Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 28 W (pat) 528/15

28. Senat | REWIS RS 2016, 1677

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SWISS APÉRO (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 071 615.1

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 29. November 2016 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 18. November 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

3

„Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleisch, konserviert; verarbeitete Fleischerzeugnisse; Fleischkonserven; Fleischwaren, eingesalzen (Pökelwaren); Fleischextrakte; Fleischgallerten; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.

4

Klasse 30: Fleischpasteten; Fleischsaft; Fleischbeizmittel für Haushaltszwecke; Teigwaren; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis.

5

Klasse 43: Verpflegung; Beherbergung von Gästen.“.

6

Mit Beschluss vom 1. April 2015, nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 17. Dezember 2014, hat das [X.], Markenstelle für Klasse 29, die Anmeldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem [X.]  „Apéro“ handele es sich um die Kurzform für „Aperitif“, also ein appetitanregendes alkoholisches Getränk. In [X.] werde unter „Apéro“ auch ein Brauch verstanden, bei dem sich Freunde bzw. Gäste vor oder nach dem eigentlichen Essen träfen und dann Getränke und Häppchen zu sich nähmen. „[X.]“ sei daher lediglich ein Hinweis darauf, dass die angemeldeten Waren besonders gut zu einem [X.] Aperitif passten und die angemeldeten Dienstleistungen die Darreichung eines [X.] Aperitifs beinhalteten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Anmeldezeichen daher keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen, sondern lediglich eine beschreibende Angabe im vorgenannten Sinne.

7

Selbst wenn man der Anmelderin darin folgen würde, dass „Apéro“ lediglich [X.]n in der angeführten Bedeutung bekannt sei, dürfe nicht außer [X.] gelassen werden, dass für die Frage des unterscheidungskräftigen Charakters fremdsprachiger Zeichen auch die Sprach- und Branchenkenntnisse der am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreise entscheidungserheblich sein könnten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die am Handel beteiligten [X.] im Stande seien, den typischen [X.] Ausdruck „Apéro“ in seiner Bedeutung „Aperitif“ zu erkennen. Von [X.] könne nämlich regelmäßig eine gewisse Vertrautheit mit der Sprache desjenigen [X.] erwartet werden, aus dem sie Produkte importierten oder in welches sie diese exportierten. Somit sei davon auszugehen, dass der Begriff von einem bestimmten und entscheidungserheblichen Verkehrskreis verstanden werde.

8

Auch die graphische Ausgestaltung des [X.] könne das Schutzhindernis nicht beseitigen. Vorliegend seien die Wortelemente des Zeichens zweizeilig geschrieben und zwischen ihnen befinde sich die stilisierte Abbildung einer Bergkette. Die [X.] gehöre zu den [X.]. Ein oft verwendetes Symbol für diese Länder seien [X.], insbesondere im Tourismusbereich, was Rechercheergebnisse belegten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verkehr die Graphik in Verbindung mit dem [X.] „[X.]“ als Hinweis auf die [X.] in [X.] ansehen werde. Die stilisierte Darstellung sei auch nicht derart eigenwillig, um von dem beschreibenden Charakter des Zeichens wegzuführen. In der Gesamtheit sei die graphische Darstellung somit nicht geeignet, das angemeldete Zeichen zu individualisieren.

9

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2015, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]s vom

1. April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, der Eintragung des [X.] stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Schon die Auffassung des [X.]s, der Begriff „[X.]“ sei beschreibend, sei unzutreffend. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da vorliegend entscheidend auf die angesprochenen Verkehrskreise der Durchschnittsverbraucher abzustellen sei, bei denen das Wort „Apéro“ gerade keine Verwendung finde. Da es sich vorliegend um Waren und Dienstleistungen handele, die typischerweise direkt gegenüber dem Endverbraucher markenmäßig kommuniziert würden, dürfe nicht ausschließlich auf das Verständnis der [X.] abgestellt werden. Insoweit müsse es auch auf die Sichtweise der Endverbraucher ankommen. Käme es ausschließlich auf die Fachkreise an, würde der Sinn und Zweck von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], nämlich die Sicherstellung der Kennzeichnungsfunktion gegenüber dem [X.], dem Nahrungsmittel-Verbraucher, unterlaufen. Unabhängig davon, so die Anmelderin weiter, sei aber davon auszugehen, dass auch im Handel oder in den angeblichen Fachkreisen, sollten sie denn existieren, das Wort „Apéro“ genauso wenig wie im Rest der [X.] Bevölkerung bekannt sei. Sie regt an, ein demoskopisches Gutachten zum Aussagegehalt des Begriffes „Apéro“ anfertigen zu lassen.

