Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 8 B 49/13, 8 B 49/13 (8 C 9/14)

8. Senat | REWIS RS 2014, 6284

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Gegenstand

Revisionszulassung; vermögensrechtliche Relevanz eines Rechts zum Abbau von Bodenschätzen


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können voraussichtlich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt werden, ob ein Recht zum Abbau von Bodenschätzen, das zum Schädigungszeitpunkt [X.] war und nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage [X.] III Nr. 1 lit. a Einigungsvertrag als bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG gilt, ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] ist, und ob ein der [X.] für diesen Bodenschatz verliehenes Bergwerkseigentum, das nach Maßgabe von Art. 8 und Anlage [X.] III Nr. 1 lit. d Einigungsvertrag als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG aufrechterhalten worden ist, ein dem früheren [X.]en Abbaurecht im Wesentlichen entsprechendes Recht darstellt, das als rückgabefähiger Vermögensgegenstand im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] anzusehen ist, sowie ob die Rückübertragung eines solchen Bergwerkseigentums gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Natur der Sache her ausgeschlossen ist.

Meta

8 B 49/13, 8 B 49/13 (8 C 9/14)

15.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Greifswald, 8. Mai 2013, Az: 6 A 1287/11, Urteil

§ 151 BBergG, § 3 Abs 3 BBergG, Art 8 EinigVtr, § 2 Abs 2 VermG, § 4 Abs 1 S 1 VermG, § 6 Abs 6a VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 8 B 49/13, 8 B 49/13 (8 C 9/14) (REWIS RS 2014, 6284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6284

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