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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 516/06 vom 7. März 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2007 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 28. Februar 2007 wird auf Seite 8 der [X.] hinsichtlich der Entscheidung des 4. Strafsenats - 4 [X.]/06 - wegen eines Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in Zeile 4 des [X.]) anstelle von "Beschluss" vom 14. Dezember 2006 richtig "Urteil" vom 14. Dezember 2006 heißt. [X.] [X.]
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07.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. 2 StR 516/06 (REWIS RS 2007, 4889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4889
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 272/12 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Rauschgifttransporteur
2 StR 81/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 516/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 445/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 516/10 (Bundesgerichtshof)