Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 5 StR 527/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1025

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 527/14

vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Brandstiftung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2014
be-schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2014, soweit es diesen Angeklagten [X.], nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.]n zu den Fällen 1 bis 5, 7, 9 und 11 sowie im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellun-gen
aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.] verübte der Angeklagte meist im Zusammenwirken mit Mittätern eine Serie von

teils versuchten

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Diebstahlstaten. Ferner setzte er mit einem Mittäter ein zuvor gestohlenes [X.]fahrzeug in Brand, um Spuren zu vernichten. Nach seiner Festnahme legte [X.] Geständnis ab und be-zeichnete Mittäter ([X.]).
Das [X.] hat wegen der geleisteten [X.] hinsichtlich der Brandstiftung am [X.]fahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) die Regelung des
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angewandt und
die hierfür verhängte [X.] nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert (Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe). Hingegen hat es in Bezug auf die Taten 1 bis 5, 7, 9

eine Anwendung des § 46b StGB nicht erwogen.
2. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
a) Allerdings weist der [X.] mit Recht darauf hin, dass die Verfahrensweise des [X.] in Einklang steht mit § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des am 1. August 2013 in [X.] getretenen 46.
StrÄndG
vom 10. Juni 2013 ([X.] I S.
1497). Seither muss

in [X.] Einengung der vormals geltenden Regelung

zwischen der durch den [X.] (hier allein der Brandstiftung) und dessen eigener Straftat ein Zusammenhang gegeben sein. Daran würde es hier fehlen. Die Voraussetzungen bandenmäßiger Begehung hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Die vorliegend gegebene jeweils spontane Verübung von Straftaten aus einem eher losen Zusammenschluss von latent tatgeneigten Personen heraus kann dem

eng zu verstehenden

Zusammenhangserfor-dernis aber nicht genügen (vgl. auch Regierungsentwurf eines 46.
StrÄndG in BT-Drucks. 17/9695,
S. 8 f.).
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b) Jedoch hat der Angeklagte sämtliche Taten vor dem 1. August 2013 s-[X.], Beschlüsse vom 18. März 2010

3 StR 65/10, [X.], 523, 524; vom
26. Oktober 2010

4 [X.], [X.]R StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesände-rung
17), hätte das [X.] entsprechend der zur Tatzeit geltenden [X.] des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Strafmilderung ungeachtet eines Zusammenhangs hinsichtlich jeder der aus einem Strafrahmen mit erhöhtem Mindestmaß entnommenen Einzelstrafe prüfen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2010

5 [X.], [X.]St 55, 153, 156 f.; Urteil vom
20. März 2014

3 [X.], [X.], 619, 620 Rn. 15, jeweils mwN). Das ist rechtsfehlerhaft nicht geschehen.
3. Trotz der durchgehend überaus milden Strafbemessung vermag der [X.] nicht völlig auszuschließen, dass das [X.] in den relevanten Fäl-len zu dem Angeklagten noch günstigeren
Einzelstrafen gelangt wäre, wenn es die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB aF insoweit erwogen und bejaht hätte. Die betroffenen [X.] können daher keinen [X.] haben, was zugleich dem [X.] die Grundlage ent-zieht.
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4. Die Feststellungen werden durch den [X.] nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

[X.]

Schneider Dölp

König Bellay
8

Meta

5 StR 527/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 5 StR 527/14 (REWIS RS 2014, 1025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1025

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 65/10

4 StR 495/10

5 StR 182/10

3 StR 429/13

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