Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 287/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4180

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 287/13

vom

10. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die
Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape

am 10. Juli 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
November 2013 wird auf Kosten der [X.].

Der Streitwert wird auf 93.296

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsrund auf. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch die [X.] getragen, dass die [X.] der Beklagten an §
96 Abs.
1 Nr.
3, §
133 Abs.
1 [X.] scheitert.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass §
133 Abs.
1 [X.] eingreift, weil der Schuldner mit einem von der Beklagten erkann-ten Benachteiligungsvorsatz vorgegangen ist.

a) Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshand-1
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lung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem [X.] nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen ([X.], Urteil vom 27.
Mai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155,
75, 84; vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR 97/06, [X.], 1579 Rn.
8).
Hat der Schuldners sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, so ist zu unterscheiden, ob er den Fall, dass
sie nicht eintrete, erwartet und wünscht, oder ob er die Benachteiligung in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhal-ten zu lassen. Im ersteren Fall hat er die Benachteiligung nicht gewollt, im zwei-ten dagegen ist der Benachteiligungsvorsatz gegeben ([X.], Urteil vom 26.
Februar 1969 -
VIII
ZR 41/67, [X.], 374,
376).

b) Danach sind die Voraussetzungen eines Benachteiligungsvorsatzes im Streitfall erfüllt. Der Schuldner hat, wie die Beklagte erkannte, eine Gläubi-gerbenachteiligung gebilligt, weil er in Kenntnis der gegen ihn gerichteten [X.] seiner Arbeitnehmer, ohne die
gerichtliche Klärung der bereits an-hängigen Rechtsstreitigkeiten abzuwarten, die Beklagte bevorzugt befriedigt hat. Selbst wenn er die Forderungen der Arbeitnehmer persönlich als unbe-gründet erachtete, hat er in Kauf genommen, dass diese Forderungen, wenn sie -
wie tatsächlich geschehen
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rechtskräftig zuerkannt werden, infolge der vorherigen Befriedigung der Beklagten einen Ausfall erleiden.

2. Die Feststellung einer Zahlungseinstellung (§
17 Abs.
2 Satz 2 [X.]) des Schuldners scheitert nicht -
wie die Beklagte geltend macht
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daran, dass dieser lediglich zahlungsunwillig war.

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Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Lag eine Zahlungseinstellung vor, wird gemäß §
17 Abs.
2 Satz 2 [X.]
gesetzlich vermutet, dass nicht ledig-lich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die [X.] kann vom Prozessgegner widerlegt werden. Dazu ist es ihm unbe-nommen, der auf eine Zahlungseinstellung gestützten Annahme der [X.] etwa durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengut-achtens oder auf Vernehmung vom Zeugen zum Nachweis entgegenzutreten, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für den Schuldner eine Deckungslücke von weniger als 10
v.[X.] auswies ([X.], Urteil vom 15.
März 2012 -
IX
ZR 239/09, [X.], 711, Rn.
18). Einen solchen Antrag hat die [X.] ausweislich ihres [X.] nicht gestellt.

3. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art.
103 Abs.
1 GG) ist nicht gegeben.

Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten bereits widersprüchlich, weil sie einerseits geltend macht, von der Unbegründetheit der weiteren gegen den Schuldner gerichteten Forderungen ausgegangen zu sein, die [X.] hin-gegen darauf stützt, von diesen Forderungen überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Davon abgesehen kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht eine Kenntnis der Forderungen [X.] hat. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Einlegung eines [X.] (§
320 ZPO) in dem [X.] nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bin-dend zugrunde zu legen (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 48/10, [X.]Z 188, 373 Rn. 12;
vom 8.
Mai 2013 -
IV
ZR 233/11, [X.], 1115 Rn.
19).
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4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
5 O 387/12 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2013 -
I-22 [X.]/13 -

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Meta

IX ZR 287/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 287/13 (REWIS RS 2014, 4180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4180

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 287/13

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