Jedenfalls lasse die graphische Gestaltung dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zukommen. Es handele sich hierbei um eine einprägsame und charakteristische Kombination aus Trennlinien und stilisierten Bergketten mit einem nicht unerheblichen Wiedererkennungswert, die sich von einem üblichen stilisierten Bergketten-Element deutlich abhebe. So seien die [X.] der linken und rechten Seite der Bergkette, das für jedermann objektiv erkennbare, von jeglicher natürlichen Landschaftsform abweichende beiderseitige Auslaufen der Bergkette zu einem pfeilartigen Strich sowie die Doppelfunktion des [X.] als Teil sowohl der Bergkette als auch des [X.]  charakteristische Merkmale. Von einer naturgetreuen Darstellung könne daher keine Rede sein. Hinzu komme, dass es nicht richtig sei, von den dargestellten [X.]n einen unmittelbaren Schluss auf die [X.] zu ziehen. Es existiere nämlich eine große Anzahl von Ländern, welche der Durchschnittsverbraucher im Zusammenhang mit [X.]n kenne.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Hinweis vom 24. Oktober 2016 über seine Bedenken zur Schutzfähigkeit des [X.] informiert und ihr Recherchebelege zugeleitet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da der Eintragung des [X.] das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr.  10 - [X.]; [X.] 2013, 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen [X.]/[X.]; [X.] 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im [X.]punkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417 - [X.]; [X.] 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050 - [X.]; [X.] 2001, 1143 - Gute [X.]en - Schlechte [X.]en). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze verfügt das Anmeldezeichen nicht über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Es setzt sich aus den beiden Wortbestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. Der erste [X.] „[X.]“ kommt aus dem [X.] und bedeutet im [X.] entweder „[X.](in)“ oder „schweizerisch“ (vgl. unter http://de.langenscheidt.com: „Swiss“). Das weitere Zeichenelement „[X.]“ ist die auch in der [X.] Sprache verwendete Abkürzung für „Aperitif“ (vgl. unter www.duden.de: „Apéro“ bzw. „Apero“ – Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2016). Bei einem „Apéro“ handelt es sich außerdem um einen gesellschaftlichen Brauch u. a. in [X.], der Genuss und Geselligkeit verbindet und im Rahmen dessen Getränke und Fingerfood gereicht werden. Die Hauptzutaten eines [X.] Apéros sind typischerweise Nüssli, Chips, Salzgebäck, Trockenfleisch, Käse, Gemüse-Dips, Oliven, Brot und Canapés (vgl. unter [X.]: „Apéro“ – Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2016). Damit kommt den [X.] in ihrer Gesamtheit die Bedeutung „[X.] Aperitif“ oder „[X.] Apéro“ zu.

Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil des angesprochenen inländischen Verkehrs, bei dem es sich um den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sowie um die im Lebensmittelbereich tätigen Fachleute handelt, diese Bedeutung erkennen wird. Zum einen gehört das Wort „Swiss“ zum [X.] Grundwortschatz und wird auch im Inland häufig gebraucht. Ebenso weist die stilisierte Berglandschaft zwischen den beiden Zeichenelementen auf die [X.] hin. Zum anderen lässt sich der Begriff „Apéro“ durch seine Ähnlichkeit mit dem bekannten Wort „Aperitif“ diesem ohne Weiteres zuordnen.

Zwar mag es - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - einen Teil des allgemeinen Verkehrs geben, der den Bestandteil „Apéro“ nicht im Sinne von „Aperitif“ oder eines gesellschaftlichen Brauchs versteht. Allerdings führt dieser Umstand nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft der Wortkombination „[X.] [X.]“. Ihre Bedeutungen werden zumindest dem ebenfalls angesprochenen [X.] geläufig sein. Dieser ist nämlich mit den Begrifflichkeiten eines ausländischen [X.], mit welchem Handelsbeziehungen bestehen, noch enger vertraut, als dies bei [X.] der Fall ist. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, reicht es aus, auf das Verständnis eines Verkehrkreises abzustellen (vgl. [X.] [X.] 2006, 411-413, Rdnr. 24 - Matratzen [X.]/[X.]). Erkennt folglich der Handel - wie vorliegend - den beschreibenden Sinngehalt einer fremdsprachigen Wortfolge, so kann ein ggf. abweichendes Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise nicht ihre markenrechtliche Schutzfähigkeit begründen (vgl. [X.] 2007, 527-531, Rdnr. 19 - Rapido).

