Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2016, Az. 2 StR 100/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 18075

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[X.]:[X.]:BGH:2016:070116U2STR100.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 100/15
vom
7. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 7.
Oktober 2015,
in der Sitzung am 7.
Januar 2016, an denen
teilgenommen haben:

[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]innen
am [X.]
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwalt beim [X.]
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim [X.]
bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung

als Vertreter der Nebenklägerin [X.]

W.

,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Die Revision
des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2014 wird
als unbegründet
ver-worfen.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornographi-scher Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. [X.] war ein guter Freund des Zeugen S.

und häufig bei diesem zu Gast. Dabei lernte er auch Anfang des Jahres 2012 die damals zehn Jahre alte Geschädigte [X.]

W.

kennen, die den Zeugen S.

zusammen mit dessen Tochter F.

regelmäßig besuchte. Die beiden Kinder sind Töchter der früheren Lebensgefährtin des Zeugen S.

, C.

W.

, von der dieser sich im Jahre 2011 getrennt hatte.
1
2
3
-
4
-
Bei seinen Besuchen war der Angeklagte regelmäßig von seiner damali-gen Verlobten

E.

und ihrem gemeinsamen Kind P.

begleitet, die wie er auch und die "[X.]" des Zeugen S.

in dessen Wohnung übernachteten. Üblicherweise schlief
[X.]

W.

im Wohnzimmer auf dem dortigen Sofa. [X.] legte sich bei mehreren Gelegenheiten zu ihr auf das Sofa.
a) Dabei kam es an drei nicht näher bestimmbaren Abenden im Zeitraum zwischen Februar und Oktober 2012 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten, der sich -
jeweils mit einer Jogginghose und einem T-Shirt bekleidet
-
zu [X.]

legte und [X.] ihr redete. Anschließend berührte er in sexueller Absicht die Zeugin zunächst auf der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil, um ihr sodann Schlafanzughose und Schlüpfer
herunter zu ziehen und die Schamlip-pen des Kindes mit seiner Hand zu berühren und zu streicheln, ohne jedoch mit dem Finger einzudringen. [X.] beendete seine Berührungen ohne äußeren Anlass.
b) Im Frühjahr bat der Angeklagte den Zeugen S.

um Nacktfotos von [X.]

W.

. Daraufhin machte dieser am 11.
Mai 2012 mit ihrem [X.] mehrere Fotos von ihr, wobei auf diesen teils das unbedeckte Ge-schlechtsteil, teils der unbedeckte Po und teils auch die unbedeckte Brust des Kindes zu sehen sind. Die von ihm gefertigten Aufnahmen übersandte der [X.] per [X.] an den Angeklagten, der diese zeitweise sowohl auf dem von ihm genutzten Laptop als auch auf seinem Handy abspeicherte.
Am folgenden Tag fertigte der Zeuge S.

weitere Bilder von [X.]

, die das Kind vollständig entkleidet und in eindeutig sexual bezogenen Po-sen mit Präsentation des unbedeckten Geschlechtsteils, der unbedeckten Brust und teilweise auch des gesamten Dammbereichs zeigen. Dabei [X.] [X.]

auf mehreren Fotos ihre Vagina und führt zudem einen Kugelschreiber in 4
5
6
-
5
-
ihre Scheide ein. Auch diese Fotos sandte der Zeuge S.

an den Angeklag-ten, der sie abspeicherte.
c)
Vom weitergehenden Vorwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs durch Vornahme eines [X.] bei dem Angeklagten sprach ihn das [X.] frei.
d)
Soweit der zu den Tatvorwürfen schweigende Angeklagte wegen se-xuellen Missbrauchs verurteilt worden ist, hat sich das [X.] vor allem auf die Angaben der Zeugin [X.]

W.

gestützt, die durch den Zeugen S.

und -
was das gemeinsame Liegen auf dem Sofa anbelangt
-
durch die Zeugin-nen E.

und F.

W.

bestätigt worden seien. Sowohl die Zeugin [X.]

W.

als auch der Zeuge S.

seien glaubhaft. Im Hinblick auf die Verurteilung nach §
184b Abs.
4 StGB beruhen die Feststellungen der Kammer vor allem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bildern, die der Angeklagte noch im Besitz hatte, als er diese mit einer Strafanzeige ge-gen den Zeugen S.

am 7.
Februar 2013 den Strafverfolgungsbehörden über-gab.
2. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprü-fung stand.
a)
Die Beweiswürdigung des [X.]s in den Fällen [X.] begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin [X.]

W.

ge-stützt, deren Angaben sie für glaubhaft betrachtet hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die Angaben
der
Zeugen C.

W.

, E.

und S.

nicht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen ist und deshalb die hierfür
geltenden strengeren Maßstäbe bei der Überzeugungsbildung nicht zur Überprüfung der landgerichtlichen Entschei-dung heranzuziehen sind. Das [X.] hat in den Blick genommen, dass
es 7
8
9
10
-
6
-
sich bei der Zeugin [X.]

W.

auch im Hinblick auf ihr [X.] in der Hauptverhandlung und den Umstand, dass sie weitergehende belastende Angaben gemacht hat, die sie ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, um eine "problematische" [X.] handelt. Wenn die [X.] ihr mit Blick auf die [X.] und auch eine,
wenn auch knappe,
Analyse ihrer Aussage gleichwohl (partiell) Glauben schenkt, weist dies
keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
b)
Auch die Verurteilungen in den Fällen [X.] und 5 sind rechtlich ohne Bedenken.
Dass nicht sämtliche der von der [X.] in ihrem Urteil in Bezug genommenen Bilder kinderpornographische Schriften im Sinne von §
184b Abs.
1 StGB sind, berührt den Schuldspruch nicht und gefährdet im Übrigen
auch -
da die [X.] auf die Zahl der Bilder,
die der Angeklagte sich [X.] hat, nicht abgestellt hat
-
den Tatumfang nicht.
Fischer [X.] Eschelbach

[X.] Bartel

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Meta

2 StR 100/15

07.01.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2016, Az. 2 StR 100/15 (REWIS RS 2016, 18075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18075

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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