Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2006, Az. 2 StR 148/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2726

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[X.] vom 7. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2005 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchter ge-fährlicher Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt [X.]. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Es kann dahinstehen, ob dem [X.] darin zu folgen [X.], dass im vorliegenden Fall einer Nichthaftsache ohne weiteres von einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Urteilsverkündung auszugehen ist. Der Strafausspruch hat aus einem anderen Grund keinen Bestand. 3 Das [X.] hat der im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Verzögerung mit einem "Abschlag von 15 % auf die schuldangemessene Strafe Rechnung getragen" ([X.]) und danach [X.] von acht [X.], zehn Monaten und einem Jahr verhängt. Abgesehen davon, dass eine Mathematisierung der Strafzumessung fremd ist, fehlt die Mitteilung der an sich schuldangemessenen Strafen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der "Berechnung" der Strafen zu ermöglichen. Die verhängten Strafen legen zudem nahe, dass die als Ausgangspunkt gewählten Strafen nicht der Vorschrift des § 39 StGB entsprechen, nach der Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten und Freiheitsstrafen von längerer Dauer nach vollen [X.] und Jahren bemessen werden. 4 - 4 - Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und [X.] bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. 5 [X.] Dr. [X.]Rothfuß befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 148/06

07.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2006, Az. 2 StR 148/06 (REWIS RS 2006, 2726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2726

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