Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. IX ZR 50/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4028

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121017UIXZR50.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 50/15

Verkündet am:

12. Oktober 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1
Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typi-scherweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur [X.] ist.

[X.], Urteil vom 12. Oktober 2017 -
IX ZR 50/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017 durch [X.], die Richterinnen
Lohmann, [X.], [X.] [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2015 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

H.

(fortan: Schuldner) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W.

GmbH (fortan: GmbH). Die GmbH führte von 1999 bis 2003 Umsatzsteuer in Höhe von

nicht ab. Es kam zu entsprechenden Steuernachforderungen des Finanzamts. Zudem forderte die [X.] mit Bescheid vom 6. Juli 2007 von der GmbH wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge rund 10.
Oktober 2007 stellte der Schuldner als Geschäftsführer der GmbH Insol-venzantrag für die GmbH;
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 1. Februar 2008 eröffnet.

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Am 29. April 2008 erließ das Finanzamt O.

(fortan: Finanzamt) k-ständiger [X.] der GmbH (fällig ab 23. Mai 2008) und am 1.
Oktober 2008 einen weitererückständiger Lohnsteuerschulden der GmbH (fällig ab 7. November 2008). Die Ermittlungen der [X.] des Finanzamts führten zu einer Straf-anzeige gegen den Schuldner wegen Steuerhinterziehung. [X.] wurde das Strafverfahren gegen den Schuldner vor dem [X.] we-gen der von ihm als Geschäftsführer zugunsten der GmbH hinterzogenen Um-satz-
und Lohnsteuern durchgeführt; die Hauptverhandlung dauerte vom 19.
September bis 22. Dezember 2008.
Im Strafverfahren wurde die
Absprache getroffen,
dass die zu erwartende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werde, wenn der Schuldner binnen einer von dem Gericht bestimmten Frist zahle. Daraufhin gewährte die Ehefrau des Schuldners diesem mit Vertrag vom 30. November 2008 ein unbefristetes Dar-.
Sie überwies den Darlehensbetrag am 18. Dezember 2008 auf ein Konto des Schuldners; anschließend überwies der Schuldner 295.950

diesen Betrag am gleichen Tag zusammen mit zwei weiteren Beträgen von 69.000

"Haf-tungsbesch. [X.], UST 1999-2003"
an das Finanzamt weiter. Am 22.
De-zember 2008 verurteilte das [X.] den Schuldner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.

Auf Antrag des Finanzamts vom 8. Mai 2009 und nachfolgenden Eigen-antrag des Schuldners vom 8. Juni 2009 eröffnete das Insolvenzgericht am 3.
September 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners 2
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und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger hat die Zahlung vom 18. Dezember 2008 in Höhe von 29

Die Zahlungsklage des [X.] hat beim Landgericht Erfolg
gehabt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege eine anfechtbare [X.] vor. Diese habe die Gläubiger benachteiligt. Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass der Schuldner mit [X.] gehandelt habe. Es könne unterstellt werden, dass der Schuldner gewusst habe, dass er als Geschäftsführer auch für die nicht abgeführten Sozialversi-cherungsbeiträge persönlich hafte und dass er damit gerechnet habe, von der Krankenkasse persönlich in die Haftung genommen zu werden. Dies genüge jedoch nicht, um einen Benachteiligungsvorsatz feststellen zu können, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht zahlungsunfähig gewesen sei.

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Zahlungsunfähigkeit sei nach § 17 Abs. 2
Satz 2 [X.] anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe. Zahlungseinstellung er-fordere jedoch nicht nur, dass der Schuldner
nicht zahle, sondern auch, dass er hierzu nicht in der Lage und nicht nur [X.] sei. Der Kläger lege nicht ausreichend dar, dass der Schuldner in diesem Sinn zahlungsunfähig ge-wesen sei. Das vom Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis genüge nicht. Zudem seien
der Verbleib der mit den Straftaten erzielten Einnahmen und der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellte
enorme
Zuwachs des [X.] ungeklärt.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Für den in § 133 Abs. 1 [X.] vorausgesetzten [X.] des Schuldners genügt bedingter Vorsatz. Ein Benachteiligungsvorsatz ist deshalb nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 [X.]) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemei-nen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge -
sei es auch als unver-meidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils -
erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfä-higkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz, denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies gilt auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird ([X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
IX ZR 280/13, [X.], 1868 Rn. 17 mwN).

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Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten [X.] und darum auch im Rahmen des [X.] nach §
17 [X.] ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 -
IX [X.], [X.], 1631 Rn.
6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz
1 [X.] kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquidi-tätsbilanz ist im [X.] jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungs-einstellung (§
17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) die gesetzliche Vermutung der [X.] begründet ([X.], Urteil vom 30. Juni 2011 -
IX ZR 134/10, [X.], 1429
Rn. 10 mwN).

