Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.05.2023, Az. 3 AZR 174/22

3. Senat | REWIS RS 2023, 4246

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Gegenstand

Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang


Leitsatz

Endgehaltsbezogene Leistungen werden im Betriebsübergang nicht eingefroren oder festgeschrieben. Der Erwerber tritt nicht in die Zusage ein, "wie sie steht und liegt", sondern so, wie sie zugesagt ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2022 - 4 Sa 21/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs des [X.] auf betriebliche Altersversorgung.

2

Der Kläger war seit Febr[X.]r 1988 zunächst bei der [X.], dann bei der [X.] und danach bei der [X.] (im Folgenden Vorarbeitgeberinnen) beschäftigt.

3

[X.]r erhielt eine Zusage betrieblicher Altersversorgung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der [X.] in der Fassung vom 25. April 1990 (im Folgenden [X.]A Alt). Sie haben auszugsweise folgenden Inhalt:

        

Abschnitt II: Voraussetzungen für die Gewährung von laufenden Unterstützungen

        

A. Unterstützung im Alter

        

§ 6 1.

Altersunterstützung wird grundsätzlich nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei [X.]intritt in den Ruhestand gewährt. Weiblichen Betriebsangehörigen wird Altersunterstützung schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden, wenn sie [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Altersunterstützung wird auf Verlangen des Betriebsangehörigen gewährt, wenn das [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. In diesem Falle werden bei männlichen Betriebsangehörigen die Ansprüche entsprechend § 16 Ziff. 7 gekürzt.

        

…       

        

Abschnitt III. Berechnung und Höhe der Unterstützungsleistungen

        

§ 12 1.

Grundlagen für die Berechnung der monatlich zu zahlenden Alters- und der ebenfalls monatlich zu zahlenden Dienstunfähigkeitsunterstützung sind

                 

a)    

das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen,

                 

b)    

die anrechenbare Dienstzeit,

                 

c)    

die [X.] und [X.] [X.]ätigkeit während der anrechenbaren Dienstzeit,

                 

d)    

die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bei rentenversicherungspflichtiger [X.]ätigkeit während der anrechenbaren Dienstzeit.

        

…       

                 
        

a)    

Das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen

        

§ 13 1.

Das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen ist das zuletzt bei der [X.] bezogene Monatsbruttogehalt (bei verkürzt arbeitenden Begünstigten wird ein fiktives Vollzeitgehalt ermittelt). [X.], Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld und sonstige Zulagen (zum Beispiel Mehrarbeits- und Überstundengelder) bleiben bei der Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt.

        

…       

        
        

b)    

Die anrechenbare Dienstzeit

        

§ 14 1.

Für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Für die Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten gilt § 6 Ziff. 3. Angefangene Dienstjahre werden, sofern sie sechs Monate erreichen, als volle Dienstjahre behandelt; im übrigen bleiben sie unberücksichtigt. Bei [X.]eilzeitarbeit wird die Dienstzeit nur zeitanteilig berücksichtigt.

                 

2.    

Die anrechenbare Dienstzeit ist auf 25 Jahre begrenzt. Sofern die Dienstzeit mehr als 25 Jahre dauert und in diese sowohl Jahre einer versicherungsfreien als auch einer versicherungspflichtigen [X.]ätigkeit fallen, werden zunächst die Jahre der versicherungsfreien [X.]ätigkeit berücksichtigt und der Zeitraum bis zu 25 Jahren mit der versicherungspflichtigen Dienstzeit aufgefüllt.

        

…       

                 
        

d)    

Die Berechnung der Unterstützungen und die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze

        

§ 16 1.

Die monatliche Alters- und Dienstunfähigkeitsunterstützung errechnet sich wie folgt:

                 

a)    

1,1% des monatlichen Arbeitseinkommens bis zur Höhe der im Zeitpunkt der ersten Festsetzung geltenden Beitragsbemessungsgrenze für jedes anrechenbare Dienstjahr, für das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, sowie für Anrechnungs- und Kindererziehungszeiten innerhalb anrechenbarer Dienstjahre. Gleiches gilt für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn von der [X.] Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung, einer Versorgungseinrichtung im Sinne von § 5 a) und/oder freiwilligen Weiterversicherung gezahlt worden sind.

