Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZB 6/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3917

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der "Widerspruch" des Beklagten in seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 ist, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 nicht eröffnet ist, als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.

2

Wie bereits in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Rechtsbeschwerde von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diesen Formerfordernissen hat der Beklagte nicht genügt.

3

Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden [X.], verkennt er, dass einer [X.] nicht das von den erkennenden [X.]n unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den [X.]n unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - [X.], juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - [X.]/22, juris Rn. 4).

4

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bei vergleichbaren Eingaben nicht mehr mit einer gesonderten Entscheidung des Senats rechnen kann.

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt     

  

Wiegand

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZB 6/23

13.06.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: VIII ZB 6/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZB 6/23 (REWIS RS 2023, 3917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3917

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