Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. IX ZB 15/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8715

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 15/11

vom

28. Februar 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 28.
Februar 2012
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des [X.] gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Be-schluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die [X.] erfolgte, weil
Gerichtskosten nur als streitwertunab-hängige Festgebühr anfallen (Nr.
2364 KV GKG), allein für die Rechtsanwalts-gebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß §
28 Abs.
3 in
Verbindung mit §
23 Abs.
3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Inte-resse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des [X.] steht nicht fest, dass sich sein wirt-schaftliches Interesse darauf beschränkt, die Mindestvergütung
des [X.] in der Wohlverhaltensphase
nach §
14 Abs.
3 Satz
1 [X.] zu verdienen. Es ist nicht auszuschließen, dass während der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder Beträge eingehen, die zu einer höheren Vergütung nach §
14 Abs.
2 [X.] führen. Zudem ist in die Bewertung einzubeziehen, dass die [X.] wegen einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Rechtsbeschwerdeführer dessen Aussichten 1
-

3

-
beeinträchtigt, in künftigen Fällen vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt zu werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der festgesetzte Wert von 1.000

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.07.2009 -
33 IK 138/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 -
85 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 15/11

28.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. IX ZB 15/11 (REWIS RS 2012, 8715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8715

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