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des festge-stellten Sachverhalts eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) des Schuldners zum Zahlungszeitpunkt verneint, weil es die für die [X.] geltenden Maßstäbe verkannt hat.

a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhal-ten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen ([X.], Urteil vom 20. No-vember 2001 -
IX ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 184 f). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen ([X.], Urteil vom 21. Juni 2007 -
IX [X.], [X.], 1616 Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus ([X.], Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 -
IX ZR 93/06, [X.], 452 Rn. 21 jeweils mwN). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen be-trächtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen ([X.], Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 10
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11. Februar 2010 -
IX ZR 104/07, [X.], 711 Rn. 42). Die Nichtzahlung [X.] einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist ([X.], Urteil vom 20. November 2001 -
IX ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 185).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt -
anders als das Berufungsge-richt meint
-
auch dann Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) vor, wenn der Schuldner in Wirklichkeit nur [X.] ist. Ausschlaggebend ist der nach außen hervortretende, objektive Eindruck. Zwar kann eine [X.] auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Eine insolvenzrechtlich erhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt aber nur vor, wenn der Schuldner tatsäch-lich noch zahlungsfähig ist. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zahlungseinstellung
erfüllt, wird jedoch gemäß §
17 Abs. 2 Satz 2 [X.] gesetz-lich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfä-higkeit vorlag ([X.], Urteil vom 15.
März 2012 -
IX ZR 239/09, [X.], 711 Rn. 18). Im Fall der Zahlungseinstellung setzt deshalb die Feststellung der [X.] unerheblichen Zahlungsunwilligkeit die Feststellung der [X.] voraus. Sie muss der [X.] beweisen ([X.], aaO Rn. 19).

b) Nach diesen Maßstäben lag beim Schuldner Zahlungseinstellung vor. Er hat die seit 23. Mai 2008 fällige Forderung des Finanzamts über 597.852,15

o-wenig beglichen wie die seit 7. November 2008 fällige Forderung über euerschulden der GmbH. Er hat keine Einwände gegen die [X.] erhoben. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sich der Schuldner in anderer Weise gegen die Forderungen verteidigt hat. Auch das gegen den Schuldner wegen der Steuerhinterziehungen geführte 13
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Strafverfahren hat ihn nicht veranlasst, die offenen Forderungen zu begleichen. Im Rahmen der [X.] im Dezember 2008 erklärte sich der Schuld-ner nur zur Zahlung eines Teilbetrages t-punkt war die Forderung des Finanzamts wegen der [X.] bereits seit über sechs Monaten rückständig, die Forderung wegen der [X.] seit über einem Monat. Schließlich hat der Schuldner die offe-nen Forderungen gegenüber dem Finanzamt auch bis zur Eröffnung
des Insol-venzverfahrens nicht weiter zurückgeführt. Angesichts dieser Umstände und der Höhe der offenen Forderungen drängte sich für die beteiligten Verkehrs-kreise der berechtigte Eindruck auf, dass der Schuldner außerstande war, sei-nen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Es lag Zahlungseinstellung vor.

Beweis für eine gleichwohl bestehende Zahlungsfähigkeit des [X.] hat der Beklagte nicht angetreten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Verbleib an den Schuldner
im Zusammenhang mit
den Straftaten gezahlter 791.015,67

"enormen"
Zunahme des Privatvermögens des [X.] und seiner Ehefrau sind für die Feststellung der Zahlungsfähigkeit uner-heblich. Da die im Falle einer Zahlungseinstellung vermutete Zahlungsunfähig-keit auf einem objektiven Mangel an auszugebenden Zahlungsmitteln beruht (Geldilliquidität), kommt es allenfalls insoweit auf ein vorhandenes Vermögen an, als der Schuldner in der Lage wäre, dieses kurzfristig zu liquidieren ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1998 -
IX ZR 313/97, [X.], 76, 78; [X.] in [X.], [X.], 2013, § 130 Rn. 85). Das Berufungsgericht trifft jedoch weder hierzu noch zu Art, Höhe und Zusammensetzung des Vermögens Feststellungen. Zudem soll der Schuldner die Zahlungen aus den Straftaten zwischen Januar 2001 und November 2003 erhalten haben und die Zunahme des Privatvermögens in den letzten fünf Jahren vor März 2005 erfolgt sein. Es 15
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ist nicht ersichtlich, warum diese Vorgänge aus Zeiträumen, die lange vor den zur Zahlungseinstellung führenden Forderungen des Finanzamts lagen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Dezember 2008 belegen könnten (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. März 2012 -
IX ZR 239/09, [X.], 711
Rn. 23).

