26. Senat | REWIS RS 2011, 405
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – "Basic Thinking" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2009 011 549.4 - [X.]/10 Lösch
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 11. Februar 2011 insoweit aufgehoben, als die Löschung der angegriffenen Marke für „Papier und Schreibwaren, Büroausstattung, soweit in Klasse 16 enthalten“ angeordnet worden ist. Insoweit wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin hat beim [X.] die Löschung der für die Markeninhaberin seit 13. Mai 2009 für die Waren und Dienstleistungen
„[X.]asse 9: Druckschriften (Texte), Zeitschriften, Zeitungen als elektronische Publikation (herunterladbar); Computersoftware, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des [X.]; auf Datenträger aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanksoftware; Computerprogramme und Software für Telekommunikation; Netz- und Sprachdatenanwendungen (Software);
[X.]asse 16: [X.], insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Lehr- und Ausbildungsmaterial (ausgenommen Apparate); Papier- und Schreibwaren, Büroausstattung soweit in [X.]asse 16 enthalten;
[X.]asse 38: Telekommunikation, nämlich datenverarbeitungsgestützte elektronische Telekommunikationsdienste für offene und geschlossene [X.]; Ton-, Bild- und Videodatenübertragung durch Satellit, Kabel, Computer, Computernetzwerke sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Ausstrahlung von Programmen oder Sendungen durch das [X.] oder ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; elektronische Nachrichtenübermittlung; Übermittlung von eigenen und fremden Inhalten und Formaten (Content Brockerage) über das [X.]; Sammeln von Nachrichten und Informationen (Dienstleistung von Presseagenturen); Liefern von Nachrichten und Informationen (Dienstleistung von Presseagenturen); E-Mail-Dienste; elektronisches Weiterleiten von Nachrichten aller Art (Dienstleistung von Presseagenturen), insbesondere auch an [X.]adressen; Übertragung von Fotos, Bildern, Musikdateien, [X.] und anderen Daten über das [X.]; Bereitstellen von Plattformen, Portalen, [X.], [X.] und Foren im [X.]; Bereitstellung von interaktiven und elektronischen Plattformen zur Kommunikation“
eingetragenen Wortmarke 30 2009 011 549
[X.]
mit der Begründung beantragt, diese sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] in das Markenregister eingetragen worden. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag innerhalb der in § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] bestimmten Frist widersprochen.
[X.] [X.]s hat am 11. Februar 2011 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, einer Eintragung von „[X.]“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe im Eintragungszeitpunkt das noch im Löschungszeitpunkt fortbestehende Schutzhindernis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegengestanden. Die Begriffe „Basic“ i. S. v. „grundlegend, fundamental“ und „Thinking“ i. S. v. „Denken, Überlegung, Meinung; denkend“ gehörten dem Grundwortschatz der [X.] an und seien den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen mit diesen Bedeutungen geläufig. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren weise die Wortkombination darauf hin, dass sich die so gekennzeichneten Waren thematisch mit grundlegendem Denken bzw. mit den Grundlagen des Denkens befassten. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der [X.]. 38. „Foren“ und „[X.]“ im [X.] könnten dazu dienen, sich über die Grundlagen des Denkens auszutauschen. „Telekommunikationsdienste“ könnten sich darüber hinaus mit der Bereitstellung, technischen Umsetzung und elektronischen Weiterleitung von Daten und Inhalten mit einem Bezug zu grundlegendem Denken befassen. Dies begründe einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin und Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, für die Wortkombination „[X.]“ gebe es weder lexikalisch noch im Verkehrsverständnis eine Entsprechung. Das von der Markenabteilung zugrunde gelegte Begriffsverständnis eigne sich nicht zur Herstellung eines engen sachlichen beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. „[X.]