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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 313/12
vom
7. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten A.
gegen das
Urteil des [X.] vom 26.
März 2012 wird
a)
der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen [X.] ist,
b)
der Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Ange-klagten betrifft.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s
zu-rückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf
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die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO), führt lediglich ent-sprechend dem Antrag des [X.] zu dessen Berichtigung. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Ohne Rechtsfehler ist die [X.] zwar davon ausgegangen, dass jedenfalls wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von [X.] erforderlich ist. [X.] bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Die Urteilsgründe stellen im Wesentlichen -
wie bei der Strafzumessung nach Erwachsenenstrafrecht
-
auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht sowie auf allgemeine Strafzumessungserwägungen nach §
46 Abs.
2 StGB ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken als dem für die Strafzumes-sung bei einem Jugendlichen maßgeblichen Kriterium nicht. Dies lässt [X.], dass sich die [X.] bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht vorrangig am Erziehungsgedanken orientiert hat (§
18 Abs.
2 [X.]). Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das [X.] den Umstand, der Angeklagte habe -
völlig inakzeptabel
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zur
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Begleichung seiner Schulden kriminelle Wege eingeschlagen (UA S.
10), zu seinen Lasten berücksichtigen durfte (§
46 Abs.
3 StGB).
VRiBGH Becker ist wegen
Fischer
Schmitt
Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung ge-hindert.
Fischer
Krehl
Ott
Meta
07.08.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2012, Az. 2 StR 313/12 (REWIS RS 2012, 4054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4054
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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