Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 1 StR 151/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9102

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518B1STR151.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 151/18

vom
16. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10.
November 2017 im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, dass er der gewerbsmäßi-gen [X.] in 20
Fällen schuldig ist und dahingehend ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird; bezüglich des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in 20
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. [X.] wendet er sich mit seiner Revision, die u.a. die sachliche Zuständigkeit 1
-
3
-
des [X.]s in Frage stellt, sich gegen die Annahme des Qualifikations-

146 Abs.
2 StGB sowie das Unterbleiben eines Teilfreispruchs wendet.
Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen geringen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 [X.]) und erweist sich im Übrigen als unbegründet [X.]. §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Beanstandungen der Revision gegen die sachliche Zuständigkeit des [X.]s gemäß §
6 [X.] greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht durch.
2.
Die Voraussetzungen der [X.] gemäß §
146 Abs.
2 StGB hat das [X.] auf der Grundlage beanstandungsfrei getroffener Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht. Wie der [X.] für die -V

146 StGB bereits ent-schieden hat, liegt gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn der Täter [X.], sich die -chließen, dieses als echt in den
Verkehr zu bringen (siehe nur [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2011

2
StR
511/10, NJW 2011, 1686
f. [X.]). Für das in der entsprechenden Ab-sicht erfolgte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes. Darauf, ob die tat-sächlich mit Falschgeld bewirkten Zahlungen (Inverkehrbringen) ansonsten un-terblieben oder stattdessen mit gültigen Zahlungsmitteln bewirkt worden wären, kommt es nicht an.
2
3
4
-
4
-
3.
Allerdings hat das [X.] übersehen, dass es sich bei der Ge-werbsmäßigkeit in §
146 Abs.
2 StGB um ein [X.] handelt, das im Schuldspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen. Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] dementspre-chend ab. §
265 [X.] steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4.
Wie der [X.] zutreffend aufgezeigt hat, bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils zudem der Ergänzung um einen [X.]. Mit der unverändert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 30 auch prozessual jeweils als eigenständig zu wertende Ta-ten (§
264 [X.]) der [X.] vorgeworfen worden. Durch in der [X.] vom 7.
November 2017 verkündeten Beschluss des [X.]s sind sechs dieser Taten gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden. Der Schuldspruch erstreckt sich aber lediglich auf 20 und nicht auf 24
Taten, so dass es im Übrigen eines Teilfreispruchs bedurft hätte, um den nach den Ein-stellungen noch verbliebenen Verfahrensgegenstand zu erschöpfen. Aus der tatrichterlichen Beweiswürdigung ergibt sich unmissverständlich, dass das [X.] sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten nur von 20
Taten hat überzeugen können, der Teilfreispruch mithin versehentlich unterblieben ist. Angesichts dessen ist der Senat zu der entsprechenden Ergänzung der Urteils-formel berechtigt (vgl. nur [X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2017

3
StR 489/17 Rn.
2 [X.]).
5
6
-
5
-
5.
Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be-lasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Raum
Jäger
Cirener

Radtke
Hohoff
7

Meta

1 StR 151/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 1 StR 151/18 (REWIS RS 2018, 9102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9102

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