Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. 3 StR 237/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2938

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[X.] vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der aus-wärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 15. März 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Abgabe von Betäubungsmitteln als Per-son über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren) verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden Um-fang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat Bestand; denn der [X.] kann im Hinblick auf die weiteren Einzel-freiheitsstrafen (einmal ein Jahr und neun Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; viermal ein Jahr; dreimal zehn Monate) ausschließen, dass das Land-gericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte [X.] von zehn Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte. 1 [X.] Miebach [X.]von [X.]

Meta

3 StR 237/07

12.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. 3 StR 237/07 (REWIS RS 2007, 2938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2938

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