Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 113/10

26. Senat | REWIS RS 2012, 3722

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "S M L XL My Anhaenger.com ANHÄNGERVERMIETUNG (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – keine Kostenauferlegung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 52 116

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 22. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Kostenantrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2009 beim [X.] die Löschung der am 26. Februar 2008 für die Waren und Dienstleistungen

2

„Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;

3

Klasse 35: Werbung;

4

Klasse 39: Vermietung von Fahrzeugen aller Art, insbesondere von Transportfahrzeugen“

5

eingetragenen farbigen Bildmarke 307 52 116

Abbildung

6

Gemäß §§ 50 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] beantragt. Die Antragsgegnerin hat der Löschung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widersprochen.

7

[X.] [X.]s hat auf den Löschungsantrag hin die Löschung der Eintragung beschlossen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angegriffenen Marke habe schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Marke bestehe aus für nahezu jedermann verständlichen Wörtern der [X.] und [X.], die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch keine schutzfähige Gesamtheit bildeten. Sie enthielten lediglich die beschreibende Sachaussage, dass sich der Verwender dieser Bezeichnung mit Anhängern bzw. der Vermietung von Anhängern in allen Größen beschäftige und sein Angebot speziell auf den Kunden zugeschnitten sei. Das in der Marke verwendete [X.] Personalpronomen „[X.]“ sei nicht geeignet, den Charakter einer beschreibenden Sachaussage zu beseitigen, weil es schon vor dem maßgeblichen Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke als beschreibende und anpreisende Angabe im Verkehr üblich gewesen sei. Zumindest seit dem Jahre 1996 seien die Senate des [X.] davon ausgegangen, dass Wörter wie „[X.]“ und „Mein“ den Verbraucher als Individuum in den Mittelpunkt stellten und die Waren als speziell für ihn bzw. seine Bedürfnisse bestimmt anpriesen. Diese Sichtweise habe auch der [X.] in seiner Entscheidung zu der Markenanmeldung „[X.] World“ ([X.] 2009, 442 ff.) bestätigt. Die grafischen und bildlichen Bestandteile der angegriffenen Marke seien ebenfalls nicht geeignet, deren Schutzfähigkeit zu begründen, da sie weder branchenunüblich noch besonders eigentümlich seien. Es handele sich vielmehr bei ihnen um in der Werbung, insbesondere auf dem Gebiet der Fahrzeugvermietung, weit verbreitete Gestaltungsmittel zur Erzielung zusätzlicher Aufmerksamkeit, wie die von der Antragstellerin vorgelegten Beispiele aus der Werbung dieser Branche nachdrücklich belegten.

8

Gegen den Beschluss der Markenabteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Sie begehrt sinngemäß die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenabteilung und die Zurückweisung des Löschungsantrags.

9

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Markenstelle hat auf den zulässigen, insbesondere innerhalb der Ausschlussfrist des § 50 Abs. 2 S. 2 [X.] gestellten Löschungsantrag des Antragstellers zu Recht und mit umfassender, überzeugender Begründung festgestellt, dass der Eintragung der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegenstand (§ 50 Abs. 1 u. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Markenstelle hat insoweit im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei den in der angegriffenen Marke enthaltenen Wortbestandteilen in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke erfolgt ist, sämtlich um beschreibende Angaben handelt. Sie hat ferner unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vom Antragsteller im Löschungsverfahren vorgelegten und der Antragsgegnerin zugestellten Werbungsbeispiele zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Bildbestandteilen der angegriffenen Marke um solche handelt, die auf den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebieten zur Verdeutlichung des beschreibenden [X.] der Angaben „Anhänger“ bzw. „Anhängervermietung“ im Verkehr gebräuchlich sind. Diese sachliche und rechtliche Beurteilung der angegriffenen Marke begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Da die Antragsgegnerin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht erkennbar, inwieweit und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie die Feststellungen der Markenabteilung im angegriffenen Beschluss für unzutreffend und angreifbar erachtet. Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses der Markenabteilung verwiesen werden, der sich der Senat anschließt.

Für ein weiteres Zuwarten auf den Eingang einer Beschwerdebegründung bestand keine Veranlassung, zumal die Antragsgegnerin die Vorlage einer Beschwerdebegründung auch nicht angekündigt oder zu deren Vorlage auch keine Frist erbeten hat. Der Senat war auch nicht gehalten, der Antragsgegnerin eine Äußerungsfrist zu setzen oder einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen ([X.], 223, 224 – [X.]). Vielmehr war die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

2. Auch der Kostenantrag des Antragstellers konnte keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin fehlt es an hinreichenden Gründen.

Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf einen Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] kommt nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Verfahrensausgang, also die bloße Tatsache des Unterliegens eines Beteiligten, ist für sich genommen für eine Kostenauferlegung nicht ausreichend. Er stellt nicht einmal eine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar ([X.], 600, 601 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], § 71 Rdn. 13). Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt, besteht nur dann Veranlassung, wenn ein Verhalten eines Beteiligten feststellbar ist, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH a. a. O. – [X.]; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BPatGE 12, 238, 240). Dagegen stellt die bloße Tatsache, dass die Beschwerde ohne schriftliche Begründung eingelegt und weiterverfolgt wird, keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar, weil eine Begründungspflicht für die Beschwerde nicht besteht ([X.]. 1974, 17). Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ihre Beschwerde nicht begründet hat, kann eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf sie deshalb nicht begründen.

Auch sonst gibt die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall keinen Anlass für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin, weil die Frage der Schutzfähigkeit der aus vielen einzelnen Wort- und Bildelementen gebildeten und zudem farbig ausgestalteten angegriffenen Marke erörterungsfähig war, weshalb die Entscheidung der Markenabteilung des Patentamts auch zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden durfte, ohne dass darin ein Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten seitens der Antragsgegnerin gesehen werden könnte.

Für eine Auferlegung der im Verfahren vor der Markenabteilung des Patent- und Markenamts entstandenen Kosten auf die Antragsgegnerin bestand schon deshalb kein Raum mehr, weil die Markenabteilung im Tenor ihres Beschlusses ausdrücklich ausgesprochen hat, dass Kosten wieder auferlegt noch erstattet werden, und der Antragsteller gegen diesen [X.] selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kostenantrag des Antragstellers musste daher insgesamt erfolglos bleiben.

Meta

26 W (pat) 113/10

22.08.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 113/10 (REWIS RS 2012, 3722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3722

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Wird zitiert von

26 W (pat) 571/20

30 W (pat) 508/12

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