Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2015, Az. V ZB 158/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13767

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit für dingliche Klagen: Behandlung eines Streits über die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Deutschland durch in Italien lebende Parteien


Leitsatz

Dingliche Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 (= Art. 24 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012) ist nicht nur ein Streit über die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts als eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Erwerbsanspruchs, sondern auch ein Streit darüber, welche Regelungen in dem Kaufvertrag mit dem Dritten nach § 464 Abs. 2, § 465 BGB oder vergleichbaren Vorschriften anderer Rechtsordnungen Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten geworden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] - 21. Zivilsenat - vom 27. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die darin enthaltene Kostenentscheidung entfällt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Miteigentümerinnen eines Grundstücks in [X.], die Klägerin mit einem Anteil von 6/10 und die [X.], ihre Schwester, mit einem Anteil von 4/10. Zugunsten des Inha[X.]s des Miteigentumsanteils der Klägerin ist auf Grund eines Vertrags vom 20. Dezem[X.] 1971 ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil der [X.] im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 28. Okto[X.] 2009 verkaufte die [X.] ihren Miteigentumsanteil für 4 Mio. € an die [X.] Von diesem Vertrag durfte die [X.] bis zum 28. März 2010 für den Fall zurücktreten, dass sie bis dahin ein Angebot zur Beteiligung an einer anderen Gesellschaft nicht angenommen hatte. Die Klägerin übte ihr Vorkaufsrecht mit Schreiben vom 18. Dezem[X.] 2009 aus. Mit einem Vertrag vom 25. Februar 2010 erkannten die Parteien die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts an, trafen Vereinbarungen zur Fälligkeit des Kaufpreises, erklärten die Auflassung und wiesen den Notar an, die Eintragung erst zu bewilligen und deren Vollzug erst zu beantragen, wenn die Klägerin den Kaufpreis gezahlt und die [X.] erklärt hat, von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch zu machen. Die Klägerin bezahlte am 2. März 2010 den Kaufpreis. Die [X.] erklärte mit Schreiben vom 15. März 2010 den Rücktritt von dem mit der [X.] geschlossenen Vertrag.

2

Mit der Klägerin am 11. Mai 2010 zugestellter Klage hat die [X.] beide Parteien des vorliegenden Rechtstreits vor dem [X.] in [X.] verklagt, und zwar auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin und der Gültigkeit des zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Kaufvertrags, hilfsweise auf Feststellung, dass Inhalt des [X.] der Parteien auch das Rücktrittsrecht ist, das der [X.] nach dem Kaufvertrag mit der [X.] zusteht. Das [X.] hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Die [X.] in [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Das Verfahren ist in der Revisionsinstanz bei der [X.] anhängig.

3

Mit Klageschrift vom 15. Juli 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die [X.] zur Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Inha[X.]in des Miteigentumsanteils der [X.] in das Grundbuch zu verurteilen. Das [X.] hat das Verfahren mit zwei Beschlüssen bis zur Erledigung des Rechtsstreits vor dem [X.] in [X.] ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das O[X.]landesgericht das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zur Auslegung der hier nach Art. 66 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 ([X.]. Nr. L 351 S. 1, geändert durch VO [[X.]] Nr. 542/2014, [X.]. Nr. L 163 S. 1) noch anwendbaren Art. 22, 27 und 28 VO ([X.]) Nr. 44/2001 (vom 22. Dezem[X.] 2000, [X.]. 2001 Nr. L 12 S. 1, zuletzt geändert durch VO [[X.]] Nr. 156/2012 vom 22. Februar 2012, [X.]. [X.], fortan [X.]) eingeholt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] = NJW 2014, 1871) wie folgt entschieden:

„1. Art. 22 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.] 2000 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Vorschrift eine Klage gehört, die - wie die hier bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erhobene - auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, das an diesem Grundstück besteht und gegenü[X.] jedermann wirkt.

2. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, bevor es das Verfahren gemäß dieser Vorschrift aussetzt, prüfen muss, ob eine etwaige Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung wegen Verletzung der in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit in den übrigen Mitgliedstaaten nicht anerkannt würde.“

4

Das O[X.]landesgericht hat die Aussetzungsbeschlüsse des [X.]s aufgehoben. Dagegen wendet sich die [X.] mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Fortdauer der Aussetzung erreichen möchte. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

5

Nach Ansicht des [X.] liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß Art. 27 [X.] nicht vor. Ausweislich des Urteils des Gerichtshofs richte sich die internationale Zuständigkeit für Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Art. 22 Nr. 1 [X.]. Eine solche Klage habe die [X.] vor dem [X.] in [X.] erhoben. Für die Entscheidung hierü[X.] seien a[X.] die später angerufenen [X.] Gerichte international zuständig. Die [X.] habe zwar geltend gemacht, Anknüpfungspunkt des Verfahrens vor den [X.] Gerichten seien schuldrechtliche Ansprüche. Das ändere a[X.] nichts daran, dass sich diese Fragen ohne das Vorliegen des dinglichen Vorkaufsrechts in dem Verfahren dort nicht stellten. Eine Sachentscheidung der [X.] Gerichte wäre daher nach Art. 35 [X.] nicht anzuerkennen. Der Rechtsstreit sei deshalb auch nach Art. 28 [X.] nicht auszusetzen.

III.

6

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in der Sache stand. Zu beanstanden ist nur, dass ü[X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesondert erkannt worden ist.

7

1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 Abs. 1 [X.] kommt nicht in Betracht.

8

a) Nach dieser Vorschrift hat das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats der [X.] das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen auszusetzen, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien zuvor ein Rechtsstreit bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig gemacht worden ist, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Das gilt nicht, wenn das später angerufene Gericht nach Art. 22 Nr. 1 [X.] ausschließlich zuständig ist. Dann nämlich wäre eine Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 [X.] nicht anzuerkennen und das später angerufene Gericht verpflichtet, ohne Aussetzung des Verfahrens ü[X.] die bei ihm erhobene Klage zu entscheiden ([X.], Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] = NJW 2014, 1871 Rn. 56; Senat, Beschluss vom 13. August 2014 - [X.], [X.], 1813 Rn. 11). So liegt es hier.

9

b) Das Verfahren vor dem [X.] in [X.] und das vorliegende Verfahren betreffen zwar im Sinne von Art. 27 Abs. 1 [X.] denselben Anspruch und dieselben Parteien.

aa) (1) Die Gegenstände beider Verfahren stimmen allerdings nicht vollständig ü[X.]ein. Im vorliegenden Verfahren geht es um den Anspruch der Klägerin auf Ü[X.]tragung des Miteigentumsanteils der [X.] auf Grund des Kaufvertrags, der nach Maßgabe von § 464 Abs. 2 BGB durch den Abschluss des Kaufvertrags zwischen der [X.] und der [X.] und die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommen sein soll (fortan [X.]). Demgegenü[X.] betrifft das Verfahren in [X.] die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin, die Gültigkeit des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] und - hilfsweise - die Frage, ob zum Inhalt des [X.] der Parteien auch das Rücktrittsrecht gehört, das sich die [X.] in dem Kaufvertrag mit der [X.] vorbehalten hat.

(2) Das ändert an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 1 [X.] nichts. Der Gegenstand der Verfahren vor den angerufenen Gerichten muss dazu nämlich nicht vollständig ü[X.]einstimmen. Es kommt auch nicht auf die Einzelheiten des Streitgegenstands nach der jeweiligen Prozessordnung, sondern auf den Zweck der Klage und darauf an, ob in beiden Verfahren dieselben Fragen im Mittelpunkt stehen ([X.], Urteile Gubisch Maschinenfabrik/[X.], [X.]. 144/86, [X.]:C:1987:528 = NJW 1989, 665 Rn. 16 und [X.]/[X.] Rataj, [X.]. [X.], [X.]:[X.] Rn. 41, 43; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 8; kritisch: [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 30-32).

(3) Letzteres ist hier der Fall. Der Bestand des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ü[X.]tragungsanspruchs aus dem [X.] hängt entscheidend davon ab, ob die Klägerin das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat, ob der Kaufvertrag der [X.] mit der [X.] wirksam ist und ob zu dem Inhalt des [X.] der Parteien auch das Rücktrittsrecht gehört, das der [X.] nach dem Kaufvertrag mit der [X.] zusteht. Insoweit betreffen die Verfahren denselben „Anspruch“.

bb) [X.] ist ferner, dass die Klägerin des Verfahrens in [X.], die [X.], an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Ein Rechtsstreit betrifft auch dann „dieselben Parteien“, wenn diese nicht vollständig identisch sind. Das Verfahren ist insoweit auszusetzen, als die Parteien des später eingeleiteten Verfahrens auch Parteien des früheren sind; auf die Parteirolle kommt es nicht an (vgl. [X.], Urteil [X.] / [X.] Rataj, [X.]. [X.], [X.]:[X.] Rn. 34, 36; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 7). So liegt es hier. Beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nehmen an dem Verfahren vor dem [X.] in [X.] teil, wenn auch als [X.].

