Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 27 W (pat) 272/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 8830

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "PrintPerfection" – teilweise Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 51 801

(Lö S 242)(08)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 2. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.] und Kruppa[X.] [X.] und [X.] und Kruppa

beschlossen:

1. [X.] [X.] vom 30. Juli 2007 wird aufgehoben, soweit der Löschungsantrag hinsichtlich "

2. Im Umfang der Aufhebung ist die Marke 307 51 801 zu löschen.

3. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

[X.] [X.] hat mit Beschluss vom 30. Juli 2009 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. August 2008 auf Löschung der am 7. August 2007 angemeldeten und seit 25. Januar 2008 im Register für die Dienstleistungen

2

3

4

5

6

eingetragenen Wortmarke

7

[X.]

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zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:

9

Zwar werde die sich aus den beiden geläufigen [X.] Worten "Print" und "Perfection" zusammensetzende angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit in der Bedeutung von "[X.]" bzw. "perfekter Druck", "perfektes Drucken" verstanden, so dass sie im Zusammenhang mit [X.]n und Druck-Dienstleistungen nur als anpreisender Hinweis bzw. als Qualitätsversprechen wirke. In dieser Bedeutung sei sie aber nur - wie im Anmeldeverfahren auch geschehen - für die zunächst beanspruchte Ware "[X.]" nicht eintragbar. Demgegenüber fehle ihr die Unterscheidungskraft hinsichtlich der in Frage stehenden Dienstleistungen nicht, weil diese keinen direkten Bezug zu [X.] aufwiesen. Bei den beanspruchten

- Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie trotz mehrfacher Ankündigung nicht begründet hat.

Der Beschwerdegegner hat bislang zur Beschwerde keine Stellung genommen.

II.

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung kann eine teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die im Tenor genannten Dienstleistungen wegen des Bestehens eines absoluten Eintragungshindernisses nach §§ 54, 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht verneint werden, während im Übrigen der Löschungsantrag zutreffend zurückgewiesen wurde.

1. Der Senat teilt die Auffassung der Markenabteilung, dass der angegriffenen Marke bei ihrer Eintragung für einen Großteil der geschützten Dienstleistungen nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlte. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist lediglich bei den im Tenor genannten Dienstleistungen angezeigt, bei denen der streitgegenständlichen Marke bereits zum Eintragungszeitpunkt, neben den [X.]n, die Unterscheidungskraft abzusprechen war und noch ist (§ 50 Abs. 2 [X.]).

a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geht auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der [X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.]. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) [X.] wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen nach Art. 234 EGV allein dem [X.] vorbehalten ist, ist auch für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterscheidungskraft" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und für alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - [X.]. 2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - [X.]. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – [X.]. 2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz.  33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnung der Fall, weil Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnung der Fall, weil sie nicht nur für [X.], sondern auch für die im Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnung der Fall, weil sie nicht nur für [X.], sondern auch für die im Tenor genannten Dienstleistungen nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. [X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION ), weil die streitgegenständliche Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen jeweils ein Merkmal dieser Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

b) Wie die Markenabteilung im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, wird das von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Publikum, bei dem es sich zu einem großen Teil um Fachkreise handelt, die streitgegenständliche Marke " [X.] " ohne weiteres Nachdenken im Sinne von "[X.]" bzw. "perfekter Druck", "perfektes Drucken" verstehen.

c) In dieser Bedeutung wird das Publikum die angegriffene Marke aber nur bei den Dienstleistungen

Als solche Sachangaben kommen dabei alle Merkmale in Betracht, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände bezeichnen (vgl. hierzu [X.] GRUR 1999, 1093, 1094 – [X.]; [X.], 211, 232 – [X.] ), die mit der Ware oder Dienstleistung selbst hinreichend eng in Bezug stehen (vgl. [X.] GRUR 2005, 417, 419 – [X.]). Hierzu zählen damit auch Angaben, welche den möglichen Inhalt oder Gegenstand von Dienstleistungen angeben. Dies ist aber nur für die im Tenor genannten Dienstleistungen zu bejahen.

aa) Soweit es die Dienstleistungen

bb) Noch weiter entfernt liegt für den Verkehr ein beschreibendes Verständnis der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen

cc) Demgegenüber teilt der Senat nicht die Ansicht der Markenabteilung, dass ein beschreibendes Verständnis der angegriffenen Marke für den Verkehr auch bei den weiteren streitgegenständlichen Tätigkeiten "

2. Da der angegriffenen Marke somit sowohl im [X.] als auch im Entscheidungszeitpunkt über den Löschungsantrag die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft nur für die im Tenor genannten Dienstleistungen fehlte, war der Beschwerde nur teilweise stattzugeben und ihr im Übrigen der Erfolg zu versagen.

B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Berichtigungsbeschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 51 801

wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 2. März 2010 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Schreibfehler) dahingehend berichtigt, dass es in Ziffer 1 statt des Datums "30. Juli 2007" richtig lauten muss: "30. Juli 2009".

Gründe

Wie im Tatbestand zutreffend ausgeführt, datiert der angefochtene und in der Entscheidung des Senats teilweise aufgehobene Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 30. Juli 2009 und nicht, wie im Tenor infolge eines Schreibfehlers irrtümlich genannt, vom 30. Juli 2007. Aus diesem Grund war der Tenor nach § 80 Abs. 1 [X.] von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Dies konnte wegen des derzeitigen Urlaubs des am Beschluss vom 2. März 2010 mitwirkenden Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. [X.] auch in der Vertretungsbesetzung erfolgen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl. 2009, § 80 RdNr. 5; zur parallelen Vorschrift der ZPO vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 319 RdNr. 22).

München, 17. Juni 2010

[X.]

27. Senat ([X.])

Meta

27 W (pat) 272/09

02.03.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 27 W (pat) 272/09 (REWIS RS 2010, 8830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8830

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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29 W (pat) 501/18

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