                 

b)    

2% des monatlichen Arbeitseinkommens für jedes sonstige anrechenbare Dienstjahr

                          

und     

                          

für den [X.]eil des monatlichen Arbeitseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze gemäß a) übersteigt.

        

2.    

Beginnt eine Altersunterstützung am 1. Jan[X.]r eines Kalenderjahres, so ist die Beitragsbemessungsgrenze des Vormonats für die Berechnung zugrunde zu legen.

        

…       

                 
        

§ 22   

Zahlungsform

                 

1.    

Die nach diesen Richtlinien ermittelten monatlichen Unterstützungen werden auf volle DM aufgerundet.

                 

2.    

Die Unterstützungen werden monatlich nachträglich … gezahlt.“

4

Die Vorarbeitgeberin sagte den Versorgungsberechtigten im Dezember 1991 eine Weihnachtszuwendung zu. Das Schreiben hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

„Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß der Vorstand auf seiner letzten Sitzung beschlossen hat, denjenigen Versorgungsberechtigten, die für den Monat November eine Rente erhalten, diese um eine Weihnachtszuwendung in gleicher Höhe (ggf. zeitanteilig gekürzt) aufzustocken und hierfür eine Zusage zu geben. Diese Regelung gilt nicht für Fälle, in denen sich die Renten in Prozentsätzen eines Jahresgehaltes errechnen.“

5

Das Vergütungssystem sah bis [X.]nde 1998 die Zahlung von 13 Bruttomonatsgehältern vor. Ab 1999 wurde das 13. Bruttomonatsgehalt anteilig auf zwölf Bruttomonatsgehälter umgelegt. In einem Schreiben vom 22. Dezember 1998 teilte die Vorarbeitgeberin den Arbeitnehmern [X.]. mit:

        

„Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,

        

mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 haben wir Ihnen mitgeteilt, daß zum [X.] das 13. Gehalt auf 12 Monate umgelegt wird.

        

…       

        

Mit freundlichen Grüßen“

6

Die Vorarbeitgeberin und der Kläger schlossen am 11. März 2011 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

        

[X.]          

        

Das laufende monatliche Bruttogehalt wird durch [X.] um rund 4,2 Prozent erhöht. Dies entspricht einem halben Monatsgehalt p.a.

        

…       

        

Bei der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung wird rückwirkend ein sogenanntes Schattengehalt definiert. Schattengehalt ist das jeweilige Monatsgehalt ohne den eingerechneten Bonusanteil einschließlich der [X.]rhöhungen darauf. Der [X.] spielt bei der Altersversorgung keine Rolle.

        

…“    

7

Am 2. Mai 2017 bestätigte die Vorarbeitgeberin den Arbeitnehmern den Stand ihrer Versorgungsansprüche:

        

„…    

        

anbei erhalten Sie eine Auskunft über den hochgerechneten Stand Ihrer Betriebsrente zum 30.06.2017.

        

Grundlage hierfür sind die gültigen Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der [X.] in der Fassung vom 25. April 1990.

        

…       

        

Die Zahlung der Rente erfolgt dann 13 mal jährlich.

        

…“    

8

Zum 1. Juli 2017 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Bereits am 2. Mai 2017 war ein sog. Interessenausgleich zwischen der Vorarbeitgeberin und der Beklagten sowie den [X.] abgeschlossen worden. Dort heißt es auszugsweise:

        

5.1   

Stellenzuordnung und [X.]ingruppierung sowie

        

Weiterentwicklung

        

Die Mitarbeiter werden anhand ihrer ausgeübten [X.]ätigkeit entweder dem [X.]arifvertrag oder dem Ü[X.]-Bereich zugeordnet und in die entsprechende Vergütungsgruppe des [X.]arifvertrages bzw. des [X.] eingruppiert. Die den Bestimmungen von [X.] entsprechende Stellenzuordnung und [X.]ingruppierung sind in der Anlage 1 beigefügten Mitarbeiterliste geregelt. Diese Anlage kann aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht werden. Jeder Mitarbeiter erhält eine Information über die ihn betreffenden eingetragenen Daten.