“ beschreibe allenfalls ein Design, stelle aber gerade keine Beschaffenheitsangabe dar. Gerade für „Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen“ und „Computersoftware“ sei für den Verkehr nicht erkennbar, was man sich unter „grundlegendem Denken“ vorzustellen habe. Dies könne von einem schlichten Design bis hin zu einer Konzentration auf grundlegende Themen alles bedeuten. Gedankliche Überlegungen erwarte der Verkehr ohnehin bei jedem Produkt, insbesondere bei „Software“ oder „Druckschriften“. Ein Freihaltebedürfnis bestehen nicht.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 11. Februar 2011 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 haben die Parteien ihre gegenseitigen Standpunkte vertieft. Ergänzend wird auf die beigezogenen Akten des [X.]s Az. 30 2009 011 549.4 und [X.]/10 Lö Bezug genommen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache in geringem Umfang insoweit Erfolg, als die Markenabteilung 3.4 des [X.]s die Löschung der angegriffenen Marke „[X.]“ für „Papier- und Schreibwaren, Büroausstattung, soweit in [X.]asse 16 enthalten“ angeordnet hat. Insoweit waren die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Löschungsantrag zurückgewiesen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, da die Markenabteilung antragsgemäß zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet hat, dass ihr bereits im [X.] und noch im Löschungszeitpunkt für sämtliche Waren der [X.]asse 9, die übrigen Waren der [X.]asse 16 und sämtliche Dienstleistungen der [X.]asse 38 das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gefehlt hat, §§ 54, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Auf den Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung trifft dies in gleicher Weise zu.
Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, [X.]. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, [X.]. 62 - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., [X.]. 51 - [X.]; [X.], 395, 397, [X.]. 18 - [X.], [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, [X.]. 59 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944, [X.]. 26 - SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, [X.]. 60 – [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.], 850, [X.]. 28 - [X.]; [X.], 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Für eine Schutzversagung [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] reicht es bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 ([X.]. [X.]; [X.] 2003, 450, 453 ([X.]. 32) - [X.], [X.] 2004, 99, 109 ([X.]. 97) - Postkantoor; [X.] 2004, 111, 115 ([X.]. 38) - Biomild).
Die aus einfachen, zum [X.] Grundwortschatz gehörenden und auch im [X.] verständlichen Wörtern zusammengesetzte Wortfolge „Basic thinking“ lässt sich aus dem [X.] kontextabhängig mit „Grundgedanke, grundsätzliches Denken, Denkweise“ ins [X.] übersetzen (vgl. http://www.linguee.de/deutsch-englisch/search?source=auto&query=basic+thin-king). Von den hier angesprochenen, allgemeinen, durchschnittlichen, inländischen Endverbrauchern und Nutzern von Kommunikationsplattformen im [X.] wird die Wortkombination auch in dieser Bedeutung verstanden. Vertiefte Kenntnisse der [X.] sind hierzu keine Voraussetzung.
Ein Verständnis des Begriffs „Thinking“ i. S. v. „Denken“ kann vorausgesetzt werden, weil das Wort und sein Wortstamm „think“ dem angesprochenen inländischen Verbraucher als Bestandteil des inzwischen in die [X.] eingegangenen Begriffs „Thinktank“ i. S. v. „Denkfabrik“ (vgl. [X.], [X.]s Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 1748) und als Bestandteil zahlreicher Werbespots bekannt sind. Allein die „Datenbank der Werbung“ verzeichnet 299 Slogans mit dem Bestandteil „thinking“ und 903 Werbesprüche mit dem Bestandteil „think“ (www.slogans.de). Zudem ist der inländische Verbraucher an Wortkombinationen mit dem auch im [X.] [X.] nachgestellten Bestandteil „-denken“ durch Begriffe wie „Prestigedenken, Anspruchsdenken, Profitdenken, Konkurrenzdenken, Gruppendenken, Parteidenken“ gewöhnt (vgl. [X.], [X.]s Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 406).
