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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 4. August 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 22. März 2004 aufgehoben und Ziff. II des Urteils des Amtsgerichts - Fami-liengericht - [X.] vom 21. Januar 2004 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Vom [X.] Nr. 10 110958 [X.] der Antragstellerin bei der [X.] werden auf das [X.] Nr. 59 230269 [X.] des Antragsgegners bei der [X.] Ham-burg [X.] in Höhe von monatlich 1,25 •, bezo-gen auf den 30. November 2002, übertragen. Der Monatsbetrag der [X.] ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder werden auf dem [X.] 230269 [X.] des Antragsgegners bei der [X.] Hamburg Ren-tenanwartschaften von monatlich 18,60 •, bezogen auf den
30. November 2002, begründet. Der Monatsbetrag der [X.] ist in Entgeltpunkte umzurechnen. - 3 - Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 25. August 1985 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 11. September 1958) ist dem E-hemann (Antragsgegner; geboren am 23. Februar 1969) am 6. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] der Antragstellerin bei der [X.] für Angestellte ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] des Antragsgegners bei der [X.] Hamburg ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.] in Höhe von monatlich 1,25 •, bezogen auf den 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei [X.] im Wege des analogen [X.]s nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] des Antragsgegners bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 54,97 •, bezogen auf den 30. November 2002, begründet. - 4 - Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1989 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.] und der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 198,75 • für die Antragstellerin und 196,25 • für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der [X.] beste-henden Anwartschaften hat das [X.] als volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 109,94 • dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchten die Antragstellerin und die [X.] die bei dieser bestehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Der Antragsgegner sowie die [X.] und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden der Antrag-stellerin und der [X.] sind begründet. 1. Das [X.] hat die für die Antragstellerin bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Ü-berprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind - 5 - (vgl. [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der [X.]-Anwartschaften in eine dynamische Versor-gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,6 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 44 Jahre) um 65 % auf 5,94 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Aus der Jahresrente von 1.319,28 • errechnet sich demnach ein Barwert von 1.319,28 • x 5,94 = 7.836,52 •. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,4387 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 • eine dynamische Rente von 37,20 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe von 196,25 • stehe somit Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von [X.] 198,75 • + 37,20 • = 235,95 • gegenüber, so daß sich eine Aus-gleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 19,85 • errechnet (235,95 • ./. 196,25 • = 39,70 •; 39,70 • : 2 = 19,85 •). Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch [X.] zu erfolgen in Höhe von 1,25 • (198,75 • ./. 196,25 : 2). Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] in Höhe - 6 - von 18,60 • (37,20 • : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. Hahne [X.] [X.] [X.]
Meta
04.08.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 87/04 (REWIS RS 2004, 2023)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2023
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