c) Die vor den [X.] Gerichten anhängige Klage führt a[X.] nicht zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. Für die Entscheidung ü[X.] die Fragen, die Gegenstand beider Verfahren sind, ist das zuerst angerufene [X.] in [X.] nicht international zuständig. Insoweit haben beide Klagen „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand“, für die nach Art. 22 Nr. 1 [X.] das Gericht an dem Ort ausschließlich zuständig ist, an dem sich das Grundstück befindet. Das ist das [X.] München I, vor dem das vorliegende Verfahren anhängig ist. Dieses Verfahren ist deshalb nicht auszusetzen, sondern unter Entscheidung der aufgeworfenen Sachfragen abzuschließen.

aa) Zu diesen Sachfragen gehört zunächst die in dem Verfahren in [X.] mit dem ersten Hauptantrag angestrebte Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin. Das hat der Gerichtshof der [X.] im vorliegenden Verfahren entschieden (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] = NJW 2014, 1871 Rn. 45-47). Die [X.] erhebt dagegen auch keine Einwände.

bb) Entgegen der Ansicht der [X.] gilt für den zweiten Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag in dem Verfahren vor dem [X.] in [X.] nichts anderes.

(1) Richtig ist allerdings, dass diese beiden Anträge bei sachlich-rechtlicher Betrachtung nicht ein dingliches Recht betreffen, sondern schuldrechtliche Fragen, nämlich die Gültigkeit des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] und den Inhalt des Kaufvertrags zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens. Diese sachlich-rechtliche Betrachtung ist a[X.] für die Beurteilung des Umfangs der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 [X.] nicht maßgeblich.

(2) Der Gerichtshof hat seine Entscheidung, dass die mit dem ersten Hauptantrag angestrebte Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin eine dingliche Klage im Sinne der genannten Vorschrift ist, nicht damit begründet, dass dieses wie ein dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist. Diese Entscheidung [X.]uht vielmehr auf der Ü[X.]legung, dass ein dingliches Vorkaufsrecht nach dem maßgeblichen [X.] Sachrecht dem Berechtigten die Möglichkeit verschafft, seinen Erwerbsanspruch gegen jeden durchzusetzen (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] Rn. 45). In der Möglichkeit, sein Recht gegenü[X.] jedermann durchzusetzen, liegt nämlich nach dem sog. Schlosser-Bericht (Schlosser, Bericht zu dem Ü[X.]einkommen des [X.], [X.] und des [X.] ü[X.] den Beitritt zum Ü[X.]einkommen ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ü[X.]einkommens durch den Gerichtshof vom 5. März 1979, [X.]. [X.] Nr. C 59 S. 71) das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Rechtspositionen und Klagen (Nr. 166). Das greift der Gerichtshof auf und stützt seine Qualifikation entscheidend auf die einem dinglichen Berechtigten vergleichbare Stellung des Berechtigten eines dinglichen Vorkaufsrechts (Urteil We[X.], [X.]. [X.]/12, [X.]:[X.] Rn. 46). Sie [X.]uht nach dem von dem Gerichtshof zitierten, hier nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe [X.] ([X.]) Nr. 593/2008 (vom 17. Juni 2008, [X.]. Nr. L 177 [X.], [X.]. [X.]. 2009 Nr. L 309 S. 87 - ROM-I-Verordnung) international-privatrechtlich anwendbaren § 1094 BGB auf dem vormerkungsgleich geschützten Erwerbsanspruch des Vorkaufs[X.]echtigten. [X.] Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 [X.] ist deshalb nicht nur ein Streit ü[X.] die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts als eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Erwerbsanspruchs, sondern auch ein Streit darü[X.], welche Regelungen in dem Kaufvertrag mit dem [X.] - hier der [X.] - Inhalt des [X.] geworden sind.

(3) Ü[X.] die mit dem ersten Hilfsantrag aufgeworfene Frage nach dem Inhalt des [X.] kann nicht entschieden werden, ohne zuvor die Frage nach der wirksamen Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin zu beantworten. Er ist auch nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat.

