Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZB 177/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3223

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[X.][X.]/03
vom 8. Juni 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das [X.] zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausge-übt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt [X.] vom 5. Februar 2003 - [X.] - FamRZ 2003, 664). Der Umstand, daß die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen ha-ben, führt zu keinem anderen Ergebnis. [X.], Beschluß vom 8. Juni 2005 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats
- Familiensenat - des [X.] vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. [X.]: 5.328 •

Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Einbeziehung einer betrieblichen Altersver-sorgung in den Versorgungsausgleich. Die am 15. Mai 1987 geschlossene Ehe der Parteien, die durch notarielle Vereinbarung vom 22. August 2000 u.a. Gütertrennung vereinbart und auf etwa entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hatten, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2000 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - vom 20. Juli 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Oktober 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Mai 1987 bis 30. September 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten [X.] der gesetzlichen - 3 - Rentenversicherung bei der [X.] ([X.] zu 1, [X.]), und zwar die am 14. Mai 1956 geborene Ehefrau in Höhe von 257,44 DM und der am 21. März 1960 geborene Ehemann in Höhe von 1.145,44 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2000. Der Ehemann hat in der Ehezeit außerdem bei seinem Arbeitgeber, der [X.] (im folgenden: GmbH), eine unverfallbare Anwartschaft auf ein [X.] in Höhe von 161.978,00 DM = 82.818,00 • erwor-ben (Basiskonto). Nach den maßgebenden betrieblichen Regelungen stellt die [X.], die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, jähr-liche Beiträge zum Basiskonto bereit. Aus diesem Beitrag ergibt sich durch [X.] mit einem Altersfaktor ein Versorgungsbaustein. Die Auszahlung der Versorgung erfolgt bei einem Versorgungsguthaben von bis zu 90.000 DM als "[X.]", d.h. als einmalige Zahlung, bei einem höheren Versorgungs-guthaben in [X.]. Die GmbH behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses 240.000 DM übersteigt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.] auf das Versicherungs-konto der Ehefrau bei der [X.] [X.] in Höhe von (1.145,44 - 257,44 = 888,00 : 2 =) 444 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September 2000, übertragen hat. Eine Einbeziehung der Anwartschaft bei der GmbH in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, auch die bei der GmbH begründete Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzube-ziehen. - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des [X.]s handelt es sich bei der [X.] bei der GmbH um eine betriebliche Altersversor-gung, die, weil sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sei, nicht im Versorgungs-ausgleich berücksichtigt werden könne. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts stehe nicht fest, in welcher Form das [X.] - ob als Kapital oder als Rente - ausgezahlt werde. Insoweit sei kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen zu erkennen, in denen für den Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung oder eine Direktversicherung auf Kapitalbasis mit Rentenwahlrecht abgeschlossen werde; derartige Anwartschaften seien auch dann in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, wenn sie auf einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung beruhten und das Wahlrecht noch nicht ausge-übt sei. Da das Versorgungsguthaben des Ehemannes unterhalb der Grenze von 240.000 DM liege, erfolge seine Auszahlung als Kapital in [X.]; es werde also nicht verrentet. Die Anwartschaft auf dieses Guthaben sei mithin einer Ka-pitallebensversicherung vergleichbar und unterliege nicht dem Versorgungs-ausgleich. 2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. a) Das [X.] hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der GmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei der GmbH begründeten Anrechte auf [X.] bereits [X.] FamRZ 2001, 997 und [X.] FamRZ 2001, 998). Die Anwartschaft ist auf eine - in [X.] zahlbare - Kapitalleistung gerichtet. Ein Anrecht auf Kapital-leistungen fällt aber grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich, da des-sen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist - 5 - und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt ([X.] 88, 386, 395 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung [X.] worden ist (vgl. [X.] vom 9. November 1983 - [X.] 887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - [X.] ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153). Der Umstand, daß der Arbeitgeber möglicherweise später von seiner Befugnis, das Anrecht zu verrenten, Gebrauch macht, falls das bis dahin angesammelte [X.] 240.000 DM übersteigt, steht nicht entgegen. Bis zum Ende der Ehezeit hat der Arbeitgeber dieses Recht nicht ausgeübt. Eine spätere Ausübung des Verrentungsrechts ändert an dem Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende nichts; sie führt insbe-sondere nicht dazu, das Anrecht nachträglich doch noch dem [X.] zu unterwerfen (vgl. [X.] vom 5. Februar 2003 - [X.] - FamRZ 2003, 664). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beitragsorientierte Versorgungen unterfielen, auch soweit sie als Kapitalleistungen ausgezahlt [X.], dem Versorgungsausgleich, teilt der Senat diese Meinung nicht. Sie über-sieht, daß die §§ 1587, 1587 a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung durch das Altersvermögensgesetz (vom 26. Juni 2001 BGBl. [X.]) - unver-ändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung stellt ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 26; zum Wort-laut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vgl. [X.] vom 9. November 1983 aaO). b) Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß die Parteien Gütertrennung mit der Folge vereinbart haben, daß ein [X.] nicht stattfindet und damit auch ein Ausgleich des Anrechts auf das [X.] nicht möglich ist. Zwar mag es nicht voll befriedigend - 6 - erscheinen, die Frage, ob und in welcher Weise ein Ausgleich der Anwartschaft auf das [X.] stattfindet, unter formaler Anknüpfung an die primär vereinbarte Form der Leistung zu beantworten. Die Rechtsstellung des Ehegat-ten des Inhabers einer Versorgungsanwartschaft weist, wie der Senat dargelegt hat, je nachdem, ob ein Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts oder aber ein Versorgungsausgleich stattfindet, erhebliche Unterschiede auf. Diese [X.] sind jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtli-chen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs ande-rerseits begründet und müssen hingenommen werden ([X.] vom 9. November 1983 aaO). Dies gilt auch und gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Zugewinnausgleich und damit auch eine Ausgleichung von Anrechten auf Kapitalleistungen nicht in Betracht kommt, weil die Parteien den Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen haben. Hier beruht der Nachteil, der mit der Zuordnung des Anrechts zum Zugewinnausgleich einhergeht und dieses ausgleichsfrei stellt, auf der Willensentschließung der Parteien, die vor dem Abschluß ihrer güterrechtlichen Vereinbarung vom beurkundenden Notar über die Rechtsfolgen belehrt und - im vorliegenden Fall - bei der Vorbereitung dieser Vereinbarung sogar anwaltlich beraten worden sind. Ob der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhält oder mit [X.] behaftet ist, kann dahinstehen. Etwaige - 7 - Mängel könnten nämlich allenfalls auf den güterrechtlichen Ausgleich der [X.] von Einfluß sein, nicht aber dazu führen, daß der hier allein zur Entschei-dung stehende Versorgungsausgleich (auch) auf das Anrecht des Ehemannes auf das [X.] erstreckt wird. [X.] [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 177/03

08.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZB 177/03 (REWIS RS 2005, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3223

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