Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZR 17/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1604

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]

Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 560; [X.]BGB [X.]. 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 21 a.[X.], 200 Abs. 1; [X.] Art. 12 1973; [X.] [X.]. 1, 6 1956; [X.] [X.]. 66, 76; EuGVÜ Art. 2 Abs. 1 a) Zur internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte für Unterhaltsansprüche vor Inkrafttreten der [X.] ([X.]). b) Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen [X.] Kindes für die [X.] vor Inkrafttreten des [X.] für die [X.] am 1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21 [X.]BGB a.[X.] allein nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur [X.] der Geburt des Kindes angehörte. [X.], Urteil vom 28. September 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 12. Dezember 2002 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des [X.] vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche der Klä-gerin auf Kindesunterhalt für die gesamte [X.] ihrer Minderjährigkeit. Die am 25. Februar 1967 geborene Klägerin ist - wie ihre Mutter - kroati-sche Staatsangehörige. Alsbald nach ihrer Geburt zog die Mutter mit ihr zurück nach [X.]. Dort ist sie aufgewachsen und hat den Beruf einer Kauffrau [X.]. Sie ist verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder. - 3 - Mit Urteil des [X.] vom 25. Januar 2001 wurde auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass der [X.], der erst im Jahre 2000 von ihrer Existenz erfahren hatte, ihr Vater ist. Der [X.] ist seit [X.] 1969 verheiratet und hat zwei eheliche Töchter, die 1970 und 1971 geboren sind. Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den [X.]n verur-teilt, Auskunft über seine gesamten Einkünfte während der [X.] vom 25. Februar 1967 bis zum 24. Februar 1985 zu erteilen und dafür Belege vorzu-legen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]n.

Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des [X.] zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe nach dem ge-mäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB vorrangig anwendbaren [X.] Recht kein Unterhaltsanspruch zu. Zwar seien Eltern nach Art. 213 des [X.] - [X.] ([X.]) vom 16. Dezember 1998, der rückwirkend auch [X.] aus der [X.] vor seinem Inkrafttreten erfasse, ihren minder-jährigen Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Unterhalt werde danach [X.] nur für die [X.] ab Anhängigkeit einer Unterhaltsklage geschuldet. Eine dem § 1613 Abs. 2 und 3 BGB entsprechende Vorschrift, nach der unter eng begrenzten Voraussetzungen auch ohne Verzug Unterhalt für die Vergangen-heit verlangt werden kann, kenne das [X.] Recht nicht. Weil deswegen nach dem vorrangig anwendbaren [X.] Recht kein Unterhalt zu erhalten sei, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 2 [X.]BGB nach [X.] Recht zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 2 [X.]BGB sei dahin auszulegen, dass [X.] materielles Recht auch dann gelte, wenn das aus-ländische Recht nur im konkreten Fall unter den jeweils gegebenen Umständen keine Unterhaltspflicht vorsehe. Das sei der Fall, wenn Unterhalt danach über-haupt nicht, noch nicht oder nicht mehr geschuldet sei. Der Klägerin stehe gegen den [X.]n nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB auch für die Vergangenheit Kindesunterhalt zu, ohne dass es auf die Vor-aussetzungen des Verzuges ankomme. Denn sie sei aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Der Un-terhaltsanspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung nach der Rechtspre-chung des [X.] erst vier Jahre nach der [X.]chaftsfeststellung eintrete und sie deswegen rechtzeitig unterbrochen worden sei. Eine Verwir-kung der Unterhaltsansprüche scheide aus, weil § 1613 Abs. 3 BGB insoweit eine spezielle Regelung enthalte. Im Rahmen der Prüfung des Auskunftsbegeh-rens könne nicht festgestellt werden, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1613 Abs. 3 BGB vollständig zu versagen sei. Diese Vorschrift ermögliche nur in krassen Ausnahmefällen einen Unterhaltsausschluss und ansonsten eine Stun-dung, Herabsetzung oder Ratenverpflichtung des Unterhaltsschuldners. Dafür seien allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen we-- 5 - sentlich, so dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft gegen den [X.]n zustehe. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung schon im Ansatz nicht stand.