Die Bedeutung von „Basic“ i. S. v. „grundlegend“ kennt der inländische Verbraucher zum einen dadurch, dass mit „Basics“ im [X.] „1. die Grundlagen eines Wissensgebietes und 2. unabhängig von den jeweiligen Modetrends jederzeit tragbare [X.]eidungsstücke“ bezeichnet werden (vgl. [X.], [X.]s Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, [X.]). Zum anderen gehen die sprachverwandten [X.] Begriffe „Basis“ i. S. v. „Grundlage, Unterbau, Grundlinie, Grundfläche, Stützpunkt, breite Volksmasse“ und „Basiskurs“ i. S. v. „Grundkurs“ auf dieselben [X.] und [X.] Wurzeln zurück wie „basic“ (vgl. [X.], [X.]s Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 258).
Einer Form des Denkens, die [X.] durch den vorangestellten Begriff „basic“ näher spezifiziert wird, wird der angesprochene inländische Durchschnittsverbraucher demnach die Bedeutung „Grundlagendenken, grundlegendes, grundsätzliches Denken“ zumessen. Auf diese Weise erfasst er den im [X.] lexikalisch nachweisbaren Begriffsgehalt der eingetragenen Wortkombination in zutreffender Weise.
Die beanspruchten Waren der [X.]asse 9 sowie „[X.], insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher“ und „Lehr- und Ausbildungsmaterial (ausgenommen Apparate)“ der [X.]asse 16 können Inhalte aufweisen, die sich thematisch mit grundlegendem Denken beschäftigen. Insoweit dient „[X.]“ nach Auffassung des Verkehrs nicht als Unterscheidungsmittel der Waren des Zeicheninhabers von denjenigen anderer Hersteller (vgl. hierzu [X.], 949 ff. - My World).
Die Telekommunikationsdienstleistungen der [X.]asse 38 verfügen jeweils entweder, wie „Ton-, Bild- und Videodatenübertragung“, über einen konkreten, unmittelbaren Bezug zu näher bezeichneten Medien. Oder sie werden, wie beispielsweise „elektronische Nachrichtenübermittlung“, typischerweise mithilfe verschiedener Medien erbracht, die jeweils dafür geeignet und bestimmt sein können, grundsätzliches Denken zu unterstützen. Dieser Umstand begründete im Eintragungszeitpunkt und begründet noch immer einen engen sachlichen beschreibenden Bezug von „[X.]“ zu den beanspruchten Dienstleistungen der [X.]asse 38. Zusätzlich können diese Dienstleistungen sämtlich der Einrichtung und Unterhaltung einer Kommunikationsplattform im [X.], beispielsweise eines Webblogs, dienen. Als interaktives Medium kann sich eine solche Plattform ebenso wie die vorgenannten Waren der [X.]assen 9 und 16 thematisch mit der Förderung grundlegenden Denkens durch den Austausch grundlegender Gedanken befassen. Wird „[X.]“ zur Kennzeichnung von Dienstleistungen zum Betrieb einer solchen Plattform verwendet, wird der Verkehr das Anmeldezeichen ebenfalls ausschließlich als Sachhinweis auf deren Themenschwerpunkt und nicht als Hinweis auf den Erbringer dieser in [X.]asse 38 beanspruchten Dienstleistungen auffassen.
Der Einwand der Antragsgegnerin, für den Verkehr sei nicht erkennbar, was er sich unter „grundlegendem Denken“ vorzustellen habe, vermag nicht zu überzeugen. Die thematische Konkretisierung dieses Begriffes ergibt sich aus seiner Verwendung im Zusammenhang mit den oben genannten Waren und Dienstleistungen. So umfasst „[X.]“ in Bezug auf die „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]“ beispielsweise grundsätzliche Fragen der Informationssicherheit, der Auswahl des [X.]zugangs und des Übertragungsmediums. Ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, ist nicht abstrakt, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. [X.], 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Auf diese Weise können auch für sich genommen relativ vage und allgemeine Angaben ausschließlich als verbraucherorientierte Sachinformationen zu bewerten sein (vgl. Hacker/[X.], [X.], 10. Aufl. 2011, Rn. 112 zu § 8). Soweit der Verkehr in „[X.]“, wie ausgeführt, daher keinen Herkunftshinweis zu erkennen vermag, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].
