Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 4 StR 86/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6354

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Fehlverstehen der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Angeklagten


Tenor

1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des [X.] bei dem [X.] vom 18. Dezember 2012 wird verworfen.

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die auswärtige [X.] des [X.] bei dem [X.] hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil vom 18. Dezember 2012 dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der [X.] vorläufig untergebracht ist, ging am 28. Dezember 2012 beim [X.], am 3. Januar 2013 beim [X.] und am 4. Januar 2013 bei der auswärtigen [X.] bei dem [X.] ein.

2

1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 [X.]). Gemäß § 341 Abs. 1 [X.] hat die [X.] bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 [X.]); bei Urteilen einer auswärtigen [X.] kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden ([X.], Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 StR 456/94, [X.]St 40, 395, 397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 – [X.], NJW 1967, 107; [X.], [X.], 55. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 [X.]).

3

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des § 341 Abs. 1 [X.] einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte angesichts der [X.] damit rechnen musste, dass sein am 22. Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am 28. Dezember 2012, und damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die [X.] an das falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden vom 7. Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt, dass die Revision beim [X.] nur zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schriftlich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 [X.]; [X.], aaO, § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Betracht kommt (vgl. [X.], aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteidiger hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der [X.] belehrt. Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt die Gesetzeslage korrekt dar.

4

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 [X.]), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm innerhalb der [X.]sfrist zugegangene schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden.

Mutzbauer                                Roggenbuck                                Cierniak

                        Bender                                           Reiter

Meta

4 StR 86/13

24.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 18. Dezember 2012, Az: 10 KLs 91 Js 1523/12 - 8/12

§ 44 StPO, § 45 StPO, § 341 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. 4 StR 86/13 (REWIS RS 2013, 6354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6354


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 86/13

Bundesgerichtshof, 4 StR 86/13, 22.03.2017.

Bundesgerichtshof, 4 StR 86/13, 24.04.2013.


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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 86/13

5 StR 141/22

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