Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. StB 8/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2504

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[X.]BESCHLUSS StB 8/06 vom 20. Juli 2006 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des [X.] - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28. November 2005 - 3 [X.] 159/05 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Ermittlungsrichter des [X.] hat zur Sicherung einer Anordnung auf Verfall des [X.] in Höhe von 61.099,38 • in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Be-schwerde des Beschuldigten ist unbegründet. 1 1. Zum dringenden Verdacht eines Verbrechens des Landesverrats in ei-nem besonders schweren Fall, den der Beschuldigte nicht in Frage stellt, wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Dort wird auch zutreffend ausge-führt, dass der Beschuldigte die Abfindungszahlungen von insgesamt 231.000 M/[X.] als Gegenleistungen für den von ihm begangenen Verrat zum Nachteil der [X.] erlangt hat. Dies gilt auch für den Teilbetrag von 113.000 M/[X.], den die Hauptverwaltung Aufklärung des [X.] auf ein auf den Namen der Ehefrau eröffnetes Konto überwiesen hat, für das der Beschuldigte eine Kontovollmacht und damit die faktische und rechtliche Verfügungsbefugnis erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei 2 - 3 - Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, weshalb das [X.] an die Ehefrau eine Abfindung leisten sollte, während es sich ersichtlich verpflichtet fühlte, für den weiteren Unterhalt des hochrangigen Überläufers auch noch für die [X.] nach dem Zusammenbruch der [X.] zu sorgen. 2. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der [X.] um eine Scheinanordnung handelte, sind nicht gege-ben. Die Verjährung ist somit wirksam unterbrochen. 3 3. Es liegen zumindest derzeit die Voraussetzungen des § 73 c StGB nicht vor. 4 Die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB kommt nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch seine Flucht nach [X.] entzogen hat und somit nicht nachprüfbar ist, über welches Vermögen er dort noch verfügt. Im Übrigen würde die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nur dann eine Wirkung in [X.] entfalten [X.], wenn und soweit er hier Ansprüche auf Rentenzahlungen geltend machen könnte. Dann aber würde dem Verfall ausreichendes Vermögen gegenüberste-hen. Dass diese Rentenansprüche in keinem Herkunfts-Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen (vgl. BGHSt 48, 40), hindert unter den hier gege-benen Umständen eine Verfallsanordnung nicht. Denn wenn der Beschuldigte trotz seines außerordentlich schwerwiegenden Verrats aus seiner früheren Diensttätigkeit Rentenzahlungen erhielte, erscheint es nicht unbillig, ihm die [X.], die ihm der Nutznießer des Verrats für seinen künfti-gen Unterhalt in Form von Abfindungen geleistet hat, im Wege einer [X.] abzuschöpfen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er habe bis zu seinem "Übertritt" in die [X.] "zur vollsten Zu-friedenheit seines Dienstherren seine berufliche Tätigkeit ausgeübt", erscheint 5 - 4 - dies in Anbetracht des schwerwiegenden Verrats gegenüber seinem Diensther-ren und seinen früheren Arbeitskollegen mehr als frivol. Aus diesen Gründen kommt auch die ohnehin nur ausnahmsweise ge-gebene Unbilligkeit nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht. 6 [X.] Miebach von [X.]

Meta

StB 8/06

20.07.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. StB 8/06 (REWIS RS 2006, 2504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2504

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