I[X.] 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts we-gen zu prüfen ist (Senatsurteil [X.] 160, 332, 334 m.w.[X.]). Vorbehaltlich ab-weichender internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] immer dann, wenn nach den autonomen [X.] ein [X.] Gericht örtlich zuständig ist (Senats-urteile vom 13. Dezember 2000 - [X.] ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412 und vom 27. März 1991 - [X.] ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925). Das wäre hier nach den §§ 12, 13 ZPO der Fall, weil der [X.] seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbe-reich des Berufungsgerichts hat. a) Zwar geht dem autonomen innerstaatlichen Recht die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 23. Dezember 2000 ([X.] - Verordnung = [X.] Œ ABl. [X.] 2001 Nr. L 12, [X.]) vor, wenn der [X.] in einer [X.] seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 [X.]. 228). Die Verordnung ist allerdings nach Art. 76 [X.] erst zum 1. März 2002 in [X.] getreten und - 6 - gilt nach Art. 66 [X.] nur für solche Klagen, die nach diesem [X.]punkt er-hoben worden sind, nicht also für die schon im Jahre 2001 erhobene Klage in dieser Sache. b) Vorrangig gegenüber dem autonomen innerstaatlichen Recht sind hier aber die Vorschriften des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ - [X.] [X.] 773) anwendbar. Denn der nach dem [X.] Protokoll betreffend die Auslegung des EuGVÜ vom 3. Juni 1971 ([X.] [X.] 846) dazu berufene [X.] hat inzwischen entschieden, dass die allgemeine Zu-ständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, die sich nach dem Wohnsitz des [X.] im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats richtet, auch dann gegeben ist, wenn der Kläger in einem [X.] ansässig ist ([X.] NJW 2000, 3121 f.; vgl. auch [X.] 2001, 437; [X.] ZPO 2. Aufl. Art. 2 EuGVÜ [X.]. 2). Soweit der Senat für die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschrif-ten des EuGVÜ in der Vergangenheit auch einen Berührungspunkt des Klägers zu diesem Übereinkommen verlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - [X.] ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412), hält er daran nicht fest. Nach der somit vorrangig anwendbaren Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ richtet sich auch die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des [X.]n in der [X.]. 2. Ein rückwirkender Unterhaltsanspruch der Klägerin ist - wie das [X.] weiter festgestellt hat - nach dem hier anwendbaren [X.] Recht ausgeschlossen. a) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates richtet sich die Anwendbarkeit des materiellen Rechts nach den Regeln des von - 7 - Amts wegen zu beachtenden [X.] Kollisionsrechts des [X.]BGB. Aller-dings gehen nach Art. 3 Abs. 2 [X.]BGB Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Ein solcher Vorrang gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften des [X.] über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ([X.] - [X.] [X.], 825, 837 ff.), das für [X.] zum 1. April 1987 in [X.] getreten ist (vgl. [X.] II 1987, 225). Das Übereinkommen geht deswegen formell den Regeln des Art. 18 [X.]BGB vor, der allerdings in seiner gegenwärtigen Fassung inhaltlich mit den Vorschrif-ten des [X.] übereinstimmt (Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 aaO und vom 27. März 1991 aaO, 926). Weil das [X.] nach dessen Art. 12 [X.] nicht auf Ansprüche anwendbar ist, die für eine vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in diesem Staat liegende [X.] verlangt werden, scheidet eine Anwendung hier aus. Denn die Klägerin begehrt Unterhalt für die [X.] bis [X.] 1985, während das Übereinkommen erst zum April 1987 in [X.] getreten ist. Das [X.] Kollisionsrecht des [X.]BGB wird hier auch nicht durch die Vorschriften des [X.] vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ([X.] - [X.] [X.], 1012, 1013 ff.) verdrängt. Nach Art. 1 des [X.] bestimmt sich die Frage, ob, in welchem Ausmaß und von wem ein (auch nichteheliches) Kind Unterhalt verlangen kann, nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Versagt das Recht dieses Staates ihm je-den Anspruch auf Unterhalt, so findet das Recht Anwendung, das nach den innerstaatlichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebend ist (Art. 3 [X.]; vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 1001, 1002; OLG Düsseldorf NJW 1972, 396). Allerdings gilt dieses Übereinkommen nach seinem Art. 6 nur dann, wenn das nach Art. 1 anwendba-- 8 - re Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Recht eines Vertrags-staates ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte und hat ihren [X.] Aufenthalt in [X.], und dem für die [X.] am 1. Januar 1962 in [X.] getretenen Übereinkommen waren weder das [X.] noch später [X.] beigetreten (vgl. BT-Drucks. 10/258 S. 24). Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt es mithin bei der [X.] des sich aus dem [X.]BGB ergebenden [X.] Kollisionsrechts. Nach dessen Art. 220 Abs. 1 blieb für vor dem 1. September 1986 abgeschlos-sene Vorgänge, also auch für die hier begehrten Unterhaltsansprüche der Klä-gerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im Februar 1985, das Recht anwend-bar, welches vor Inkrafttreten des Ge[X.] vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts galt. Die Vorschrift des Art. 18 [X.]BGB, die in ihrem Absatz 1 für Unterhaltsansprüche auf die Sachvorschriften des am [X.] gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten abstellt und erst zum 1. September 1986 in [X.] getreten ist, ist deswegen nicht anwendbar. Für die hier relevante [X.] sah vielmehr Art. 21 [X.]BGB in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung vor, dass sich die Unterhaltspflicht des [X.] gegen-über einem nichtehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Mutter zur [X.] der Geburt des Kindes angehört. Danach ist auf den Unter-haltsanspruch der Klägerin [X.]s Recht anwendbar, weil die Mutter der Klägerin ebenfalls [X.] ist. Eine ergänzende Vorschrift für den Fall, dass nach dem vorrangig anwendbaren [X.] Recht kein Unterhalt zu erlangen ist, wie sie Art. 3 [X.] und jetzt Art. 5 und 6 [X.] sowie Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]BGB darstellen, enthielt das frühere Recht hingegen nicht. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach dem somit allein anwendbaren [X.] Recht kein Unterhaltsanspruch - 9 - zu, weil ihr danach Unterhalt nur für die Zukunft ab Anhängigkeit der Klage zu-gesprochen werden kann (vgl. zum früheren [X.] Recht [X.] FamRZ 1991, 132, 138). An diese Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Senat gebunden, weil die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts nicht revisible Gesetze im Sinne der §§ 545 Abs. 1, 560 ZPO betrifft ([X.] Urteil vom 23. Januar 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 732). Auch die Revisi-onserwiderung erhebt dagegen keine Bedenken. 3. Weil der Klägerin somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Kindesunterhalt zustehen kann, entfällt auch ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte des [X.]n. Denn eine solche Verpflichtung [X.] nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - [X.] ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 m.w.[X.]; [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 662). Das Amtsgericht hat den [X.] der Klägerin deswegen zu Recht abgewiesen. [X.] [X.] [X.] Ahlt [X.]

Meta

XII ZR 17/03

28.09.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZR 17/03 (REWIS RS 2005, 1604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1604

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