        

…       

        

5.2     

Vergütung und Vergütungsstruktur

        

Die bisherige Vergütungsstruktur der [X.] soll in die [X.]-Vergütungsstruktur überführt werden. Die Systematik des Überführungsmodus ergibt sich aus der als Anlage 3 (Systematik der Überführung der [X.] [X.]) beigefügten Präsentation.

        

…       

        

5.4     

Betriebliche Altersversorgung

        

[X.] tritt in Bezug auf die übergehenden Mitarbeiter gemäß § 613a BGB in die bestehenden Zusagen auf betriebliche Altersversorgung ein. [X.] behält sich vor, die [X.] zu einem späteren Zeitpunkt (nicht vor 2018) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Berücksichtigung der rechtlichen [X.]rfordernisse in bereits bei ihr bestehende Versorgungssysteme zu überführen, sofern dies möglich ist. …“

9

Die in Nr. 5.2 des Interessenausgleichs in Bezug genommene Anlage lautet auszugsweise:

        

„Für [X.], die bereits über eine [X.] verfügen, bleibt diese in vollem Umfang erhalten.

        

Kommt es aufgrund der Vergütungsumstellung (P Fixgehalt > 12/14* [X.] Fixgehalt) zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage, wird ein individueller Ausgleichsmechanismus gefunden.“

[X.]ine [X.]xcel-[X.]abelle für die Vergütungsüberführung der betroffenen Arbeitnehmer stellte die konkret bezifferten Bemessungsgrundlagen für die betriebliche Altersversorgung nach der [X.]A Alt bei der Vorarbeitgeberin und der Beklagten gegenüber.

Nach der Präsentation des Interessenausgleichs unterzeichnete der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag von Mai 2017 mit der Beklagten, der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

„anlässlich des im Interessenausgleich vom 02.05.2017 beschriebenen [X.]eilbetriebsübergangs der in den Betriebsteilen [X.] und [X.] bei [X.] beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die [X.] wird folgende Vereinbarung getroffen:

        

…       

        

§ 2 Geltung des Versicherungstarifvertrages

        

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des [X.]arifvertrages für die private Versicherungswirtschaft sowie den diesen ergänzenden oder ersetzenden [X.]arifverträgen.

        

§ 3 Vergütung

        

Sie erhalten nach Grade 9 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von

                 

5.639 [X.]            

        

Neben den Bruttomonatsbezügen wird eine Aufwandsentschädigung für etwaige Kontoführungsgebühren nicht gesondert gewährt.

        

…       

        

§ 8 Betriebliche Altersversorgung

        

Die Ihnen durch die [X.] erteilten Versorgungszusagen gehen gemäß § 613a BGB auf [X.] über.

        

Bestehende arbeitgeberfinanzierte [X.] werden unverändert fortgeführt und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (jedoch nicht vor 2018) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Beachtung der rechtlichen [X.]rfordernisse in bereits bei [X.] bestehende Versorgungssysteme überführt. …

        

…       

        

§ 13 [X.]rsetzung bisheriger Anstellungsbedingungen ...

        

Die Vereinbarungen in diesem Anstellungsvertrag ersetzen ab dem 01.07.2017 sämtliche bisherigen individuellen Anstellungsbedingungen, die zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich aufgehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese … aus ... ergeben. ... und Pensionierungszuwendungen … werden nicht gewährt.“

[X.]ine Gruppe von Arbeitnehmern verlangte im September 2019 Auskunft über ihre unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Die Beklagte legte als Bemessungsgrundlage des [X.] ein Monatsgehalt von 5.950,00 [X.]uro zugrunde, das sie um den Faktor 12/13 und um einen individuellen Werterhaltungsfaktor (im Folgenden [X.]) von 0,9571 auf 5.256,69 [X.]uro kürzte. Bei 25 Dienstjahren berechnete sie einen „mtl. Rentenanspruch (13 Auszahlungen) iHv. 1.445,59 € ... bei 12 Auszahlungen = ([X.]/12 = 1.566,06 €“.

