Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2023, Az. 4 CN 8/21

4. Senat | REWIS RS 2023, 1461

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Gegenstand

Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes für einen Normenkontrollantrag gegen einen bereits umgesetzten Bebauungsplan


Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eines nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugten Umweltverbandes entfällt nicht deshalb, weil der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt ist.

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird der Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.] zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 110 "Therme und Freizeitbad, [X.]" der Antragsgegnerin.

2

Der am 13. Dezember 2017 als Satzung beschlossene und am 24. Februar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan überplant ein ca. 8,3 ha großes, östlich der [X.] zwischen der [X.] und dem [X.]. gelegenes Gebiet. Er ermöglicht den Bau einer Therme mit Saunalandschaft (inklusive weitläufig gestaltetem Außenbereich), Hallen- und Freibad, drei Restaurantbetrieben und Fitnessbereich und schreibt eine [X.] fest. [X.] wird ein Sondergebiet.

3

Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 erteilte die Antragsgegnerin der [X.] die Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau eines Hallen- und Freibades mit Rutschenanlage, Außensauna, Freibadgebäude und [X.]". Die hiergegen vom Antragsteller eingeleiteten Eil- und Klageverfahren blieben erfolglos.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Er sei nachträglich unzulässig geworden. Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mit der bestandskräftigen Baugenehmigung sei der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan vollständig ausgefüllt. Eine weitere Genehmigung könne nicht erteilt werden. Das Bauvorhaben sei zwar noch nicht vollständig verwirklicht. Die Fertigstellung befinde sich jedoch in der Endphase. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, inwiefern sich die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern könne, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde.

5

Mit seiner Revision rügt der Antragsteller, dass der angefochtene Beschluss das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht verneine und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i. V. m. Unions- und Völkerrecht verletze. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

6

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Vorhaben sei inzwischen vollständig umgesetzt und in Betrieb.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet. Der angefochtene Beschluss verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Da bisher keine Feststellungen zur Begründetheit getroffen worden sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8

1. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor.

9

Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass ein Gericht mit einem nutzlosen Anliegen befasst wird. Das lässt sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem gleichfalls für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableiten (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - [X.]E 104, 220 <232>). Insoweit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche, ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung (statt vieler: [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335; [X.], ebenda, § 47 Rn. 128). Bei [X.] gilt es gleichermaßen für natürliche und juristische Personen wie für Behörden ([X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 VwGO Rn. 55) und auch für einen anerkannten Umweltverband. Das folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 UmwRG, wonach eine Umweltvereinigung (nur) "Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung" einlegen kann.

Aus [X.] oder [X.] ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.]. [X.]) - [X.] - und Art. 9 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 ([X.], BGBl. [X.]) Rechtsschutzmöglichkeiten für Umweltverbände einfordern, ist dieser Verpflichtung durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UmwRG in Bezug auf Bebauungspläne, die nach der [X.] einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach der Richtlinie 2001/42/EG des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.]. L 197 S. 30) - [X.] - einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des [X.] bleibt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten diesen überlassen, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Verfahrensmodalitäten für derartige Rechtsbehelfe zu normieren. Begrenzt wird die mitgliedstaatliche Befugnis bei der Regelung von Zulässigkeitsvoraussetzungen allerdings durch den Äquivalenzgrundsatz und den [X.] ([X.], Urteile vom 8. März 2011 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 48, vom 12. Mai 2011 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:C:2011:289], [X.] - Rn. 43 und vom 29. Juli 2019 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:C:2019:622], [X.] [X.] - Rn. 171).

Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Ein Konflikt mit dem Grundsatz der Äquivalenz als dem Gebot, unionsrechtliche Sachverhalte nicht ungünstiger als gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art zu regeln, ist bei [X.] allgemeinen Zulässigkeitserfordernissen ausgeschlossen. Der Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die Anwendung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften die Ausübung der durch die Unionsrechtsverordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Das steht hier nicht zu befürchten, wenn die Nutzlosigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an der Funktion der Umweltverbandsklage gemessen wird.

An das Rechtsschutzbedürfnis für [X.] sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist bei einer nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben. Anders als bei einem Antrag eines Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO, der eine Rechtsverletzung geltend machen muss, entfällt es nicht ausnahmsweise dann, wenn der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig vollzogen ist und die Rechtsstellung des Antragstellers durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessert werden kann. Diese in der Rechtsprechung zu [X.] entwickelte Fallgruppe (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - [X.]E 169, 29 Rn. 19 m. w. N.) ist auf den Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes nicht übertragbar. Das folgt aus der besonderen Rolle, die Umweltverbänden im [X.] Prozessrecht - in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben - eingeräumt wird. Sie können, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit bedarf es für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen Bebauungsplan - anders als bei natürlichen oder juristischen Personen - keiner Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Daran anknüpfend ist es nicht gerechtfertigt, für das Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes maßgeblich darauf abzustellen, ob sich durch den Erfolg im Normenkontrollverfahren "seine Rechtsstellung verbessert". Denn der Umweltverband wird nicht im eigenen Interesse, sondern altruistisch zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätig. Es geht mithin nicht um seine "Rechtsstellung", die er durch einen Normenkontrollantrag verbessern möchte, sondern darum, ob der Umweltverband noch Verbesserungen zum Schutz der Umwelt erreichen kann.

Das ist auch dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt wurde. Denn sollte der Normenkontrollantrag erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung kann ein Umweltverband bei [X.] oder [X.] Bebauungsplänen hinwirken. Eine Neuplanung kann zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass sich der [X.] bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans für eine für die Umwelt günstigere Planung entscheidet (vgl. auch [X.], Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 88 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - [X.]E 164, 74 Rn. 15) und etwa zusätzliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen aufgrund der Eingriffsregelung nach dem [X.] (§ 1a Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1a, § 200a BauGB) festsetzt. In die Neuplanung können zudem die Erkenntnisse aus dem Normenkontrollverfahren einfließen.

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht zur Begründetheit des Normenkontrollantrages verhandelt und folglich hierzu auch keine Feststellungen getroffen hat, zwingt dies zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Meta

4 CN 8/21

24.01.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Dezember 2020, Az: 2 N 18.632, Beschluss

§ 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2023, Az. 4 CN 8/21 (REWIS RS 2023, 1461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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