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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 20. Juli 1999 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]: 108.903,94 •Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, [X.] bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,daß aus der in Ziffer 15.2 des [X.] enthaltenen salvatorischen Klauseleine Verpflichtung der Parteien zur Nachholung der Schriftform hergeleitet wer-den kann. Mit dieser Klausel haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt,daß im Falle der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung die Gültigkeit der übri-gen Bestimmungen nicht berührt werden solle, und sich zugleich verpflichtet, indiesem Fall solche Vereinbarungen zu treffen, die den wirtschaftlichen Zweckder ungültigen oder fehlenden Bestimmungen, soweit möglich, in rechtlich gülti-- 3 -ger Weise erfllen. Die Klausel sollte also - wie bei [X.] mit [X.] - die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, die ge-mû § 139 BGB zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages fren kann, [X.]. Hier jedoch geht es nicht um die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel,sondern um die angeblich unzureichende Bezeichnung des [X.],die lediglich zur Nichtwahrung der Schriftform und damit zur Rechtsfolge des§ 566 Satz 2 BGB fhren wrde, nicht aber zur Unwirksamkeit des Vertrages.Ob der Bestimmung der Ziffer 15.2 des [X.] eine weitergehende Be-deutung zuzumessen ist, ist daher fraglich, kann aber letztlich dahinstehen.Denn der Feststellungsanspruch ist schon deshalb [X.], weil [X.] dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. t. Das Mie-tobjekt ist durch die Angaben in Ziff. 1.1 des Vertrags hinreichend bestimmbarbezeichnet. Durch die konkrete Angabe der Örtlichkeiten (1. OG und hintererHofbereich) sowie die jeweilige Circa-Angabe der Quadratmeter ist das Mie-tobjekt festgelegt. Dessen przise Lage und Anordnung lassen sich aufgrundder Vorgaben im Mietvertrag an Ort und Stelle feststellen. Die im [X.] in Bezug genommenen [X.] lediglich die Funktion [X.]; ihnen kommt kein eigener rechtsgescftlicher Erkl-rungswert zu (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999,2591 ff., vom 7. Juli 1999 - [X.] - NJW 1999, 3257 ff.).Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. XII ZR 248/99 (REWIS RS 2002, 2253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2253
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