(4) Eine derartige Verknüpfung mit dem ersten Hauptantrag enthält der zweite Hauptantrag zwar nicht. Das ändert a[X.] nichts daran, dass auch er nicht zur Aussetzung des Verfahrens nach Art. 27 [X.] führt.

(a) Die Frage nach der Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der [X.] und der [X.] hat nämlich einen unmittelbaren sachlich-rechtlichen Bezug zu dem Erwerbsanspruch, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht. Denn eine der Voraussetzungen für diesen Erwerbsanspruch ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags mit einem [X.], hier der [X.] Ob der zweite Hauptantrag darauf zielt, ist zweifelhaft. Denn der Erwerbanspruch der Klägerin, den die [X.] mit der Klage vor den [X.] Gerichten zu Fall bringen will, scheitert nur, wenn ihr Vertrag mit der [X.] ungültig ist, nicht dagegen, wenn er gültig ist. Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden.

(b) Soll mit dem zweiten Hauptantrag die Gültigkeit des Kaufvertrags der [X.] mit der [X.] als Bedingung für das Zustandekommen des [X.] der Parteien geklärt werden, scheitert eine Aussetzung des Verfahrens vor den [X.] Gerichten nach Art. 27 [X.] daran, dass die [X.] Gerichte zur Klärung der Frage nach Art. 22 [X.] ausschließlich zuständig sind. Denn dann geht es um die Bedingungen des Erwerbsanspruchs aus dem Vorkaufsrecht. Eine Klage zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Sache We[X.] ([X.]. [X.]/12, [X.]:[X.]) eine dingliche Klage im Sinne von Art. 22 [X.].

(c) Hat der zweite Hauptantrag dagegen den Zweck, die Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der [X.] und der [X.] etwa zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs der [X.] zu klären, scheitert eine Aussetzung daran, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 27 [X.] schon im Ansatz nicht vorliegen. Denn dann beträfe der Antrag nicht mehr „denselben Anspruch“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein anderes Rechtsverhältnis. Denselben Anspruch betrifft der Antrag nur, wenn die Gültigkeit des Kaufvertrags zwischen der [X.] und der [X.] einen Bezug zu dem Erwerbsanspruch der Klägerin aus dem [X.] hat, der Gegenstand des Rechtsstreits vor den [X.] Gerichten ist. Zur Entscheidung wären dann a[X.] nach Art. 22 [X.] nicht die [X.], sondern die [X.] Gerichte am dinglichen Gerichtsstand [X.]ufen.

2. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits lässt sich auch nicht auf Art. 28 [X.] stützen. Ein Sachzusammenhang zwischen dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Verfahren in [X.] besteht nur insoweit, als es die Voraussetzungen für das Zustandekommen des [X.] und dessen Inhalt zum Gegenstand hat. Gerade darü[X.] haben a[X.] nach Art. 22 Nr. 1 [X.] ausschließlich die im vorliegenden Rechtsstreit angerufenen Gerichte zu entscheiden. Würde in dem Verfahren in [X.], etwa bei Erfolg der bei der [X.] [X.] anhängigen Revision gegen das klageabweisende Berufungsurteil in jenem Verfahren, dennoch in der Sache entschieden, wäre diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen die ausschließliche Zuständigkeit der - wenn auch später - angerufenen [X.] Gerichte nach Art. 35 [X.] nicht anerkennungsfähig. Das schließt eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits wegen jenes Verfahrens aus.

3. Nichts anderes gilt für eine Aussetzung nach § 148 ZPO.

IV.

1. Ü[X.] die Kosten des [X.] ist hier nicht zu befinden. Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben, wenn die Ausgangsentscheidung - wie hier - keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des (Rechts-) Beschwerdeverfahrens bilden in solchen Fällen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2014 - [X.], [X.], 1813 Rn. 12).

2. Das Beschwerdegericht durfte aus dem gleichen Grund seinerseits nicht ü[X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden. Die von ihm getroffene Kostenentscheidung ist deshalb aufzuheben. Auch ü[X.] diesen Teil der Kosten ist in dem Endurteil zu befinden.

[X.]

                    Kazele                                  [X.]

Meta

V ZB 158/14

19.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 27. Juni 2014, Az: 21 W 1098/11

Art 22 Nr 1 EGV 44/2001, Art 24 Nr 1 EUV 1215/2012, § 464 Abs 2 BGB, § 465 BGB, § 1094 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2015, Az. V ZB 158/14 (REWIS RS 2015, 13767)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2734 REWIS RS 2015, 13767

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