bevölkerungsrückgangs
(BR-Drucks.
417/07,
S.
59)
-
oder ob es -
wie bei der [X.]inrichtung und dem Betrieb von [X.] -
um eine Aufgabe geht, die sich grundsätzlich jedem Netzbe-treiber stellt, mit der einzelne Netzbetreiber aber in außergewöhnlich großem
Umfang konfrontiert sind.
(c)
Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht
jedoch
zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die Betroffene eine [X.]rhöhung der relevanten Kosten um [X.] drei Prozent nicht dargelegt hat.
Durch das [X.]rfordernis einer [X.]rhöhung der nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet wer-72
73
74
75
-
23
-
den, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirt-schaftlich bedeutsamen [X.]inzelfällen den allgemeinen [X.]ffizienzvergleich nach
den §§
12 bis 14 [X.] ergänzt (BR-Drucks.
417/07,
S.
60). Um dem [X.] der Vorschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebli-che Schwellenwert im Laufe des [X.] von einem auf drei Prozent erhöht. Ausschlaggebend dafür war die [X.]rwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der [X.] zu rech-nen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich [X.] häufig ausgleichen werden. [X.]ine Bereinigung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks.
417/07 (Beschluss),
S.
11
f.).
Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der [X.] verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung -
hier die [X.]inrichtung und der Betrieb von [X.] -
überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der [X.] und der für eine [X.] durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen.
Das Vorbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorhandenen Zählpunkte und der theoretischen [X.], die sich bei einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen [X.]-
und [X.] ergäbe,
ermittelt und mit dem im letzten [X.]ntgeltgenehmigungsver-fahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und
Abrechnung mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darle-gen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro [X.]punkt mehr Zählpunkte vorhanden sind,
als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln. Aus dieser Be-76
77
-
24
-
rechnungsweise
ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem [X.]punkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durch-schnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie -
zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen [X.]punkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten -
deutlich geringer sind. [X.]rforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die [X.] dadurch entstehen, dass die Anzahl von [X.] pro [X.]punkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend er-kannt.
(d)
Die [X.] war nicht gehalten, die entstandenen Mehr-kosten von Amts wegen zu ermitteln.
Nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] kommt eine Bereinigung des [X.]ffizienz-werts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der [X.] grund-sätzlich obliegende Pflicht zur [X.]rmittlung von Amts wegen, die sich gemäß §
27 Abs.
1
Satz
3 Nr.
3 [X.] auch auf die erforderlichen Tatsachen zur [X.]rmittlung der bereinigten [X.]ffizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulie-rungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des [X.]ffizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzu-zeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die [X.]
hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu [X.]rgänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zu-sätzlich erforderliche Tatsachen -
zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind -
gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darzu-legen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerde-78
79
80
-
25
-
gericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen.
(e)
[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt insoweit auch keine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Hinweis des Be-schwerdegerichts vom 9.
März 2010,
wonach die Betroffene eine Kostenerhö-hung um mindestens drei Prozent nicht nachgewiesen habe, hinreichend deut-lich ergab, dass anstelle von durchschnittlichen Kosten die aufgrund der Be-sonderheit der [X.] entstandenen Mehrkosten darzulegen sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Betroffene diese Mehrkosten dargelegt hätte, wenn das Berufungsgericht einen Hinweis dieses Inhalts erteilt hätte.
(3)
Die erhöhten Tiefbaukosten, die nach dem Vorbringen der [X.] daraus resultieren, dass ein Teil der Trassen mehr als 20 Kabel enthält und dass der Aushub aufgrund einer entsprechenden Vorgabe der Stadt während der Bauarbeiten vorübergehend auszulagern ist, können nicht zu einer Bereini-gung des [X.]ffizienzwerts führen, weil die [X.]rhöhung weniger als drei Prozent der nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] relevanten Kosten ausmacht.
Dass der [X.]rhöhungsbetrag zusammen mit den Mehrkosten, die sich aus anderen Besonderheiten der [X.] ergeben, oberhalb der maß-geblichen Schwelle liegt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt beruht §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf der [X.]rwägung, dass nicht jede Besonderheit zu einer Bereinigung des [X.]ffizienzwerts führen soll, zumal es neben Besonderheiten, die zu einer Kostenerhöhung führen, regel-mäßig auch besondere Umstände geben wird, die eine Kostenverringerung zur Folge haben. Deshalb sollen nur solche Besonderheiten Berücksichtigung [X.], die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks.
417/07 ([X.]),
S.
12). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen 81
82
83
84
-
26
-
einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, [X.] und eine Bereinigung bereits dann vorzunehmen, wenn die Summe dieser [X.]rhöhungsbeträge oberhalb des Schwellenwertes liegt. Bei dieser Vorgehensweise blieben die -
nach der nicht zu beanstandenden [X.]inschätzung des Verordnungsgebers regelmäßig zu [X.] -
Besonderheiten, die zu einer Verringerung der relevanten Kosten führen, außer Betracht. Dies stünde
in Widerspruch zu Sinn und Zweck des §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.].
4.
Pauschalierter [X.]
Soweit die Betroffene die Berechnung des pauschalierten [X.] gemäß §
25 [X.] beanstandet, hat die Rechtsbeschwerde nur hin-sichtlich des angesetzten Zinssatzes für die Verzinsung des [X.]igenkapitals [X.]r-folg.

