Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 5 StR 173/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5453

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 173/14

vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2014
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 21. Oktober 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen se-xuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall 4 wegen ver-suchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt [X.] ist,
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.].

Gründe:

r-verletzung in drei Fällen sowie wegen [X.] kinderpornografischer 1
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Schriften in vier Fällen

unter Freispruch im Übrigen

zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die [X.] Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs.
2 StPO).
1. Nach den Feststellungen missbrauchte der nicht vorbestrafte [X.] die im Tatzeitraum (Oktober 2009 bis November 2010) acht-
bis neun-jährige Nebenklägerin [X.]
T.
im Rahmen des von ihm erteilten [X.] in vier Fällen, indem er [X.]
jeweils an die unbedeckte Scheide fasste oder dies versuchte (Tat 4). In einem Fall ([X.]) leckte er zu-sätzlich an ihrer Scheide. Darüber hinaus missbrauchte er im August 2010 die damals neun Jahre alte Nebenklägerin H.
J. , die sich zur [X.] bei ihm befand, indem er ihr ebenfalls an die unbedeckte Scheide fass-te. Bei drei weiteren Gelegenheiten schlug er Kinder, die er betreute, in das Gesicht. An vier verschiedenen Tagen der Jahre 2009 und 2010 speicherte er auf seinem Laptop kinderpornografische Fotos von Mädchen.
Die sachverständig beratene [X.] ist davon ausgegangen, dass

-histrionischen Persönlichkeitsstörung und seiner Pädophilie mit Orientierung auf vorpubertäre Mädchen erheblich vermin-dert war.
2. Der Schuldspruch in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hält sach-lich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des [X.] ent-behren insoweit hinreichender Grundlage.
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Ihre Überzeugung von den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin V.

T.
hat sich die [X.] im Wesentlichen aufgrund der Aussa-gen der Nebenklägerin gebildet, die für sich genommen nach der von der [X.] für nachvollziehbar gehaltenen Beurteilung des hinzugezogenen [X.] des Angeklagten maßgeblich gestützt werden. Aus diesen geht hervor, dass der Angeklagte zu der Nebenklägerin eine stark erotisch besetzte Bezie-hung pflegte, in deren Rahmen er das Kind wiederholt an der unbedeckten Scheide berührte. Auch ein Oralverkehr an der Nebenklägerin ist beschrieben.
Dem Urteil ist allerdings nicht zu entnehmen, worauf das [X.] die konkreten Feststellungen zu den Taten 3 und 4 gestützt hat. Zu [X.] ist ein Lecken an der Scheide des Kindes im
Haus des Angeklagten festgestellt. Die inkonstant aussagende Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung zwar einen derartigen sexuellen Übergriff berichtet, der sich jedoch in [X.] auf ihrem Bett abgespielt haben soll. Mögliche weitere Aussagen der
Nebenkläge-rin zu einem Oralverkehr sind nicht wiedergegeben. Der Angeklagte schildert in seinem Tagebuch sehr detailliert einen Oralverkehr an der Nebenklägerin, der . Keine der wiedergegebenen Darstellungen stimmt mit den Feststellungen zu [X.] überein.
Nach den Feststellungen zu Tat 4 hat sich die Nebenklägerin den [X.] Hauptverhandlung hat sie einen Übergriff geschildert, der in seinem Ablauf diesen Feststellungen ähnelt; jedoch wird die konkret festgestellte Tatsituation (Nebenklägerin lag bei Bearbeitung eines Übungsblattes bäuchlings auf dem 5
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Boden des Arbeitszimmers des Angeklagten) nicht berichtet. In der Exploration durch den Sachverständigen hat die Nebenklägerin [X.] und Äußerungen, die zur Beendigung der inkriminierten Handlung führten, stets verneint. Aus den mitgeteilten Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten ist ein solches Geschehen ebenfalls nicht ersichtlich. Auch in diesem Fall hätte es deshalb näherer Darstellung bedurft, auf welcher Grundlage die [X.] sich ihre Überzeugung von dem konkret festgestellten Tatablauf im Fall 4 gebil-det hat.
3. Der durch die Aufhebung der Schuldsprüche bedingte Wegfall der Einsatzstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe für die [X.]) und einer weiteren [X.] (neun Monate Freiheitsstrafe für die Tat 4) zieht die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe und über die Unterbringung des Angeklag-ten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach sich.
4. Die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hätte ohnehin keinen Bestand haben können, weil der Angeklagte

wie er mit einer zulässi-gen Rüge der Verletzung der Hinweispflicht des
Gerichtes (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO) geltend macht

in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB hingewiesen worden ist. Die Beobachtung dieser Förmlichkeit kann nur durch die Sitzungsniederschrift [X.] werden (§ 274 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 1993

4 StR 584/93, [X.]R StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; Urteil vom
27. Mai 1952

1 StR 160/52, [X.]St 2, 371), so dass die abgegebenen dienst-lichen Erklärungen ohne Bedeutung sind (vgl.
auch [X.], Urteil vom 15. No-vember 1968

4 [X.], [X.]St 22, 278, 280). Eine Protokollberichtigung ist nicht erfolgt.

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5. Das neue Tatgericht wird bei seiner Entscheidung über die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu [X.] haben, dass es dem Angeklagten, soweit aus den Feststellungen zu sei-nen persönlichen Verhältnissen ersichtlich, bislang gelungen ist, trotz einiger Schwierigkeiten und biografischer Brüche ein sozial angepasstes Leben zu füh-ren.

Sander

Schneider Dölp

König Berger

10

Meta

5 StR 173/14

20.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 5 StR 173/14 (REWIS RS 2014, 5453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5453

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