Das oben angenommene Verständnis, insbesondere der Durchschnittsverbraucher, konnte der Senat aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen. Gehören [X.] – wie vorliegend – selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses (vgl. [X.] 2013, 1254-1258, Rdnr. 17 - Matratzen Factory Outlet; [X.] 2013, 522-524, Rdnr. 15 - [X.] schönste Seiten). Insofern besteht kein Anlass, der Anregung der Beschwerdeführerin, ein demoskopisches Gutachten über den Aussagehalt des Begriffes „Apéro“ anfertigen zu lassen, zu entsprechen.

Unter Zugrundelegung des obigen Verständnisses des Gesamtbegriffs „[X.] [X.]“ werden die angesprochenen Durchschnittsverbraucher als auch der [X.] annehmen, dass die angemeldeten Waren der Klassen 29 und 30 zu einem [X.] Apéro gereicht oder zur Herstellung bzw. Präsentation eines solchen verwendet werden. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 43 wird der Verkehr davon ausgehen, dass im Rahmen der Verpflegung und Beherbergung von Gästen ein [X.] Apéro angeboten wird. Gerade [X.] können sowohl die Unterbringung als auch die Verköstigung der Gäste umfassen, so dass die gegenständliche Wortfolge lediglich die Art der Verpflegung benennt. Ein Herkunftshinweis kann ihr deshalb nicht entnommen werden.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag auch die graphische Ausgestaltung dem Anmeldezeichen nicht die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Zwar kann eine Wort-/Bildmarke, deren Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig ist, über Unterscheidungskraft verfügen, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.] 2009, 954 - kinder III). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.

Die gewählte graphische Gestaltung ist für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wäre, von der beschreibenden Bedeutung der Wortfolge „[X.] [X.]“ wegzuführen. Es handelt sich hierbei um die äußerst schlichte stilisierte Abbildung einer Bergkette, wie sie dem Verkehr vielfach begegnet, worauf das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf eine Vielzahl von [X.] bereits hingewiesen hat. Weiter gilt es festzustellen, dass die graphische Darstellung der stilisierten Bergkette ebenfalls als Sachhinweis auf die [X.] aufgefasst werden wird. Zwar ist der Anmelderin dahingehend zuzustimmen, dass es verschiedene Länder gibt, welche der Verkehr mit [X.]n in Verbindung bringen kann. Zusammen mit dem [X.] „[X.]“ erkennt der Verkehr jedoch sofort, dass es sich hierbei um die stilisierte Wiedergabe von [X.] [X.]n handelt.

Auch die Tatsache, dass die graphische Gestaltung nach dem Vorbringen der Anmelderin eine [X.] aufweist und nach beiden Seiten flach ausläuft, vermag ihr keine Eigentümlichkeit zu verleihen. Zum einen ist die Darstellung der Bergkette nicht exakt symmetrisch, zum anderen ist fraglich, ob der angesprochene Verkehr die „annähernde“ [X.] wahrnehmen wird. Das beidseitige flache Auslaufen der Bergkette findet sich in der natürlichen Bergwelt zwar nicht, gleichwohl wird der Verkehr hierin lediglich angedeutete Ausläufer der Berglandschaft erblicken, welche die stilisierten Berggipfel in den Vordergrund rücken sollen.

Dass es sich - wie von der Beschwerdeführerin des Weiteren geltend gemacht - bei dem Strich über dem Buchstaben „E“ um ein Accent aigu handeln soll, wird der Verkehr schlechterdings nicht erkennen. Dies liegt darin begründet, dass dieser Strich nicht der Schriftart entspricht, in welcher die Wortbestandteile des [X.] gehalten sind. Darüber hinaus erscheint er als Bestandteil der graphischen Gestaltung der Bergkette. Selbst wenn der Strich über dem Buchstaben „E“ sowohl als Accent aigu als auch als Element der Graphik angesehen werden sollte, so kann dies nicht als phantasievoll angesehen werden. Häufig werden Teile von Buchstaben so verfremdet, dass sie eine weitere Aussage vermitteln. Zu denken ist hierbei an den i-Punkt, der zu einem Herz ausgeformt sein kann. Einfache graphische Gestaltungselemente, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, reichen jedoch regelmäßig nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil dem [X.] Unterscheidungskraft zu verschaffen (vgl. [X.] 2008, 710 - [X.]; [X.] (pat) 57/09 - Ambiente Trendlife).

