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PDF anzeigen [X.] vom 6. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
hier: Revision der Nebenklägerin [X.]
- 2 -
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juli 2005 beschlossen: Die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2004, soweit es den Angeklagten S. betrifft, sowie die hierdurch diesem Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklä-gerin [X.] auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin [X.] hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten S. und betreffend den Mitangeklagten [X.]Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten S. konkludent dadurch zurück-genommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten [X.] be-gründet hat. Rissing-van Saan
Otten Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
06.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. 2 StR 131/05 (REWIS RS 2005, 2722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2722
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