Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. V ZA 14/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7685

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 14/15
V ZA 15/15

vom

23. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die [X.] Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 16. Juli 2015 ge-gen die [X.]innen und [X.] [X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2.

Schuldners vom 15. Juni 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entschei-dung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12.
Oktober
2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61).

b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2015 beteiligten [X.], ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatz-weise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
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3
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2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer Fortfüh-rung des Verfahrens oder einer Änderung des [X.] vom 15.
Juni
2015. Insbesondere wird kein entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub

Kazele
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2014 -
3 C 10/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2015 -
11 [X.]/14 und

LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2015 -
11 [X.] -
3

Meta

V ZA 14/15

23.07.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. V ZA 14/15 (REWIS RS 2015, 7685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7685

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V ZR 8/10

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