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur End-entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Für die weitere [X.] und Entscheidung weist der Senat auf folgende Punkte hin:

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine
Rechtshandlung des Schuldners und die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs.
1 [X.] durch die Weiterleitung des dem Schuldner von seiner Ehefrau zur Verfü-gung gestellten Darlehe-
anders als der Beklagte geltend macht
-
weder entgegen, dass die Forderung des [X.] auf Steuerstraftaten des Schuldners zurückgeht noch dass die dem Schuldner von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten [X.] aus den vom Schuldner begangenen Straftaten stammen. Für die vom Beklagten geltend gemachte Einschränkung nach § 242 BGB ist kein Raum.

2. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung den Sach-verhalt zur Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung umfassend
zu würdigen haben.

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a) Insbesondere wird -
bezogen auf den Schuldner
-
zu prüfen sein, ob der Schluss von der Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit und sodann von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz auch dann möglich ist, wenn -
wovon nach dem bisherigen Sachvortrag auszugehen ist
-
im Jahr 2008 allein die die Zahlungseinstellung begründenden Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Beklagten bestanden haben sollten (vgl. [X.], Urteil vom 13. August 2009 -
IX ZR 159/06, [X.], 1943 Rn.
14)
und der Schuldner selbst nicht gewerblich oder unter-nehmerisch tätig war. Insoweit wird das Berufungsgericht das unbefristete Dar-lehen
der Ehefrau zu würdigen haben und gegebenenfalls zu klären haben, ob im Jahr 2008 weitere Gläubiger mit fälligen Ansprüchen vorhanden waren oder der Schuldner bereits im Jahr 2008 damit rechnete, Nachforderungsbescheide hinsichtlich der von der GmbH nicht
abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Auch insoweit genügt bedingter Vorsatz des Schuldners.

b) Der [X.] wird -
anders als das Berufungsgericht [X.] hat
-
im Allgemeinen nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit Erfüllung der Auflage einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu entgehen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2008 -
IX ZR 17/07, [X.], 1291 Rn. 19). So ist der [X.] als Motiv gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen bei der anfecht-baren Abführung von [X.] an die Einzugsstellen der Sozial-versicherung geradezu die Regel (vgl. § 266a StGB), ohne dass dies dem be-dingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegensteht ([X.], aaO). Für die Fälle, in denen der Schuldner in der eröffneten Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung einer Auflage nachkommt, den entstandenen Steuerscha-den teilweise zu beseitigen, ergibt sich nichts anderes.

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c) Das Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
offen gelassen, ob der Beklagte den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Insoweit wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Vorausset-zungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfüllt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beklagte über den genauen Hergang des Zahlungsflusses informiert war (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2013 -
IX ZR 4/13, [X.], 2113
Rn. 17 ff).

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts
ergibt sich, dass der [X.] spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung auch die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt
hat. Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die [X.] bereits dann, wenn er selbst bei [X.] seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen ([X.], Urteil vom 30. April 2015 -
IX ZR 149/14, Z[X.] 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016
-
IX [X.], Z[X.] 2016, 1749 Rn. 21). Da nach den bisherigen Feststellun-gen der Schuldner selbst nicht unternehmerisch oder gewerblich tätig war, ist für die von § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] weiter verlangte Kenntnis des
Beklagten von der eintretenden Gläubigerbenachteiligung erforderlich, dass der
Beklagte von weiteren Gläubigern des Schuldners oder davon wusste, dass beim Schuldner zukünftig andere Verbindlichkeiten entstehen werden, die der Schuldner nicht im selben Maße bedienen kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. [X.] 2009 -
IX ZR 159/06, [X.], 1943 Rn. 14; vom 4. Mai 2017 -
IX [X.], [X.], 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 -
IX [X.], [X.], 1424 Rn. 30). Insoweit wird es ebenfalls darauf ankommen, welche Vorstellun-gen und Kenntnisse der Beklagte hinsichtlich drohender [X.] für die von der GmbH hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge [X.]. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob dem Beklagten die Ermittlungsergeb-21
22
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nisse aus den Steuerstrafverfahren und die sich daraus ergebende Hinterzie-hung von Sozialversicherungsbeiträgen -
wofür vieles spricht
-
bekannt gewe-sen sein sollten.

[X.]
Lohmann
[X.]

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
2/4 O 485/12 -

O[X.], Entscheidung vom 12.02.2015 -
8 [X.] -

Meta

IX ZR 50/15

12.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. IX ZR 50/15 (REWIS RS 2017, 4028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4028

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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