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PDF anzeigen 5 [X.]/09 [X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2008 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Ur-teilsformel wie folgt ergänzt wird: Die vom Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung wird im [X.] 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen eines [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den für die Frei-heitsentziehung in [X.] anzuwendenden Anrechnungsmaßstab zu ergänzen [X.], StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] [X.] Dölp
Meta
22.09.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 5 StR 280/09 (REWIS RS 2009, 1604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1604
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