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PDF anzeigen[X.] 337/02vom10. Oktober 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Mai 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt wordenist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.] Staatskasse zur [X.]) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen schul-dig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafenschließt der Senat aus, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe [X.] hätte, wenn die Verurteilung im Fall II. 14 unterblieben [X.] 3 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.[X.] von [X.] [X.]
Meta
10.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. 3 StR 337/02 (REWIS RS 2002, 1219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1219
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