[X.]nde 2020 schied der Kläger mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. 6.117,00 [X.]uro brutto aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit Jan[X.]r 2021 bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten iHv. monatlich 1.610,00 [X.]uro brutto bei zwölf Zahlungen im Jahr.

Der Kläger hat die fehlerhafte Berechnung seiner Ansprüche geltend gemacht. Die Zusage sei Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden. Für die Kürzung der Bemessungsgrundlage fehle es an einer Rechtsgrundlage. [X.]r habe Anspruch auf 13 [X.] jährlich, die auf zwölf Monate umzurechnen seien: 6.117,00 [X.]uro x 27,5 % = 1.682,00 [X.]uro x 13/12 = 1.822,36 [X.]uro.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2021 über den Betrag von 1.610,00 [X.]uro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 212,36 [X.]uro zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 1.486,52 [X.]uro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 212,36 [X.]uro ab dem 2. Febr[X.]r 2021, dem 2. März 2021, dem 2. April 2021, dem 2. Mai 2021, dem 2. Juni 2021, dem 2. Juli 2021 und dem 2. August 2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei zu einer Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um den Faktor 12/13 und um den individuellen Werterhaltungsfaktor berechtigt. Die Kürzung sei geboten, um nach der Überführung in ihr Vergütungssystem eine wertgleiche Bemessungsgrundlage sicherzustellen. Dafür sei das Schattengehalt bei der Vorarbeitgeberin ins Verhältnis zum erhöhten Bruttomonatsgehalt bei ihr zu setzen. § 613a BGB bezwecke eine Sicherung der Position des Arbeitnehmers, jedoch keine Verbesserung. Auch nach dem ggf. ergänzend ausgelegten neuen Arbeitsvertrag sei die Betriebsrente lediglich wertgleich fortzuführen. Geschäftsgrundlage der [X.]A Alt sei es gewesen, Bruttomonatsgehalt und variable Sonderleistungen in ein bestimmtes Verhältnis zu setzen. Durch die Überführung in das jetzige Vergütungssystem sei das Verhältnis von Bruttomonatsgehalt zu etwaigen Sonderleistungen verändert worden. [X.]s bestehe zudem kein Anspruch auf 13 Rentenzahlungen im Jahr.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die Berufung des [X.] nach der Umstellung seiner [X.] stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte, das Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des [X.] zu Recht verurteilt, an den Kläger eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung des [X.] unzulässig wäre. Diese ist - entgegen der Annahme der [X.] - ausreichend begründet worden.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Es ist ohne Bedeutung, dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 72).

2. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 169, 72).

3. Die Berufungsbegründung des [X.] genügt diesen Anforderungen.

a) Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehre, die Beklagte habe die Altersversorgung ohne Kürzung um bestimmte Rechnungsposten zu gewähren. Insoweit habe er kein Feststellungsinteresse dargelegt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da das Arbeitsverhältnis mit den [X.] auf die Beklagte übergegangen sei. Aus dem Interessenausgleich und seiner Anlage 1 folge kein Anspruch, da es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung handele.

b) Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag auf einen zulässigen Leistungsantrag umgestellt und damit die Ausführungen zum unzulässigen Feststellungsantrag angegriffen. Er führt unter Bezugnahme auf § 12 Nr. 1, § 13 Nr. 1 [X.] in seiner Begründung aus, dass sein volles letztes Bruttomonatsgehalt für die Berechnung seiner Altersversorgung maßgeblich sei. Die Vergütungssysteme bei der [X.] und der [X.] unterschieden sich erheblich. Durch die neue Vergütungsstruktur bei der [X.] sei deren Bruttomonatsgehalt maßgeblich für die Berechnung der Betriebsrente geworden. Die [X.] sähen eine Kürzung der Leistungen nicht vor.

c) Damit setzt er jedenfalls der ersten materiellen Begründung des Arbeitsgerichts einen ausreichenden Angriff entgegen. Mit seiner Antragsänderung verfolgt er sein ursprüngliches Begehren der ungekürzten Berechnung seiner Altersversorgung und damit die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer weiter. Die Erweiterung oder Änderung seiner Klage ist nicht sein alleiniges Ziel (vgl. [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] - Rn. 12).

