Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 187/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11289

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:260820B6STR187.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 187/20

vom
26. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2020
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2019, soweit dieser
Angeklag-te betroffen ist, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer [X.] und mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist und die Einziehung der Handschuhe, der Tabletten und des Wurf-sterns entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen versuchter räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten
erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO. Der Erör-1
-
3
-
terung bedarf über die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts hinaus nur Folgendes:
1. Die betreffend Tat
3 der Urteilsgründe erhobene [X.] ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] könnte insoweit auch
ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruhen würde. Die Tat würde auch dann nicht in einem milderen Lichte erscheinen, wenn der An-geklagte die Drogen und Verkaufserlöse aus Sorge vor Entdeckung an seinen Lieferanten hätte übergeben wollen. Dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind, hat das [X.] dem Angeklagten zu-gutegehalten.
2. Entgegen der Auffassung des [X.]s handelt es sich bei dem Versuch der räuberischen Erpressung sowie der in deren Zuge verwirklichten gefährlichen Körperverletzung und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht um selbständige Taten. Angesichts des engen zeitli-chen Zusammenhangs von Tat
1 und Tat
2 drängt sich auf, dass das Tatopfer aus dem in der Wohnung des Mitangeklagten aufbewahrten Vorrat beliefert worden ist. Dann aber stehen die Einzelakte in Tateinheit, weil sie in der [X.] zusammentreffen. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind sämtliche Handlungen des Drogenhändlers, die der Beitreibung des [X.] dienen, Teil des Handeltreibens (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008

5
StR 242/07, [X.], 465; Beschluss vom 21.
Januar 2014

2 [X.]; MüKo-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
255 Rn.
12 mwN).
Die damit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs ge-mäß
§ 349 Abs. 4 sowie
§
354 Abs.
1 StPO analog führt zum Wegfall der vom [X.] insoweit verhängten
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-2
3
4
-
4
-
naten. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Im
Blick auf die ver-bleibenden Freiheitsstrafen von sechs Jahren für die Tat 1 und von vier Jahren für die Tat 3 sowie angesichts dessen, dass die abweichende rechtliche Beur-teilung des [X.] den materiellen Unrechts-
und Schuldgeh-alt der Tat hier insgesamt nicht beeinflusst, kann der [X.] ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Gesamt-freiheitsstrafe verhängt hätte.
3. Zur Änderung der Einziehungsentscheidung verweist der [X.] auf die Antragsschrift des [X.].
Ergänzend ist zu bemerken: Im Blick auf die im Urteil angeordnete [X.] gebrachte Überzeugung des [X.]s, das beim Angeklagten
sicher-gestellte Bargeld rühre aus dem abgeurteilten Handel mit Kokain her (UA S.

73,

73c StGB) ein bloßes Schreibversehen unterlau-fen ist.

[X.]

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.12.2019 -
426 Js 39104/18 25 KLs 6/19
5
6

Meta

6 StR 187/20

26.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 187/20 (REWIS RS 2020, 11289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11289

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)


6 StR 11/20 (Bundesgerichtshof)


3 StR 423/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 421/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 134/21 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Vorsatzfeststellung bei Beschleunigung des Fahrzeugs auf einer Fluchtfahrt innerorts zwecks …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 507/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.