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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 92/14
vom
27. November 2014
in der Baulandsache
wegen Besitzeinweisung
-
2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.],
[X.] und Reiter
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 2
gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen
des Oberlandesgerichts [X.] vom 31.
Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 2
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 300
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt im Auftrag der Stadt L.
und des [X.] L.
Land de-ren jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und [X.]. Für das
Bauvorhaben
"Errichtung und
Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung"
im Rahmen des Gesamtkonzepts zur [X.] [X.]
benötigte die Beteiligte zu 2 vorübergehend
eine 425
m² umfassende Teilfläche des Flurstücks Nr.
52 ([X.]
, Grundbuchblatt 1886). Der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen betrug
0,21
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Mit Beschluss vom 1.
Februar 2012 wies die Beteiligte zu 3
die Beteiligte zu
2
vorübergehend vorzeitig unter anderem in den Besitz der hier maßgebli-chen Fläche ein. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1
Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gestellt verbunden mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 224 Satz 2 BauGB, § 80 Abs. 5 VwGO.
Das Landge-richt ordnete die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung an. Diesen Beschluss änderte das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 20.
März 2012 ab und lehnte den Antrag ab. Im Anschluss
daran
errichtete die Beteiligte zu
2
die Baustraße, sanierte den Abwasserkanal und baute schließ-lich die Baustelleneinrichtung wieder zurück. Die Abnahme der Arbeiten fand am 29.
Oktober 2012 statt. Sodann hat
die Beteiligte zu 1 die Hauptsache für erledigt
erklärt. Die Beteiligte zu
2 hat
sich dieser Erklärung nicht angeschlos-sen.
Das [X.] hat festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist und den Streitwert auf bis zu 300
Die dagegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 ist vom Berufungs-gericht verworfen worden. Der Streitwert ist auf bis zu 300
r-den.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] zu 2
ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung
weiter.
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II.
1.
Die Revision ist unzulässig. Gemäß §
542 Abs. 2
Satz
2 ZPO findet die Revision gegen
Urteile, durch die
über die vorzeitige Besitzeinweisung im
Ent-eignungsverfahren entschieden wird, nicht statt.
Dies gilt auch dann, wenn -
wie hier -
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl.
Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 542 Rn. 5 unter Hinweis auf [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2002 -
VII ZB 11/02, [X.]Z 152, 195, 196 f).
Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie vom Berufungsge-richt zugelassen wurde. Durfte nämlich die Zulassung der Revision verfahrens-rechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002
[X.] 271/02, [X.], 70; Urteil vom 4.
März 2011 -
V
ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn.
4).
2.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats ist für das Besitzeinwei-sungsverfahren
nach § 3 ZPO der Streitwert grundsätzlich mit 20
% des Werts der betroffenen Grundstücksfläche zu bemessen (vgl. Senatsurteile vom 27.
September 1973 -
III
ZR 131/71, [X.]Z 61, 240, 251
f; vom 26.
Februar 1976 -
III
ZR 164/73, [X.], 669, 672; vom 2.
Februar 1978 -
III
ZR 29/76, [X.], 518; siehe auch Beschluss vom heutigen Tage in der Sache [X.]/14).
Auf die Frage, ob das [X.]
(Summe der bis zur Erledi-gungserklärung angefallenen Kosten)
20
% des Grundstückswerts
übersteigt,
kommt es nicht an, da nach einer einseitigen Erledigungserklärung der [X.] nicht höher sein kann
als der Hauptsachestreitwert (vgl. Senatsbeschluss
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vom 19.
Dezember 1985 -
III
ZR 217/84, [X.] §
22 Nr.
12; [X.], Urteil vom 11.
Juli 1990 -
XII
ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2013 -
10 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
U 2/13 Bau -
Meta
27.11.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 92/14 (REWIS RS 2014, 906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 906
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