Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZR 173/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1316

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[X.] [X.]/02vom2. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr. Ahlt undDr. [X.]:Der als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom4. September 2002 anzusehende Antrag der [X.]n, [X.] aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats [X.] [X.] vom 29. Mai 2002 [X.] bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückge-wiesen.Gründe:Das Begehren der [X.]n ist unbegründet.Der Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon [X.], daß die [X.] in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach§ 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die [X.] ohne Erfolg. [X.] zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsge-richt hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formuliertenAntrag offensichtlich dahin verstanden, daß die [X.] die einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Ent-scheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenenAntrag stattgegeben. Da die [X.] im weiteren Verlaufe des [X.] -fahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon [X.], daß das Berufungsgericht das Begehren der [X.]n zutreffendbeurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die [X.] aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einenSchutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem [X.] 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt.Aber selbst wenn dem Schriftsatz vom 14. März 2000 die Ankündigungeines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der [X.]nnicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in dermündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbe-stand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und [X.] kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem [X.] des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Ver-handlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die [X.] [X.] nach § 712 ZPO [X.] -Hätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächstfristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragenmüssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschiedenhat.Hahne[X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 173/02

02.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZR 173/02 (REWIS RS 2002, 1316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1316

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