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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 14/15
V ZA 15/15
vom
23. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die [X.] Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel
beschlossen:
1.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 16. Juli 2015 ge-gen die [X.]innen und [X.] [X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
2.
Schuldners vom 15. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entschei-dung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12.
Oktober
2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61).
b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2015 beteiligten [X.], ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatz-weise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
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2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer Fortfüh-rung des Verfahrens oder einer Änderung des [X.] vom 15.
Juni
2015. Insbesondere wird kein entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2014 -
3 C 10/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2015 -
11 [X.]/14 und
LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2015 -
11 [X.] -
3
Meta
23.07.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. V ZA 14/15 (REWIS RS 2015, 7685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7685
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