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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:081117B1STR453.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 453/17
vom
8. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am
8. November 2017 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 11.
Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung der verhängten [X.] zur Bewährung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Jedoch sind
die sich daran anschließenden Ausführungen der Straf-stark frequentierten [X.] Hauptbahnhofs
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3
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Das vergleichsweise geringe Gewicht der [X.] gibt Veranlassung, die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus engmaschig, ggf. vor dem Zeitpunkt des § 67d Abs. 6 StGB, zu prüfen.
Raum
Bellay Fischer
Bär Hohoff
Meta
08.11.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 1 StR 453/17 (REWIS RS 2017, 2767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2767
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