Da die Frage der Unterscheidungskraft stets konkret für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, vermag eine Marke für bestimmte Waren unterscheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 677, [X.]. 73 bis 78 - Postkantoor; GRUR 2007, 425, 426, [X.]. 32 - MT&C/[X.]). Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. [X.], 850, [X.]. 28 - [X.]). Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft kann „[X.]“ für die im Tenor genannten Waren der [X.]asse 16 „Papier- und Schreibwaren, Büroausstattung, soweit in [X.]asse 16 enthalten“ nicht abgesprochen werden. „Papier- und Schreibwaren“ eignen sich zwar der Perpetuierung von [X.]n. Im Unterschied zu thematisch zu kategorisierenden Waren wie „Zeitschriften“ kann es sich dabei jedoch um [X.] jedweder Art handeln. Daher weisen diese Waren ebenso wie die Ware „Büroausstattung, soweit in [X.]asse 16 enthalten“ keinen unmittelbaren sachlichen beschreibenden Bezug zu einem bestimmten, mit „[X.]“ zu bezeichnenden thematischen Inhalt auf.
Zugleich bezeichnet „[X.]“ weder eine Eigenschaft noch ein Beschaffenheitsmerkmal dieser in [X.]asse 16 beanspruchten Waren. Zwar können Schreibgeräte oder Büroartikel damit beworben werden, durch ihre auf das Wesentliche reduzierte Gestaltung oder Funktion der (ästhetischen) Grundidee eines Füllers oder [X.] zu entsprechen. Als lexikalisch zutreffende Bezeichnung oder Umschreibung eines solchen Sachhinweises im [X.] eignet sich „[X.]“ im Unterschied zu Ausdrücken wie beispielsweise „design concept“, „basic concept“ oder „basic idea“ (http://dict.leo.org/ende?lp=en-e&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=&search=grundidee) jedoch nicht. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass sich bei den hier angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ein insoweit von dem der [X.] abweichendes Begriffsverständnis herausgebildet haben könnte, haben die Parteien nicht vorgetragen und sind dem Senat im Rahmen seiner Recherchen auch sonst nicht bekannt geworden.
Soweit es für die im Tenor genannten Waren beansprucht wird, unterscheidet sich das verfahrensgegenständliche Zeichen daher von Wortfolgen und Schlagwörtern wie „[X.] AHEAD“ ([X.] PROMA T-0473/08, 17.11.2009 - [X.] AHEAD), „[X.]“ ([X.] PROMA 24 W (pat) 5/96 - [X.]), oder „[X.]“ ([X.] PROMA 27 W (pat) 134/89 – [X.]; [X.] PROMA 26 W (pat) 50/80 – [X.]), denen in der Vergangenheit verschiedene Senate des [X.] und das [X.] für bestimmte andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen haben.
Soweit das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verneint wurde, stehen der angemeldeten Marke auch keine weiteren Schutzhindernisse entgegen; das Zeichen ist insoweit insbesondere nicht freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].
Aus diesen Gründen hat die Beschwerde für die im Tenor genannten Waren Erfolg; im Übrigen war sie zurückzuweisen.
Meta
14.12.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 26 W (pat) 26/11 (REWIS RS 2011, 405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 405
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
24 W (pat) 87/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "basic hair" – teilweise keine Unterscheidungskraft
24 W (pat) 532/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "FUTURING" – keine Unterscheidungskraft
26 W (pat) 526/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "fly4young" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
26 W (pat) 1/11 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "FREIZEIT SPASS (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft
33 W (pat) 130/09 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "iFINANCE" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.