Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2013, Az. B 9 SB 49/13 B

9. Senat | REWIS RS 2013, 1162

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Übergehen eines Beweisantrags - vorweggenommene Beweiswürdigung - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Nachweis von Blindheit in der Vergangenheit - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] ([X.]) einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "[X.]" für die Zeit von Dezember 2001 bis einschließlich Dezember 2010 (Wiedererlangung der Sehkraft) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.] ([X.]) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer Divergenz sowie eines Verfahrensmangels begründet.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist iS des § 160a Abs 2 [X.] SGG hinreichend bezeichnet.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor, denn das [X.] ist dem vom Kläger schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Sachverständigen Diplom-Psychologen [X.] ergänzend dazu anzuhören, ob die Antworten auf die ihm gestellten [X.] auch für den Zustand (die Sehbehinderung) des [X.] in dem Zeitraum vom Unfall am 11.11.2001 bis zum Beginn des [X.] Ende November 2010 gälten, ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund ([X.] § 160 [X.] 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 SGG).

4

Das [X.] ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Zuerkennung des Merkzeichens "[X.]" rechtlich voraussetzt, dass sich ein Schaden auf das "[X.]" auswirkt, es aber nicht ausreicht, wenn nur das "[X.]" gestört ist. Aufgrund der vorliegenden augenärztlichen und neurologischen Gutachten ist das [X.] zu der Beurteilung gelangt, dass "bezogen auf die Vergangenheit berechtigte Zweifel bestehen, ob die zwischenzeitlichen Sehbeeinträchtigungen so gravierend waren, dass ein Nicht-[X.] anzunehmen ist angesichts doch gegebener guter Orientierungsmöglichkeiten im Raum". Damit hat das [X.] zu erkennen gegeben, dass es sich anhand des bisherigen Beweisergebnisses kein klares Bild über das Sehvermögen des [X.] im streitigen Zeitraum hat machen können. Dem entspricht es, dass das [X.] im Jahre 2009 eine Begutachtung durch Prof. Dr. P., Diplom-Psychologe [X.] und Prof. Dr. C. veranlasst hat. Diese Sachverständigen haben dann allerdings erst im Jahre 2011, also nachdem der Kläger seine Sehfähigkeit Ende 2010 wiedererlangt hatte, den aktuellen Gesundheitszustand des [X.] begutachtet. Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, die Sachverständigen, also auch den vom Beweisantrag des [X.] erfassten Diplom-Psychologen [X.], zu ihrer Einschätzung in Bezug auf den streitigen Zeitraum (Dezember 2001 bis Dezember 2010) zu hören.

5

Die vom [X.] gegebene Begründung für die Ablehnung der Befragung des Sachverständigen [X.], dass ein neuro-psychologischer Nachweis von [X.]indheit bei zwischenzeitlich eingetretener Besserung bezogen auf die Vergangenheit nicht mehr möglich erscheine, trägt die Ablehnung des [X.] nicht; denn es ist nicht ersichtlich, auf welcher medizinisch/psychologischen Grundlage das [X.] zu dieser Auffassung gelangt ist. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.

6

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 SGG vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, zumal der Kläger die von ihm zugleich gerügte Divergenz (vgl § 160 Abs 2 [X.] 2 SGG) nicht in der gemäß § 160a Abs 2 [X.] SGG gebotenen Weise dargetan hat. Er hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass das [X.] der Rechtsprechung des [X.] folgen wollte (vgl dazu [X.] SozR 3-1500 § 160 [X.] 26).

7

Das [X.] wird bei Abschluss des wiedereröffneten Berufungsverfahrens auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.

Meta

B 9 SB 49/13 B

14.11.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Neubrandenburg, 4. Dezember 2007, Az: S 5 SB 3/05, Urteil

§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 69 Abs 4 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2013, Az. B 9 SB 49/13 B (REWIS RS 2013, 1162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1162

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