II. Die Klage ist mit ihren zuletzt gestellten Anträgen zulässig und begründet.

1. Die Klageänderung in der Berufungsinstanz und deren Zulässigkeit sind nach der Prüfung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in analoger Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen ([X.] 19. Januar 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 22).

2. Die Klage auf künftige wiederkehrende Leistung ist gemäß § 258 ZPO zulässig (vgl. [X.] 14. März 2023 - 3 [X.] -). Der Antrag zu 1. ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den vollen Betriebsrentenbetrag, sondern nur auf den Differenzbetrag zu der seit 1. Januar 2021 gezahlten Betriebsrente iHv. 1.610,00 Euro gerichtet ist.

3. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente seit dem 1. Januar 2021 iHv. 1.822,36 Euro brutto aus der ihm erteilten Zusage gemäß § 6 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 13 Nr. 1 iVm. § 16 Nr. 1 [X.] und § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei ist das zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt ohne Kürzungen maßgeblich. Das ergibt eine Auslegung der [X.] sowie der nachfolgenden Abreden.

a) Die [X.] sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.]E 171, 1). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht ([X.] 17. Januar 2023 - 3 [X.] - Rn. 23).

b) Das „anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen als das zuletzt bei der ... bezogene Monatsbruttogehalt“ unter Ausschluss von „Abschlussgratifikationen, Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld und sonstige Zulagen“ nach § 13 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] ist bereits nach dem Wortlaut dahin auszulegen, dass das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt maßgeblich ist. Entscheidend ist das im letzten Monat vor dem Leistungsbeginn bezogene, geschuldete Bruttomonatsgehalt. Der Begriff des monatlichen Bruttogehalts bezieht sich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum. Sonstige Zulagen sind bei der Ermittlung der Versorgung nach Satz 2 nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 25. Januar 2022 - 3 [X.] - Rn. 38; 8. Dezember 2020 - 3 [X.] - Rn. 41). Etwaige [X.] nach Betriebsübergang oder Vorbehalte wegen der Änderung von Vergütungssystemen sind weder in § 13 Nr. 1 [X.] noch an anderer Stelle der [X.] vorgesehen.

c) Mit diesem Inhalt ist die [X.] auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen.

aa) Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs auch in die zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer gegebenen Versorgungsversprechen ein. Er wird Schuldner des [X.] und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt des [X.] ([X.] 26. Januar 2021 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 174, 1). Aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein und damit auch in die Versorgungszusagen und ggf. hierauf bezogenen Absprachen (vgl. [X.] in Gaul Arbeitsrecht der Umstrukturierung 2. Aufl. Rn. 34.9).

bb) Ein Betriebsübergang führt - entgegen der Annahme der [X.] - jedoch nicht zu einem Einfrieren oder Festschreiben endgehaltsbezogener Leistungen. Es geht nicht um den Übergang eines bestimmten [X.], sondern um das Eintreten in eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage. Der Erwerber tritt daher nicht in die Zusage ein, „wie sie steht und liegt“, sondern so, wie sie zugesagt ist. Entgegen der Annahme der [X.] geht es nicht um eine Begünstigung der übergegangenen Arbeitnehmer, sondern um den fortbestehenden Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse. Die von der [X.] angezogene Entscheidung bezieht sich allein auf eine Ablösungskonstellation nach einem Betriebsübergang ([X.] 24. Juli 2001 - 3 [X.] [X.]E 98, 224). Um eine Ablösung geht es indes vorliegend nicht. Es handelt sich auch nicht um einen Betriebsübergang in der Insolvenz, die zu einem Einfrieren der zugesagten endgehaltsbezogenen Leistungen führt ([X.] 26. Januar 2021 - 3 [X.] - [X.]E 174, 1). Der [X.] haftet dort - anders als hier - nur für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der in der [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde ([X.] 26. Januar 2021 - 3 [X.] - Rn. 42, aaO).

