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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 37/10 vom 27. Januar 2011 in der [X.]Der [X.] hat am 27. Januar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm zu benennender am [X.] zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwaltes ist unbegründet. Dies kommt nach § 78b ZPO nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Notanwalt zu bestellen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 [X.], juris Rn.1). 1 [X.] Czub Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2010 - [X.] 4/10 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 T 547/10 Ri -
Meta
27.01.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. V ZA 37/10 (REWIS RS 2011, 10023)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10023
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