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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 54/07 vom 21. Juli 2010 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2010 durch den [X.] am [X.] Pauge, die [X.]in von [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellungen des [X.] vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den [X.]sbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der [X.] die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten [X.] einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen [X.]sbeschluss dargelegt, vor der [X.] vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der [X.] behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des [X.] in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden. 1 Pauge von [X.] Dr. [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 O 1845/98 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 O 1845/98 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 -
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21.07.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2010, Az. VI ZR 54/07 (REWIS RS 2010, 4576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4576
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