cc) Die in der [X.] enthaltene Bemessungsgrundlage stellt nicht auf bestimmte Verhältnisse beim Veräußerer ab, die beim Erwerber keine Entsprechung fänden (vgl. [X.]/[X.] 10. Aufl. § 613a BGB Rn. 234 mwN). In diesem Fall könnte die Bemessungsgrundlage im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage ggf. an die Verhältnisse beim neuen Inhaber anzupassen sein ([X.]/[X.]/[X.] Umstrukturierung 6. Aufl. [X.] Rn. 177; [X.]/[X.] (2022) BGB § 613a Rn. 164). Die Bemessungsgrundlage „Endgehalt“ findet vielmehr eine Entsprechung auch bei der [X.]. Auch sie gewährt den Arbeitnehmern ein festes Bruttomonatsgehalt. Dass dieses höher ausfällt als bei der [X.], führt nicht dazu, dass es bei ihr keine Entsprechung gäbe.

dd) Danach war die Beklagte nicht berechtigt, das Bruttomonatsgehalt der [X.] in ein bestimmtes Verhältnis zum Bruttomonatsgehalt bei ihr zu stellen und einen Umrechnungsfaktor auf das letzte Gehalt anzuwenden. Hierfür hätte es einer konkreten Abrede bedurft.

d) [X.] vom 22. Dezember 1998 und 11. März 2011 zum umgelegten [X.] und [X.] sind dem Grunde nach gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwar ebenfalls auf die Beklagte übergegangen. Sie sind allerdings nicht dahin auszulegen, dass sie auf das zwischen ihr und dem Kläger im Mai 2017 im neuen Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttomonatsgehalt anzuwenden wären.

aa) Der Inhalt der Schreiben bzw. Abreden mit der [X.] vom 22. Dezember 1998 und 11. März 2011 zum umgelegten [X.] und [X.] ist nach den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bestimmen. Danach beziehen sie sich auf konkrete Änderungen der Gehaltsstruktur vor dem Betriebsübergang, die nach dem Betriebsübergang in der für die übergehenden Arbeitnehmer veränderten Vergütungsstruktur keine Entsprechung finden. Die Beklagte hat in dem neuen Arbeitsvertrag ein geändertes Bruttomonatsgehalt mit dem Kläger vereinbart, ohne besondere Gehaltsbestandteile für die Berechnung der Betriebsrente von § 13 Nr. 1 Satz 1 [X.] auszunehmen.

(1) Die [X.] stellt im Schreiben vom 22. Dezember 1998 ausdrücklich auf den Zusammenhang mit der Umwandlung des [X.]s ab. Sie verfolgt damit - für typische Empfänger erkennbar - den Zweck, § 13 Nr. 1 Satz 2 [X.] weiterhin zur Anwendung zu bringen, obwohl das [X.] - nunmehr als solches nicht mehr erkennbar - anteilig monatlich gezahlt wird. Es sollte aber als fortbestehendes [X.] nicht Bestandteil des rentenrelevanten [X.] werden.

(2) Genauso verhält es sich mit der Abrede vom 11. März 2011. Der umgelegte sog. [X.] sollte bei der Altersversorgung weiterhin keine Rolle spielen. Die [X.] verfolgte auch damit den Zweck, § 13 Nr. 1 Satz 2 [X.] trotz des erhöhten [X.] weiter zur Anwendung zu bringen. Der [X.] sollte nicht zu einem Bestandteil des rentenrelevanten [X.] werden.

(3) [X.] zum 13. Monatsgehalt und dem [X.] aus den Jahren 1998 und 2011 standen damit unter dem Vorbehalt, dass das Gehalt in dieser Weise weiter gewährt und berechnet wird. Sie mussten im Vergütungssystem des Arbeitgebers eine Entsprechung finden (vgl. [X.] 13. Dezember 2006 - 10 [X.] - Rn. 22). Dieser Vorbehalt ist mit dem Betriebsübergang und der Einführung der neuen Vergütungsstruktur bei der [X.] entfallen. Die Beklagte gewährt kein [X.] und auch keinen [X.] und legt diese auch nicht auf das Bruttomonatsgehalt um. Die mit der [X.] vereinbarten oder eingeführten Modifikationen der Bemessungsgrundlage trafen auf eine veränderte Vergütungsstruktur. Die Beklagte hat mit dem Betriebsübergang ihre Vergütungsstruktur für die übernommenen Arbeitnehmer zur Anwendung gebracht. Sie hat das Bruttomonatsgehalt der Arbeitnehmer berechnet und auf dieser Grundlage eine Eingruppierung in ihre Vergütung vorgenommen.

bb) Der neu mit der [X.] abgeschlossene Arbeitsvertrag von Mai 2017 bestätigt, dass die [X.] mit der Vergütungsumstellung keine Anwendung mehr finden konnten.