a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei der [X.]rmittlung der [X.] gemäß §
25 Abs.
2 [X.] sei der [X.]igenkapitalzinssatz für [X.] nach den bis zum 6.
Juli 2008 geltenden Vorschriften zu bemessen. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf §
14 Abs.
2 Satz
5 [X.]. [X.]ntgegen der Auffassung der Betroffenen sei der pauschalierte [X.] nicht jährlich zu kumulieren. Schon aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich, dass der Zuschlag in jedem Kalenderjahr nur ein Prozent der maßgeblichen Kapitalkosten betrage. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei nichts Gegenteili-ges herzuleiten.
b)
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung
nur teilweise stand.
85
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88
89
-
27
-
aa)
Als
[X.]igenkapitalzinssatz für Neuanlagen ist entgegen der Auffassung des [X.] der in der Festlegung der [X.] vom 7.
Juli 2008 bestimmte (höhere) Wert von 9,29
% heranzuziehen.
Wie der [X.] bereits entschieden und näher begründet hat, ist der maß-gebliche Zinssatz nach der zum Zeitpunkt des [X.]rlasses des angefochtenen [X.]es der [X.] geltenden Rechtslage zu bemessen ([X.],
[X.], 308 Rn.
27
ff. -
[X.]nBW Regional AG). Dies ist hier die Festlegung vom 7.
Juli 2008.
[X.])
Zu Recht hat das Beschwerdegericht hingegen eine jährliche Kumu-lierung des Zuschlags (mit der Folge, dass er im [X.] der [X.] auf 2
% der maßgeblichen Kapitalkosten, im [X.] auf 3
% usw.
festzulegen wäre) abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Kumulierung
dieser Art we-der mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von §
25 [X.] vereinbar ([X.],
[X.], 308 Rn.
30
ff. -
[X.]nBW Regional AG).

5.
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
Im [X.]rgebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ansatz des generel-len sektoralen Produktivitätsfaktors nach §
9 [X.] als rechtmäßig angesehen.
a)
[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] ist allerdings die Regelung in
§
9 Abs.
1 [X.] von der [X.]rmächtigungsgrundlage in §
21a [X.] in der ursprünglichen, bis zum 29.
Dezember 2011 geltenden Gesetzes-fassung nicht vollständig gedeckt.
Wie der [X.] in seiner [X.]ntscheidung vom 28.
Juni 2011 ([X.], 308 Rn.
36
ff. -
[X.]nBW
Regional AG) näher ausgeführt hat, ermächtigt §
21a Abs.
6 Satz
1 Nr.
2 [X.] in Verbindung mit §
21a Abs.
6 Satz
2 Nr.
5 [X.] in dieser 90
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96
-
28
-
Fassung nur dazu, eine von der [X.]ntwicklung der Verbraucherpreise abwei-chende [X.]ntwicklung der netzwirtschaftlichen [X.]instandspreise, nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitäts-fortschritt zu berücksichtigen.
b)
Diesen Mangel hat der Gesetzgeber
jedoch, wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden und näher begründet hat, durch die am 30.
Dezember 2011 in [X.] getretene Änderung von §
21a Abs.
4 Satz
7 und Abs.
6 Satz
2 Nr.
5 [X.] sowie den [X.] von §
9 [X.] behoben. Diese Neuregelung gilt rückwirkend zum 1.
Januar 2009 und damit für die gesamte erste [X.] ([X.],
[X.], 203 Rn.
17
ff. -
Gemeindewerke
Schutterwald).