Ebenso weist das [X.] keine Eigenart auf. Vielmehr erschöpft es sich in dem beschreibenden Aussagegehalt der Einzelelemente. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die stilisierte Bergkette auf den Bestandteil „[X.]“ und unterstreicht seine Bedeutung „[X.]“.

2. Der Eintragung des [X.] steht darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Das Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kann auch dann bestehen, wenn zukünftige Entwicklungen erwarten lassen, dass das Zeichen als beschreibende Angabe benötigt werden wird. Dafür ist es ausreichend, wenn ausgehend von den konkreten Verhältnissen eine Entwicklung, die zu einem zukünftigen Freihaltebedürfnis führen würde, bei einer realitätsbezogenen Prognose vernünftigerweise zu erwarten ist ([X.]/[X.], [X.], 3. Auflage, 2010, § 8, Rdnr. 201 f.). Die solchermaßen erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Bekanntheit des [X.] Apéros nimmt gerade in der letzten [X.] auch in [X.] immer mehr zu, so dass davon auszugehen ist, dass Wettbewerber der Beschwerdeführerin in naher Zukunft die Wortfolge „[X.]“ benötigen werden, um ihr diesbezügliches Angebot näher zu beschreiben.

So findet sich ein Hinweis auf das [X.] „Get-together“ namens Apéro bereits in dem bekannten [X.] „[X.]“. Dort heißt es „Apéro - der kulinarische Trend aus [X.]“ sowie „Denn das kulinarische Highlight aus [X.] hat eine lange Tradition und dürfte Freunde, Bekannte und Familienmitglieder auch hierzulande restlos begeistern.“ (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2016). Weiter findet sich dort die Aussage, dass die für die Zubereitung eines Apéros benötigten [X.] Spezialitäten bereits in zahlreichen Feinkostläden sowie in einigen Supermärkten in [X.] erhältlich seien (vgl. Seite 2 der Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2016). Nicht zuletzt war das [X.] Apéro in der jüngeren Vergangenheit auch Gegenstand überregionaler Berichterstattung in der Tages- und Fachpresse (vgl. www.tagesspiegel.de und [X.] als Anlagen 4 und 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2016).

Schließlich hat auch die Beschwerdeführerin selbst in der letzten [X.] durch vielfältige Marketingaktivitäten dazu beigetragen, dass das [X.] in [X.] über zunehmende Bekanntheit und Beliebtheit verfügt (vgl. unter [X.]). So gab es vom 4. bis zum 22. November 2015 in [X.] die erste sogenannte „[X.] [X.] [X.]“. Ausweislich der Internetpräsenz der Beschwerdeführerin unter „[X.]“ konnten die dortigen Besucher erfahren, „Was genau sich hinter dem Apéro verbirgt“. Laut Aussage der Beschwerdeführerin ist dieses Angebot auf überaus große Begeisterung gestoßen, haben doch während der knapp drei Wochen insgesamt 1.950 Gäste die [X.] besucht (vgl. Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2016). Dieser Erfolg der ersten „[X.] [X.] [X.] Bar“ hat dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin dieses Konzept weiter fortführt und vom 18. Oktober bis 5. November 2016 eine weitere „[X.] Bar“ in [X.] eröffnet hat, was durch großflächige Werbeplakate in den U-Bahnhöfen [X.]s sowie durch Anzeigen in einschlägigen Pressepublikationen bekannt gemacht worden ist (vgl. Anlagen 7 und 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2016).

Diese vielfältigen Erwähnungen des [X.] in [X.], verbunden mit den erheblichen Marketingmaßnahmen seitens der Beschwerdeführerin selbst, lassen erwarten, dass dieser Begriff zunehmend in den [X.] Sprachgebrauch als die Beschreibung eines „Get-together“ nach [X.] Art eingehen wird. Im Ergebnis werden daher Anbieter von Waren respektive Dienstleistungen, welche einen [X.] zum Gegenstand haben, auf die Verwendung dieses Begriffes angewiesen sein, was die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begründet.

Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 528/15

29.11.2016

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 28 W (pat) 528/15 (REWIS RS 2016, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1677

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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