Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2023, Az. B 11 AL 42/21 R

11. Senat | REWIS RS 2023, 9003

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Tatbestandsberichtigungsantrag wegen unrichtiger Würdigung- fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Beweiskraft des Tatbestandes


Tenor

Der Antrag des [X.], den Tatbestand des [X.] vom 15. Februar 2023 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2023 die Revision des [X.], der sich als Rechtsanwalt selbst vertreten hat, zurückgewiesen. An der Verhandlung waren als Berufsrichter die damalige Vizepräsidentin des [X.] sowie die [X.] am [X.] und Dr. Sc beteiligt. Das im Termin verkündete Urteil ist dem Kläger am 4.7.2023 zugestellt worden. Am 18.7.2023 hat der Kläger einen Antrag auf [X.] gestellt. Er macht geltend, das Urteil enthalte zwei unrichtige Passagen, die zu streichen seien. Außerdem sei eine in dem Urteil als "Auffassung des [X.]" bezeichnete Feststellung unrichtig.

2

II. 1. Zur Entscheidung über den Antrag des [X.] auf [X.] sind nur die an der mündlichen Verhandlung beteiligten [X.] am [X.] und Dr. Sc berufen. Nach § 139 Abs 2 Satz 1 [X.], der im Revisionsverfahren unmittelbar anwendbar ist (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 2. Aufl 2022, § 153 RdNr 18 mwN), hat der Senat durch Beschluss und, da er ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ohne ehrenamtliche [X.] (vgl § 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 [X.]) zu entscheiden. Außerdem wirken nur die [X.] mit, die an dem Urteil mitgewirkt haben, soweit sie nicht verhindert sind (§ 139 Abs 2 Satz 3 und 4 [X.]). Verhindert in diesem Sinne ist wegen ihrer Ernennung zur [X.]in des [X.] im April 2023 die frühere Vizepräsidentin des [X.]. Durch ihre Ernennung zur [X.]in des [X.] (§ 10 [X.]G) ist sie zwar aus ihrem bisherigen Amt nicht ausgeschieden, ihre Rechte und Pflichten aus dem Amt ruhen aber (§ 101 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 70 DRiG; vgl [X.] vom 11.10.1983 - 1 BvL 73/78 - [X.]E 65, 152 <158 f>; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2022, § 101 RdNr 2). Ihr ist daher eine Mitwirkung an der vorliegenden Entscheidung von Rechts wegen nicht möglich.

3

2. Der Antrag des [X.] ist unzulässig. Es fehlt schon an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl dazu [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 2. Aufl 2022, § 139 RdNr 13 ff; [X.] in [X.], § 139 RdNr 12, Stand 1.8.2023).

4

§ 139 Abs 1 [X.] ergänzt die Möglichkeit einer Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 138 [X.] und bestimmt, dass für den Fall, dass der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine [X.] wird durch den verfahrensrechtlichen Sinn und Zweck des [X.] bestimmt. Der Tatbestand hat nach § 314 ZPO, der über § 202 Satz 1 [X.] auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, Beweiskraft für das mündliche Vorbringen der Beteiligten. Dementsprechend ist eine Tatbestandberichtigung auf das mündliche tatsächliche Vorbringen und die [X.] und Anträge der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beschränkt (so die [X.] zu § 119 VwGO, vgl [X.] vom 10.10.2018 - 6 A 3/16 - juris RdNr 2 mwN; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 139 RdNr 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2020, § 139 RdNr 4). Die [X.] erfasst nicht die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des Gerichts; einem Antrag auf [X.] fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zu berichtigenden Tatsachen nicht dieser gesetzlichen Beweiskraft oder gesetzlichen Bindungsregelungen unterliegen ([X.] vom 10.10.2018 - 6 A 3/16 - juris RdNr 2). So liegt der Fall hier.

5

Der Kläger macht keine auf Vorbringen in der mündlichen Verhandlung oder Prozesserklärungen bezogenen Unrichtigkeiten geltend. Vielmehr beanstandet er die aus seiner Sicht unrichtige Würdigung von Bescheiden bzw seines schriftlichen Revisionsvorbringens, worauf sich die Beweiskraft des Tatbestands nicht erstreckt. Hinzu kommt, dass auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Unrichtigkeiten (vgl auch dazu [X.] vom 10.10.2018 - 6 A 3/16 - juris RdNr 2, mwN; [X.] in [X.], § 139 RdNr 12, Stand 1.8.2023) weder aufgezeigt noch ersichtlich ist.

        

B. [X.]

Söhngen

Meta

B 11 AL 42/21 R

31.08.2023

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Nürnberg, 19. Mai 2020, Az: S 10 AL 419/18, Urteil

§ 139 Abs 1 SGG, § 139 Abs 2 S 1 SGG, § 139 Abs 2 S 3 SGG, § 139 Abs 2 S 4 SGG, § 202 S 1 SGG, § 314 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2023, Az. B 11 AL 42/21 R (REWIS RS 2023, 9003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9003

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Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils


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