(1) § 3 des Arbeitsvertrags macht deutlich, dass nach dem Betriebsübergang ein festes Bruttomonatsgehalt vereinbart wurde. Ohne jede Begrenzung schreibt die Regelung das Bruttomonatsgehalt fest. Die Vereinbarung hatte den erkennbaren Zweck, die übergegangenen Arbeitsverhältnisse in die Tarif- und Vergütungsstruktur der [X.] einzugliedern. Das folgt auch aus der Bezugnahme in § 2 auf den Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und der Bezeichnung der [X.] in § 3 des Arbeitsvertrags.

(2) Die Beklagte hat die übergegangenen Arbeitnehmer beim Entgelt werterhaltend in ihr tarifliches Vergütungsgefüge überführt. Dabei hat sie bewusst das [X.] der Arbeitnehmer unter Einbeziehung des umgewandelten [X.]s und des [X.] zugrundegelegt und dieses in ihre Vergütungsstruktur als festes Monatsbruttogehalt eingepasst.

(3) § 8 des Arbeitsvertrags bestätigt das Auslegungsergebnis. Er wiederholt deklaratorisch die Geltung des § 613a Abs. 1 BGB für die erteilten Versorgungszusagen. Nach seinem Absatz 2 soll die endgehaltsbezogene Zusage unverändert fortgeführt werden. Allein eine etwaige spätere Ablösung sollte wertgleich erfolgen. Nach § 13 des Arbeitsvertrags von Mai 2017 sollten zudem keine individuellen Absprachen bei der [X.] fortgelten. Die Vereinbarungen im neuen Anstellungsvertrag sollten ab dem 1. Juli 2017 sämtliche bisherigen individuellen Anstellungsbedingungen zu diesem [X.]punkt vollumfänglich aufheben und ersetzen.

(4) Dieses Verständnis wird durch Nr. 5.1 und 5.2 des sog. Interessenausgleichs - unabhängig von seiner Rechtsqualität - und seine Anlagen sowie die Präsentation bestätigt. Die Arbeitnehmer sollten in die entsprechende Vergütungsgruppe des Tarifvertrags bzw. des [X.] der [X.] eingruppiert werden. Die bisherige Vergütungsstruktur der Mitarbeiter sollte in die neue Vergütungsstruktur überführt werden. Sollte es aufgrund der Vergütungsumstellung zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage kommen, sollte ein individueller Ausgleichsmechanismus gefunden werden. Nr. 5.4 des sog. Interessenausgleichs macht wie der Arbeitsvertrag deutlich, dass die Beklagte vor diesem Hintergrund in die bestehenden Zusagen auf betriebliche Altersversorgung eintrat. Es ging nicht um eine wertgleiche Fortführung, sondern um das Eintreten in die Zusage. Dies kann nicht so verstanden werden, dass ein bestimmter Prozentsatz eines bestimmten Gehalts eingefroren oder festgeschrieben werden sollte.

cc) Die besondere Bedeutung des [X.]s in der Zusage in § 13 Nr. 1 Satz 1 [X.] zur Wahrung des zuletzt maßgeblichen Lebensstandards im Ruhestand verlangt nach einer klaren abstrakten Regelung, wenn der [X.] durchbrochen werden soll. Bei solchen Zusagen darf der Arbeitnehmer besonders darauf vertrauen, dass sich der erworbene Zuwachs seiner Anwartschaft dienstzeitunabhängig aus dem variablen Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ergibt. Typischerweise erhöht es sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Eintritt des [X.] und dient dazu, den Versorgungsbedarf am Ende des Arbeitsverhältnisses abzubilden und dem erreichten Lebensstandard annähernd gerecht zu werden. Der erreichte Lebensstandard ist geprägt durch das [X.] ([X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 52). Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt damit allein der künftigen Entwicklung dieses variablen Berechnungsfaktors ([X.] 26. Januar 2021 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.]E 174, 1). Wenn der Arbeitgeber diesen modifizieren will, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen.

