Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2004, Az. XII ZB 62/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1757

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 62/04 vom 8. September 2004 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 26. Februar 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 27. Oktober 2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß [X.] nicht in Höhe von 488,55 •, sondern 468,84 •, bezogen auf den 31. Mai 2001, begründet werden. Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 21. Juni 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 27. Mai 1950) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 4. Juni 1947) am 8. Juni 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) - 3 - und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] von monatlich 488,55 •, bezogen auf den 31. Mai 2001, [X.] hat. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Ent-scheidung dahin abgeändert, daß [X.] in Höhe von monatlich 428,08 • begründet werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Juni 1968 bis 31. Mai 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der [X.] in Höhe von mo-natlich 1.453,89 • und der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.], monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 490,22 • und bei der [X.] in Höhe von (dynamisiert) 0,22 • ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften hat das [X.] als volldynamisch bewer-tet und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 107,29 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die für die [X.] bei der [X.] bestehenden Anrechte insgesamt als statisch bewertet wissen. Die Parteien sowie die weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 4 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist begründet. 1. Das [X.] hat die für die Antragstellerin bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der [X.]-Anwartschaften in eine dynamische Versor-gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 5,1 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 51 Jahre) um 65 % auf 8,415 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Aus der Jahresrente von 1.287,48 • errechnet sich demnach ein Barwert von 1.287,48 • x 8,415 = 10.834,14 •. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungs-faktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 1,0373 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 24,83 • eine dynamische Rente von 25,76 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe von 1.453,89 • stehen somit Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 490,22 • + 25,76 • + 0,22 • = 516,20 • gegenüber, so daß sich eine - 5 - Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 468,84 • errechnet (1.453,89 • ./. 516,20 • = 937,69 •; 937,69 • : 2 = 468,84(5) •).
[X.] [X.] [X.] Vézina Dose

Meta

XII ZB 62/04

08.09.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2004, Az. XII ZB 62/04 (REWIS RS 2004, 1757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1757

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