Die von der Betroffenen gegen eine rückwirkende Anwendung vorge-brachten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der [X.] verkennt nicht, dass einzelne Gesichtspunkte dafür sprechen könnten, die geänderten Regelungen erst für den Zeitraum nach Verkündung der Ände-rungsregelung anzuwenden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung jedoch aus den vom [X.] in seiner [X.]ntscheidung vom 31.
Januar 2012 ange-führten Gründen im [X.]rgebnis dahin auszulegen, dass sie rückwirkend gilt.
6.
[X.]rweiterungsfaktor
[X.]rfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksichti-gung eines [X.]rweiterungsfaktors für das erste Jahr der [X.] be-gehrt.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Regu-lierungsperiode komme die Berücksichtigung eines [X.]rweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in §
10 [X.] nicht in Betracht.
b)
Dies hält der rechtlichen Überprüfung im [X.]rgebnis nicht stand.
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-
29
-
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist §
10 Abs.
1 [X.] in der zu be-urteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend [X.] ([X.],
[X.], 308 Rn.
52
ff. -
[X.]nBW Regional AG). Die Bundes-netzagentur hätte deshalb dem Vorbringen der Betroffenen, wonach die Tatbe-standsvoraussetzungen dieser Vorschrift für das [X.] erfüllt sind, nachge-hen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
7.
Kosten für [X.]
Ohne [X.]rfolg bleibt die Rechtsbeschwerde,
soweit sie sich gegen die [X.] der Kosten für [X.] wendet.
a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei den Kosten für Verlust-energie handle es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von §
11 Abs.
2
Satz
1 [X.]. Sie unterlägen deshalb den [X.]ffizienzvorgaben und seien nicht nach §
4 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 und Satz
3 [X.] anzupassen. Die Kosten für [X.] gälten auch nicht aufgrund einer Verfahrensregu-lierung gemäß §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbar. Hierzu fehle es bereits an einer entsprechenden förmlichen Festlegung. [X.] davon genüge
die freiwillige Selbstverpflichtung der Betroffenen nicht den inhaltlichen Anforderungen an
eine wirksame [X.]. Bei
dem vorgeschlagenen Verfahrensmodell könnten die Kosten in verschiedener Hinsicht noch beeinflusst werden. Die Betroffene wende sich schließlich ohne [X.]rfolg dagegen, dass die [X.] die gestiegenen Kosten für die Be-schaffung von [X.] nicht als Härtefall anerkannt habe. Die Betroffene müsse zunächst die Anpassung der individuellen [X.]ffizienzvorgabe gemäß §
16 Abs.
2 [X.] anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme nachrangig eine Anpassung nach §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.]
in Betracht. Für ein Begehren nach §
16 Abs.
2 [X.] habe die Betroffene noch nichts vorgetragen. Die [X.] sei deshalb nicht gehalten gewesen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift im [X.]inzelnen zu prüfen. Dass aus dem ge-103
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-
30
-
stellten [X.] ersichtlich gewesen sei, dass eine Kostendeckung mit den festgelegten [X.] unmöglich sei, lasse sich dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnehmen.
b)
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im [X.]rgebnis stand.
aa)
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kosten für [X.] nicht den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zugeordnet.
Nach der Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von [X.] nicht schon ihrer Natur nach um
dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile ([X.],
[X.], 308 Rn.
77 -
[X.]nBW Regi-onal AG). [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten diese Kosten im vorliegenden Fall auch nicht gemäß §
11 Abs.
2
Satz
2 [X.] aufgrund ei-ner [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbar. Wie der [X.] be-reits entschieden hat, stellt die von der Betroffenen übernommene freiwillige Selbstverpflichtung keine wirksame [X.] dar, weil sie von zwingenden Vorgaben der Festlegung der [X.] vom 21.
Oktober 2008 ([X.]-08-006) abweicht ([X.], Beschluss vom 24.
Mai 2011 -
[X.]nVR 27/10, [X.], 420 Rn.
24
ff. -
Freiwillige Selbstverpflichtung).
[X.])
Im [X.]rgebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der Be-troffenen auf Anpassung der [X.]rlösobergrenze gemäß §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] wegen einer nicht zumutbaren Härte als unbegründet angesehen.
(1)
[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] ist die Anwen-dung von §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] allerdings nicht schon deshalb aus-geschlossen, weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der [X.]ffi-zienzvorgabe gemäß §
16 Abs.
2 [X.] hingewirkt hat.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allge-meinen Regelung in §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.]
stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie 107
108
109
110
111
112
-
31
-
§
16 [X.] nur einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskon-trolle der sich aus den einzelnen Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden [X.] führen. Der [X.]intritt eines unvorhersehbaren [X.]r-eignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch spe-ziellere Anpassungs-
und Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei einem unvor-hergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von [X.] indes nicht der Fall ([X.],
[X.], 308 Rn.
70
ff. -
[X.]nBW Regional AG).
(2)
Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist der Vortrag der Betroffenen, die Kosten für die Beschaffung von [X.] seien inner-halb eines Jahres um rund 40% gestiegen, in der [X.] als zutreffend zu unterstellen. [X.]ntgegen der Auffassung der [X.] kann eine Kostensteigerung dieses Umfangs ein unvorhersehbares [X.]reignis im Sinne von §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] darstellen.

