Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 76/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1360

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[X.] ZR 76/03vom7. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung [X.] in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil [X.] aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der [X.] Lasten des Beklagten rechtfertigt sich zum einen daraus, daßder Beklagte eine mikroskopische Beurteilung nach Karyotypisie-rung unterlassen (Befunderhebungsfehler) und zusätzlich gegendie ihm obliegende Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hat (vgl.Senatsurteil vom 21. November 1995 - [X.] - [X.], 330), zum anderen daraus, daß die Nichtzulassungsbe-schwerde keinen Vortrag des Beklagten dazu aufzeigt, dieser ha-be nach Beginn der Streitigkeit in Kenntnis des Verfahrens vor [X.] und in Kenntnis der [X.] [X.] geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Präparate beiseinem Umzug getroffen (fahrlässige Beweisvereitelung; vgl. Se-natsurteile vom 19. Dezember 1979 - [X.] - VersR 1980,180 - jeweils m.w.N.; vom 1. Februar 1994 - [X.] - [X.], 562; [X.], Urteil vom 17. Juni 1997 - [X.] - [X.] 3 -1998, 338; vom 27. September 2001 - [X.] 2002,110).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 79.129,79 Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 76/03

07.10.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 76/03 (REWIS RS 2003, 1360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1360

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