dd) Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass es sich bei den ursprünglich gewährten Leistungen 13. Gehalt und [X.] weiterhin um nicht berücksichtigungsfähige Zahlungen iSd. § 13 Nr. 1 Satz 2 [X.] handelt. Denn diese Leistungen wurden nach dem Betriebsübergang unstreitig nicht mehr als solche bezeichnet oder erbracht, sondern sind im Bruttomonatsgehalt aufgegangen. Sie konnten auch unabhängig von den Absprachen mit den [X.]nen ihren Charakter nicht bewahren. Sie hatten keine Entsprechung im Vergütungssystem der [X.].

e) Aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung des Arbeitsvertrags, der [X.] oder der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nichts Abweichendes.

aa) Die ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Parteien den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten, und ihnen das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr möglich ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die [X.] des Vertrags bekannt gewesen wäre ([X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 74).

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder die übergegangene [X.] noch die Abreden vom 22. Dezember 1998 oder vom 11. März 2011 sind lückenhaft geworden. Vielmehr hat die Beklagte selbst durch die Überführung der übergegangenen Arbeitnehmer in ihr Vergütungssystem eine mögliche Lücke geschlossen. Die Bemessungsgrundlage nach § 13 Nr. 1 Satz 1 [X.] bestand bei der [X.] fort. Sie erhöhte sich zwar, geriet aber nicht in Wegfall. Dies war den Vertragspartnern auch bewusst, wie die Überführungstabellen und die künftig angedachte Anpassungsregelung zeigen. Zudem gab es eine Wertsicherung bei absinkendem Bruttomonatsgehalt. Die Vertragsparteien haben die Veränderungen gesehen und bewusst geregelt. Wenn die Beklagte dabei die Vorstellung hatte, dass sie von den bereits zuvor bestehenden [X.] Gebrauch machen konnte, hat sie sich über die Bemessungsgrundlage geirrt.

cc) Eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage scheitert schon an der erforderlichen Unzumutbarkeit der fortgeführten Vereinbarung ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 35). Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, die Fortführung der [X.] ohne Kürzungsmöglichkeit führe für sie zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis.

4. Der Kläger ist berechtigt, 13 Zahlungen im Jahr zu verlangen und diese auf zwölf Zahlungen umzurechnen.

a) Die [X.]nen haben diese zusätzliche Zahlung zugesagt. Die Schreiben vom Dezember 1991 und 2. Mai 2017 sind so zu verstehen, dass ein zusätzliches Rentnerweihnachtsgeld gezahlt wird. Die Beklagte ist auch insoweit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Zusagen der [X.]nen eingetreten. Sie hat die Berechnungsmethode 13/12 zudem selbst angewandt und sich hierauf eingelassen.

b) Soweit die Beklagte hierin einen Widerspruch zu der unterbliebenen Kürzungsmöglichkeit von 12/13 erkennt, verwechselt sie den Grund für die jeweilige Verpflichtung. Die Zusage eines [X.] war eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die als solche auf sie übergehen konnte. [X.] zur Verringerung des [X.] sind unabhängig hiervon und standen in keinem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang. Soweit die Beklagte mit dem Einwand, das [X.] habe einen gebotenen Hinweis nicht erteilt, eine Verfahrensrüge erhoben haben sollte, genügt diese schon deshalb nicht den Anforderungen, weil sie den vermissten Hinweis nicht benennt (vgl. [X.] 8. September 2021 - 5 [X.] - Rn. 25, [X.]E 175, 358).

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 22 Nr. 2 [X.].

III. [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Rachor    

        

    Spinner    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    Knüttel    

                 

Meta

3 AZR 174/22

09.05.2023

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 17. März 2021, Az: 16 Ca 90/20, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.05.2023, Az. 3 AZR 174/22 (REWIS RS 2023, 4246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4246

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