Der [X.] hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der
Größenord-nung von 50% oder 100% als unvorhersehbares [X.]reignis angesehen ([X.],
[X.], 308 Rn.
75 -
[X.]nBW Regional AG; Beschluss vom 18.
Oktober 2011 -
[X.]nVR 13/10,
N&R 2012, 94
Rn.
35 -
PVU [X.]nergienetze GmbH; [X.],
[X.], 203 Rn.
41 -
Gemeindewerke
Schutterwald). Die hier vorgetragene Stei-gerung liegt mit rund 40% zwar niedriger. Dennoch liegt sie auffällig über den Steigerungsraten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere der allgemeinen Teuerung zu erwarten wären. In der [X.] ist deshalb zugunsten der Betroffenen zu unterstellen, dass es sich um ein un-vorhersehbares [X.]reignis handelt.
(3)
Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im [X.]rgebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht [X.] hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer unzumutbaren Härte geführt hat.
113
114
115
-
32
-
Nach der Rechtsprechung des [X.] darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den [X.]intritt des unvorhersehbaren [X.]reignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbe-trachtung der Kosten-
und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen [X.] setzt voraus, dass die [X.]ntgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren [X.]rgebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine ange-messene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines [X.]igenkapitals verbleiben. [X.]ine "gesetzlich garantierte" [X.]igenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vo-rübergehend eine geringere Verzinsung seines [X.]igenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der [X.] zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Ge-samtbelastung seiner Kosten-
und Vermögenssituation durch wirtschaftlich ver-tretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher -
bezogen auf das gesamte Netz -
darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten-
und Vermögenssituation auf die kalkulatorische [X.]igenkapitalver-zinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungs-behörde (§
68 Abs.
1 [X.], §
27 Abs.
1 Satz
3 Nr.
1 [X.]) durch die Mitwir-kungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der [X.]rmittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben ([X.], [X.], 308 Rn. 86
ff. -
[X.]nBW Regional AG).
Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von [X.] in den
Jahren
2007 und 2008 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten-
und Vermögenssituation hat sie nicht
vorgetragen.
116
117
-
33
-
Die angefochtenen [X.]ntscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der [X.], um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegericht mit
Beschluss vom 9.
März
2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden [X.]rgänzung ihres Vortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem [X.] §
4 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] schon deshalb für nicht anwend-bar bezeichnet, weil die Möglichkeit einer Anpassung der [X.]ffizienzvorgabe nach §
16 Abs.
2 [X.] vorrangig sei. Auch nach dieser Vorschrift ist
aber [X.], dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten-
und Vermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren Vor-trag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdege-richt geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten [X.]rmittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem [X.]rgebnis diese ge-führt hätten.
III.
Der [X.] verweist die Sache nicht an das [X.]. Die noch offenen Fragen können durch die [X.] in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die [X.] ist der rechtliche Rahmen durch die [X.]ntscheidung des [X.] vorgegeben.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
Raum
Strohn

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom 21.07.2010 -
VI-3 Kart 184/09 -

118
119
120

Meta

EnVR 88/10

09.10.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVR 88/10 (REWIS RS 2012, 2563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2563

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